Möglicherweise rufen gerade nach diesem Artikel besorgte Eltern an und fragen, ob ihre Kinder, bzw. deren „Missetaten“, ausreichend versichert sind:
Im unterfränkischen Rothenfels haben zwei Grundschüler (6 und 8 Jahre alt) mit dem Auto ihrer Mutter in den frühen Morgenstunden eine Spritztour unternommen. Diese schlief noch. Die beiden Jungen (und auch andere Personen) blieben zum Glück unverletzt. Allerdings touchierten sie wohl einige Leitplanken, was dem Fahrzeug auch anzusehen war. Welche (finanziellen) Folgen so eine Spritztour wohl haben wird?
Kleine Exkursion in zivilrechtliche Haftungsfragen: Wann haftet man für Schäden, die Kinder anrichten?
Die Antwort lautet, wie fast immer bei Juristen: Es kommt darauf an. Im deutschen Recht hängt die Schadensersatzpflicht zum einen von der Deliktsfähigkeit ab. Diese regelt § 828 BGB. Kinder bis sieben Jahre können danach für einen fahrlässig oder vorsätzlich angerichteten Schaden nicht verantwortlich und somit auch nicht haftbar gemacht werden. Wer das siebte, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für einen fahrlässig verursachten Schaden nicht verantwortlich, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn anrichtet. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr muss nur für den Schaden gehaftet werden, wenn beim Begehen der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht fehlt.
Andererseits gibt es aber auch noch die so genannte Aufsichtspflichtverletzung der Eltern. Nur weil der Nachwuchs noch nicht deliktsfähig ist, heißt das nämlich noch nicht, dass auch die Eltern nicht haften. Eltern haften nämlich dann für ihre Kinder, wenn sie diese nicht ausreichend beaufsichtigt haben. Das bedeutet allerdings nicht, dass man seinen Nachwuchs nicht aus den Augen lassen darf. Wichtige Kriterien sind, inwieweit für Eltern ein Schaden vorhersehbar war, und ob sie ihr Kind unangemessen lange ohne Kontrolle gelassen haben. Dabei müssen sie bei jüngeren und unreiferen Kindern natürlich in kürzeren Abständen nach dem Rechten schauen als bei älteren.
Übrigens: Wenn der Autoschlüssel für Kinder erreichbar ist (außer diese haben bereits öfter den Schlüssel gemopst), ist das noch keine Aufsichtspflichtverletzung. So hat zumindest das Amtsgericht Hagen entschieden (Az. 140 C 206/12).
Und wie sieht es nun im vorliegenden Fall aus?
Die Kinder haften nicht, denn beide sind nicht deliktsfähig. Eine Aufsichtspflichtverletzung wird wohl auch kaum anzunehmen sein, außer beide sind schon öfter abgehauen inkl. Auto. Damit würde die Übernahme des fremden Schadens abgelehnt werden. Der eigene Schaden am Fahrzeug wird auch nicht von der Vollkaskoversicherung reguliert werden. Schließlich gehören die beiden „Täter“ nicht zum Kreis der berechtigten Fahrer. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die Versicherung dann eine Kündigung ausspricht.
Ein moralisches Dilemma
Möglicherweise hält sich das Mitleid mit der geschädigten Stadt (die Leitplanken sind öffentliches Eigentum) in Grenzen. Wir nehmen jetzt mal einen alltäglicheren Fall als kindlichen Autodiebstahl: Wie sieht es aus, wenn das Kind Nachbars Auto zerkratzt? Oder die Scheibe mit dem Ball einwirft? Sich dann auf Deliktsunfähigkeit zu berufen, ist der nachbarschaftlichen Beziehung wenig förderlich. Eine Aufsichtspflichtverletzung zu konstruieren, wäre Versicherungsbetrug.
So versichern Sie Familien richtig
Die Lösung: Beim Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung sollte auf den Einschluss deliktsunfähiger Kinder geachtet werden. Dann werden nämlich auch derartige Schäden reguliert und man kann den Nachbarn noch getrost auf der Straße begegnen.
Gute Versicherung haben diesen Einschluss standardmäßig ohne Aufpreis. Fragen beantworten Ihnen unsere Experten. Zum Kontakt…