Eine gute Beziehung unter Nachbarn oder Freunden umfasst auch, dass man sich gegenseitig hilft. Ob auf die Katze während der Urlaubsreise aufpassen, Blumen gießen oder beim Umzug mit anpacken – die netten Gesten sind für viele selbstverständlich. Doch was, wenn dabei ein Missgeschick passiert? Mit einer privaten Haftpflichtversicherung können sogenannte Gefälligkeitsschäden abgedeckt werden.
Gefälligkeit beschränkt die Haftung
Wer seinen Freunden oder Nachbarn hilft, tut dies aus reiner Gefälligkeit. Das bedeutet, dass die Unterstützung freiwillig und kostenlos gewährt wird. Damit reduziert sich die Haftung für Schäden auf den Vorsatz bzw. eine grobe Fahrlässigkeit. Es geht schließlich niemand davon aus, dass jemand mit Absicht beim Blumen gießen die teure Vase umwirft oder mit dem Umzugskarton jongliert. Damit ist für den Verursacher auch nicht mit Schadenersatzansprüchen zu rechnen.
Leichte Fahrlässigkeit vs. grobe Fahrlässigkeit
Grundsätzlich wird im Schadenfall zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit und dem Vorsatz unterschieden. Wer beim Blumen gießen versehentlich die Vase zerbricht, handelt leicht fahrlässig und muss nicht für den Schaden aufkommen. Öffnet man jedoch bei der zu betreuenden Wohnung die Fenster zum Lüften und übersieht dabei, dass eine auf dem Fenstersims stehende Vase dadurch von einem Windstoß umgeworfen werden kann, ist grobe Fahrlässigkeit gegeben. Immerhin sagt einem der Hausverstand, dass in dieser Situation ein Risikopotential gegeben ist. Damit muss der Verursacher den Schaden wieder gut machen.
Auf Abdeckung von Gefälligkeitsschäden achten
Private Haftpflichtversicherungen sollten daher auch Gefälligkeitsschäden abdecken. Idealerweise sollte dies unbegrenzt bzw. bis zu einer vereinbarten Versicherungssumme erfolgen. Nur dann ist gewährleistet, dass helfende Hände und gute Geister aus der Nachbarschaft nicht auf den Kosten sitzen bleiben. Denn häufig leistet eine standardmäßige Haftpflichtversicherung auch bei grober Fahrlässigkeit im Fall eines Gefälligkeitsschadens nur eingeschränkt bis zu einer gewissen Entschädigungssumme.
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