Berichten Ihre Kunden auch immer wieder von Problemen mit Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse? Sofern über Leistungen nur zeitverzögert (oder gar nicht) entschieden wird, kann das für den Versicherungsnehmer aber Gutes bedeuten:
Gesetzliche Krankenversicherer sind gemäß § 13 Absatz 3a SGB V dazu verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von drei beziehungsweise fünf Wochen über Leistungsanträge zu entscheiden. Erfolgt die Entscheidung nicht fristgerecht, so gilt die Leistung als genehmigt, der Versicherungsnehmer kann sich dann die Leistung selbst beschaffen und hat dann einen Anspruch auf Erstattung. Aber was, wenn man nicht in Vorleistung gehen kann, weil einem die finanziellen Mittel fehlen?
Darüber hatte das Bundessozialgericht zu entscheiden. Es befand, finanzschwache Versicherungsnehmer dürften nicht benachteiligt werden:
„Entscheidet eine gesetzliche Krankenkasse nicht zeitgerecht über einen Antrag auf eine nicht zum Leistungskatalog gehörende Therapie, so kann der Versicherte die Leistung kraft fingierter Genehmigung verlangen, ohne sie sich erst auf eigene Kosten beschaffen zu müssen.“ (B 1 KR 17/17 R und B 1 KR 24/17 R)
Das Kuriose an den entschiedenen Fällen: Einen Anspruch auf die Leistung hätten beide Versicherte nicht gehabt, sie bekommen die Leistung nur deshalb, weil die Krankenkasse nicht fristgerecht entschieden hat. Bei der Beratung Ihrer Kunden sollten Sie dieses Urteil im Hinterkopf behalten.
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