ERGO unterstützt Sie bei der LV-Bestandssicherung mit kundenfreundlicher Sonderregelung
wir erleben in Deutschland aktuell eine Pandemie unbekannten Ausmaßes und mit enormem Einfluss auf unseren beruflichen und privaten Alltag. Wie gewohnt stehen wir Ihnen auch in dieser für uns alle herausfordernden Zeit als starker Partner zur Seite.
Um Vertragskündigungen in Ihrem Bestand zu vermeiden, kann im Rahmen einer widerruflichen und zeitlich befristeten Sonderregelung formlos und unbürokratisch eine Stundung der Beiträge beantragt werden.
Im Gegensatz zur Kündigungsalternative „Beitragsfreistellung“ bleibt bei dieser kundenfreundlichen Sonderregelung der volle Versicherungsschutz während des Zeitraums der Stundung erhalten.
Einzelheiten erfahren Sie im Folgenden:
So erhalten Sie den Versicherungsschutz Ihrer Kunden und sichern Ihre Bestände: Temporäre Sonderreglung zur zinslosen Stundung
Bei der Gefahr von Einkommensverlusten hinterfragen Kunden alle monatlichen Aufwände, auch die Versicherungsbeiträge. Beraten Sie Ihre Kunden und geben Sie Ihnen Hilfestellung. ERGO hat Lösungen, so dass Ihre Kunden Altersversorgung, Arbeitskraftabsicherung oder Hinterbliebenenschutz erhalten können.
Wir haben aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise beschlossen, dass Stundungen der Beitragszahlung ohne weiteren vorliegenden Anlass formlos bis zum 30.09.2020, maximal jedoch für 6 Monate, möglich sind.
Alles Wichtige auf einen Blick:
Die Regelung gilt für alle Bestandsverträge der Leben Gesellschaften der ERGO – egal, ob in der Altersvorsorge oder Biometrie.
- Frühester Beginn der Beitragsstundung ist der 01.03.2020 mit Ende am 31.08.2020
- Weiterer möglicher Beginn der Beitragsstundung ist der 01.04.2020 mit Ende am 30.09.2020
- Oder Beginn der Beitragsstundung am 01.05.2020 mit Ende am 30.09.2020
- Oder Beginn der Beitragsstundung am 01.06.2020 mit Ende am 30.09.2020
Der Stundungswunsch muss bei uns bis zum 01.06.2020 eingegangen sein.
Vorteil für Ihre Kunden: Voller Versicherungsschutz auch in der Zeit der Stundung!
Vorteil für Sie als Vertriebspartner: Keine Provisionsbelastung während des Stundungszeitraums!
Wie kann die Stundung beantragt werden?
Die Stundung kann ganz einfach formlos z.B. per E-Mail oder Fax beantragt werden. Bitte vermerken Sie den Kundenwunsch zwingend mit dem Hinweis „Beitragsstundung – Corona“ und der Versicherungsnummer.
bAV: Für die arbeitsrechtliche Vereinbarung der Stundung nutzen Sie bitte den Nachtrag zur Entgeltumwandlungsvereinbarung:
Nachtrag EntUmw_Beitragsaussetzung_Corona_04.2020
Weitere Informationen finden Sie hier:
Vermittlerinfo_Kurzarbeit in der bAV_04.2020_aktualisiert 3.
Bei einer bereits beantragten Beitragsfreistellung oder Kündigung erfolgt ein Änderungswunsch in eine Stundung nur nach Ihrer aktiven Stornonachbearbeitung: Formlos z.B. per E-Mail oder Fax und ebenso mit dem Hinweis „Beitragsstundung – Corona“ und Versicherungsnummer.
Natürlich bleibt alle bestehende Flexibilität gemäß Versicherungsbedingungen der jeweiligen Leben-Produkte hiervon unberührt bestehen. So gibt es noch weitere vertragliche Möglichkeiten der Stornovermeidung, die in Abhängigkeit vom ursprünglich gewählten Tarif und der individuellen Vertragsgestaltung genutzt werden können: Beitragsfreistellung, Beitragsunterbrechung und Beitragsreduzierung.
Und wie geht es danach für den Kunden weiter?
Sechs Wochen vor Ablauf der Stundung wird der Kunde von ERGO per Brief über vertragsindividuelle Lösungen informiert, wie es bestmöglich weitergeht.
Bei geförderten Verträgen (bAV, Riester und Basis-Renten) muss eine Nachzahlung der gestundeten Beiträge zwingend im Kalenderjahr erfolgen, um diese steuerlich zu berücksichtigen.
HINWEIS: Die SDV AG stellt Informationen/Maßnahmen der Gesellschaften in der Corona-Krise zur Verfügung. Diese Informationen wurden per Mail oder Newsletter der jeweiligen Gesellschaft zur Verfügung gestellt. Die SDV AG übernimmt hierfür keinerlei Haftung bzw. Garantie auf Richtigkeit oder Vollständigkeit.