SDV Fasching

Versicherungsschutz in der 5. Jahreszeit

Begriffe für die 5. Jahreszeit gibt es viele, Fasching, Fasenacht, Karneval. Aber egal, welchen Begriff man verwendet: Guter Versicherungsschutz ist jetzt unumgänglich. Wir haben nachgehend die verschiedenen Fallstricke für Sie zusammengefasst.

Fasching in der Firma

Bei feuchtfröhlichen Betriebsfeiern steigt auch mit dem Alkoholpegel die Unfallgefahr. Während der Feier und auch auf dem Weg nach Hause sind Arbeitnehmer über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Aber aufgepasst: Ziehen einige Kollegen noch weiter privat um die Häuser, so endet damit auch der gesetzliche Versicherungsschutz. Denn versichert ist nur der direkte Heimweg. Nicht nur in diesem Zusammenhang sollte über eine zusätzliche Absicherung durch eine private Unfallversicherung nachgedacht werden.

Verkleidet Autofahren

Grundsätzlich ist es erlaubt, auch im Faschingskostüm am Straßenverkehr teilzunehmen. Allerdings darf das Kostüm auf gar keinen Fall die Sicht oder das Gehör beeinträchtigen. Dann nämlich drohen im Falle eines Unfalls Konsequenzen. Neben einem Bußgeld kann es auch Probleme mit der Versicherung geben, die ggf. ihre Leistungspflicht wegen des Einwands grober Fahrlässigkeit kürzt. Wohl dem, der diesen Einwand in seinen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen hat.

Übrigens: Wer im Kostüm geblitzt wird, hat auch erst einmal wenig Spaß damit. Beruft man sich dann darauf, dass der Fahrer nicht zu erkennen ist, so droht die Auflage ein Fahrtenbuch zu führen.

Alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr.

Vorneweg: Alkohol am Steuer ist kein Kavaliersdelikt. Beim Fahrzeug ist das noch so ziemlich jedem klar. Aber auch Fahrradfahren darf man nicht in jedem Zustand. Wer auf dem Rad mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut hat, für den ist die Fahrt beendet. Zudem droht auch für das Auto ein Fahrverbot, vorausgesetzt natürlich, dass ein Führerschein vorhanden ist. Aber auch ab 0,3 Promille und Auffälligkeiten droht schon ein Bußgeld.

Die anderen Jecken

Im Überschwang gestolpert und schon hat man dem Nachbarn ein Glas übergegossen oder ihm vielleicht mit der Zigarette ein Loch ins Kostüm gebrannt. Weiter hilft in derartigen Fällen die private Haftpflichtversicherung, welche diese Schäden reguliert. Auch hier gilt es darauf zu achten, dass zum einen eine ausreichend hohe Haftpflichtsumme gewählt wird und zum anderen der Einwand grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist.

Eine kleine Anekdote zum Schluss

Die Teilnahme am Faschingszug gehört nach einem Urteil des Amtsgerichts Aachen zum allgemeinen Lebensrisiko. Ein Zuschauer war von einer Kamelle derart unglücklich getroffen worden, dass er eine Platzwunde erlitt. Schmerzensgeld erhielt er damit keines.

Grundsätzlich muss der Veranstalter eines Faschingszuges aber eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abschließen, die grundsätzlich auch Schäden der Zuschauer mit abdecken muss.