Gegen Frostschäden

Jedes Jahr leisten die Gebäudeversicherer für 30.000 bis 40.000 versicherte Frostschäden zwischen 120 und 150 Millionen Euro an Schadenszahlungen. Wie Hausbesitzer das Risiko von Frostschäden minimieren können und worauf beim Versicherungsschutz zu achten ist.

Bereiche mit einer erhöhten Gefahr für Frostschäden

Trinkwasserzuleitungen zum Haus werden in der Regel je nach Region mindestens einen Meter oder tiefer und damit frostsicher unter der Erdoberfläche verlegt. Frostgefährdet sind dagegen alle wasserführenden Armaturen, Anlagen und Leitungen, die nicht so tief in der Erde liegen, die sich außerhalb eines Gebäudes befinden, wie ein wassergefüllter Gartenschlauch oder ein außen am Haus angebrachter Wasserhahn, aber unter Umständen selbst die, die im Haus verbaut sind.

Wasser, das gefriert, vergrößert sein Volumen um rund 9 Prozent und kann so beispielsweise geschlossene Behälter, Armaturen, Rohre oder Schlauchleitungen zum Bersten bringen.

Besonders in zeitweise leer stehenden Immobilien, die nicht oder nicht ausreichend beheizt werden, besteht bei Minustemperaturen ein hohes Risiko, dass das Wasser in wasserführenden Armaturen, Anlagen und Leitungen gefriert und es dadurch zu solchen Frostschäden kommt. Dies trifft beispielsweise auf Ferienhäuser oder auf Häuser, die aufgrund eines Verkaufes leer stehen oder bei denen die Bewohner für mehrere Tage oder Wochen verreist sind, zu.

Doch auch in bewohnten Immobilien kann es bei besonders niedrigen Außentemperaturen oder Dauerfrost in Räumen, die wenig oder gar nicht geheizt werden, zu Frostschäden an wasserführenden Armaturen, Bauteilen und Leitungen kommen, selbst wenn sie wärmegedämmt sind. Besonders gefährdete Bereiche sind oftmals Keller- und Abstellräume, ein unbeheiztes Dachgeschoss mit wasserführenden Leitungen, aber auch Gästezimmer und Gäste-WC.

Die wichtigste Frostschutzmaßnahme: ausreichend heizen

Das Wichtigste beim Frostschutz ist eine ausreichende Beheizung der Räume. „Die Frostschutzstellung am Heizkörperventil schafft nur bedingt Sicherheit: Der sogenannte Frostwächter sorgt lediglich dafür, dass der Heizkörper nicht einfriert. Rohre, die entfernt vom Heizkörper verlegt sind, werden nicht geschützt“, warnt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV).

Anja Käfer-Rohrbach, stellvertretende Hauptgeschäftsführerin des GDV, betont zudem: „Obwohl Energiesparen wichtig ist: Verbraucherinnen und Verbraucher sollten darauf achten, auch nicht genutzte Räume konstant zu heizen.“ Die Heizung in einem vorübergehend unbewohnten Haus oder in kaum genutzten Räumen sollte nach Angaben von Experten so eingestellt werden, dass die Temperatur nicht weniger als 12 bis 15 Grad Celsius beträgt.

Wird ein Gebäude über einen längeren Zeitraum nicht genutzt, sollte dennoch regelmäßig überprüft werden, inwieweit die Immobilie ausreichend beheizt wird. Laut IFS sollte die Kontrolle bei einem normal gedämmten Gebäude bei leichtem Frost bis minus 5 Grad Celsius alle drei Tage, bei minus 5 bis minus 10 Grad Celsius alle zwei Tage und bei starkem Frost von unter minus 10 Grad Celsius jeden Tag erfolgen.

Zugluft verhindern und Leitungen vor Kälte schützen

Es gibt aber noch weitere Maßnahmen, die zu berücksichtigen sind, um das Einfrieren von wasserführenden Leitungen und Anlagen zu verhindern. Unter anderem sollten geschlossene Fenster oder Außentüren so abgedichtet sein, dass keine kalte Zugluft auf freiliegende Leitungen oder auf wasserführende Armaturen einwirken kann.

Nicht in der Wand liegende Wasserrohre und -speicher, beispielsweise im Keller- oder Dachboden, sollten mit wärmedämmendem Isoliermaterial vor Kälte geschützt werden.

Was im Außenbereich zu beachten ist

Wasserführende Leitungen sowie wassergefüllte Behälter im Außenbereich eines Hauses, wie ein Gartenschlauch, eine oberirdische Regenzisterne, ein Hochdruckreiniger, eine Regentonne, eine Teich- oder eine Brunnenpumpe, ein Brunnen oder ein Pool, sowie deren Zu- und Ableitungen sollten vom Hauswasseranschluss getrennt und komplett entleert werden.

Zudem sollten Wasserhähne an Außenwänden, nachdem sie entleert wurden, geöffnet bleiben. Alternativ gibt es auch frostsichere Außenarmaturen, die sich nach jedem Abdrehen des Wasserhahns automatisch entleeren und so verhindern, dass sich noch Wasser im frostgefährdeten Bereich befindet.

Steht ein Haus längere Zeit still und kann oder soll es nicht beheizt werden, sind wasserführende Anlagen und Leitungen vom Wasseranschluss abzusperren und komplett zu entleeren. Allerdings kann nach Aussagen des Instituts für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlichen Versicherer e.V. (IFS) das Entleeren der Leitungen zu Korrosionsschäden und Hygienemängel führen. Die Experten des IFS betonen diesbezüglich: „Zur Erhaltung der Trinkwasserqualität müssen die Leitungen bei der Wiederinbetriebnahme vollständig gespült werden. Auch eine Kontrolluntersuchung ist empfehlenswert.“

Frostschutzmaßnahmen sind eine Obliegenheit

Übrigens: In der kalten Jahreszeit sind das ausreichende Heizen eines Hauses sowie die entsprechende Kontrolle und/oder das Entleeren von wasserführenden Leitungen und Anlagen eine Obliegenheit, die ein Versicherungsnehmer im Rahmen einer bestehenden Wohngebäude- und/oder Hausratversicherung in der Regel zu erfüllen hat – anderenfalls kann der Versicherer die Leistung im Schadenfall unter Umständen verweigern.

Laut den GDV-Musterbedingungen zur Gebäudeversicherung heißt es dazu: „In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Gebäudeteile beheizt werden. Dies ist genügend häufig zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.“

Auf den richtigen Versicherungsschutz kommt es an

Im Rahmen einer Gebäudeversicherung sind frostbedingte Bruchschäden innerhalb der versicherten Immobilie an den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung sowie der Heizungs- und Klimaanlage versichert. Auch Frostschäden im Haus an Anschlussschläuchen, aber auch an Boilern, an Armaturen wie Wasser- und Absperrhähnen, an Klimaanlagen sowie an Heizkörpern und sonstigen Bauteilen der Heizung – dazu zählen auch Warmwasser- und Dampf- oder Solarheizungsheizungsanlagen sowie Wärmepumpen – fallen unter den Versicherungsschutz.

Außerhalb des versicherten Gebäudes sind zudem Frostschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung versichert. Versicherungsschutz besteht zudem für die Rohre der Heizungs- und Klimaanlage, sofern diese zur Versorgung des versicherten Hauses dienen, sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und der Versicherungsnehmer für diese Leitungen die Verantwortung zu tragen hat.

Wenn nicht ausdrücklich vereinbart oder in den Versicherungsbedingungen miteingeschlossen, besteht in der Regel jedoch kein Versicherungsschutz für Frostbruchschäden an außenliegenden Ableitungsrohren und Anlagen wie Abwasserrohren, Pools und Brunnen im Außenbereich. Das Gleiche gilt für Rohre und Installationen unterhalb der Hausbodenplatte. Nicht versichert sind üblicherweise zudem Frostschäden durch Regenwasser, beispielsweise an Regentonnen, Regenrinnen und Regenfallrohren.

Zu allen Fachfragen rund um die Wohngebäude- und Hausratversicherung ist die Fachabteilung Sach der SDV AG gerne für Sie erreichbar:
Telefon: 0821 71008 400
E-Mail: sach@sdv.ag