Immer wieder ist das Provisionsabgabeverbot in aller Munde, vor allem dann, wenn es umgangen werden soll. Hier ist vor allem schwierig, dass die Rechtslage nach Inkrafttreten der IDD noch nicht ausjudiziert ist. Wir zeigen Ihnen, wo Fallstricke lauern können:
Das Provisionsabgabeverbot: Wozu dient es?
Hart formuliert ist das Provisionsabgabeverbot ein Eingriff in die Dienstleistungs- und Wettbewerbsfreiheit. Dieses wurde letztendlich mit Umsetzung der IDD nun auch im deutschen Recht fest verankert. Der BVK und der VDVM begrüßten die Kodifizierung, gingen doch diverse Gerichtsurteile, insbesondere das OLG Köln im moneymeets-Urteil in eine gänzlich andere Richtung.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte die anteilige Rückerstattung von Provisionen aus Versicherungsverträgen des Finanzportals moneymeets an seine Kunden für zulässig erachtet. Damit wurde gerichtlich das sogenannte Provisionsabgabeverbot gekippt. Aus Sicht des Gerichtes durfte moneymeets die von den Versicherungen gezahlten Abschluss- und Bestandsprovisionen nicht nur offenlegen, sondern diese auch mit seinen Kunden teilen. Das Urteil wurde stark kritisiert und es wurde eine gesetzliche Regelung gefordert.
Hintergrund für das Provisionsabgabeverbot war folgender: Der Verbraucher soll nicht dazu verleitet werden, eine für ihn finanziell nachteilige Versicherung abzuschließen, nur um eine Provision zu erhalten. Zudem sollen sich Versicherungen oder Versicherungsvermittler im Kampf um Kunden finanziell ruinieren.
Was genau regelt das Provisionsabgabeverbot?
Versicherungsvermittlern dürfen keine Provisionen an versicherte Personen oder Bezugsberechtigte weitergeben. Auch Zuwendungen in Form von Sach- oder Dienstleistungen sowie Rabattierungen auf Waren oder Dienstleistungen dürfen Kunden nicht angeboten werden.
Und was ist mit den Ausnahmeregelungen?
Es besteht eine Geringfügigkeitsgrenze von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und je Kalenderjahr. Es stellt sich damit die Frage, ob hiervon auch Werbegeschenke erfasst sein sollen. Nach Auffassung unseres Partners, der Kanzlei Michaelis (zum Beitrag) ist dies nicht der Fall: „Solange die ausgehändigten Werbeartikel, welche mehr als EUR 15,- kosten, nur zu Werbezwecken und gerade nicht zum Abschluss eines konkreten Vertragsabschlusses ausgehändigt werden, so kann dies nicht vom Provisionsabgabeverbot umfasst sein. In diesem Kontext muss die Entscheidung, ob eine Sondervergütung im Sinne der Norm vorliegt oder nicht, danach bemessen werden, welcher konkreten Leistung des Vermittlers welche (gewünschte) Gegenleistung des Kunden gegenübersteht.“
Zur zweiten Ausnahmeregelung – Sondervergütung dient der dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung. Nach Ansicht der Rechtsexperten wurde damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit geschaffen. In einer aktuellen Entscheidung hat ein Gericht darauf abgestellt, dass diese Sondervergütung eine dauerhafte Prämienreduzierung darstellt, die im Versicherungsvertrag geregelt und durch den Versicherer selbst gewährt werde (zum Beitrag). Die Bafin vertritt ebenfalls diese Auffassung (zum Beitrag).
Was passiert, wenn man gegen das Provisionsabgabeverbot verstößt?
Es handelt sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit, Geldbußen bis zu 50.000 € können verhängt werden. Ebenso kann wettbewerbsrechtlich dagegen vorgegangen werden.