Wenn man sich das neueste Urteil in Sachen Kündigung der Unfallversicherung so durchliest, so ist man sehr versucht, die Augen zu verdrehen und „ja, klar“ zu sagen. Aber für manche logische Feststellungen muss man offensichtlich den Bundesgerichtshof bemühen.
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, wann das einmonatige Kündigungsrecht des Versicherers nach Erbringen der Leistung in der Unfallversicherung ausgeübt werden darf (Az: IV ZR 188/16): Ein Versicherer berief sich darauf, dass bei Teilleistungen stets die Frist neu zu laufen beginnt, während der Versicherte sich auf Fristablauf berief, da die Kündigung bereits nach der ersten Leistung fristgerecht hätte ausgesprochen werden müssen.
Recht bekam hier der Versicherte. Der BGH argumentierte, dass ansonsten dem Versicherer je nach Anzahl der von ihm erbrachten Teilleistungen eine für den Versicherungsnehmer unabsehbare Zahl von Kündigungsrechten zustünden. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne die einmonatige Kündigungsklausel nur so verstehen, dass das Kündigungsrecht schon dann einsetzt, sobald eine Leistung erbracht worden ist.
Sollte einer Ihrer Versicherungsnehmer in Zukunft nach einem Schadensfall die Kündigung von seiner Unfallversicherung bekommen, so müssen Sie nur die Einhaltung der Frist ab der ersten Leistung überprüfen. Bei der Weiterversicherung stehen Ihnen unsere Experten unter der Nummer 0821/71008-400 zur Verfügung.