„Wird schon schief gehen!“ Das muss sich wohl ein Versicherungsvermittler gedacht haben, der seinem Kunden (verfrüht) zur Kündigung seiner Berufsunfähigkeitsversicherung riet. Eine Haftungsfalle.
Leider ging es schief. Aber zunächst einmal die ganze Geschichte: Dem Kunden wurde der Wechsel seiner Berufsunfähigkeitsversicherung angeraten. Da dieser einige Vorerkrankungen verschwieg, kam der neue Versicherungsvertrag nur mit großen Risikoausschlüssen zustande. Der alte Vertrag war jedoch auf Anraten des Versicherungsvermittlers bereits gekündigt worden.
Nun verklagte der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsvermittler auf Feststellung der Schadensersatzpflicht für den Fall, dass die Berufsunfähigkeit gerade im Bereich des Risikoausschlusses der neuen Berufsunfähigkeitsversicherung eintritt. Er bekam Recht. Auch wenn der Kunde seine Vorerkrankungen verschwiegen hatte, der Versicherungsvertreter hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, dass der Vertrag bestimmt zustande kommen würde. Er hätte seinem Kunden niemals zur vorzeitigen Kündigung raten dürfen.
Das Urteil (zum Volltext hier entlang) bedeutet für Sie: Immer auf Nummer sicher gehen.