Ein neues Gerichtsurteil zeigt, dass der Auftrag des Versicherungsmaklers nicht mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages endet. Als Vertreter seines Kunden obliegen dem Makler vielerlei Pflichten, eine davon ist es zu überprüfen, ob der Versicherungsvertrag tatsächlich zustande gekommen ist.
Das hat zumindest das OLG Hamm entschieden (Az: 20 U 53/17). So reicht die bloße Unterschrift des Kunden und das anschließende Einreichen des Vertrages bei der Versicherungsgesellschaft nicht aus. Im zu entscheidenden Fall hatte ein Makler einen Antrag auf eine Hausratsversicherung eingereicht, die Versicherung hatte dem Kunden allerdings keine Police zugeschickt. Es kam, wie es kommen musste: Es entstand ein Schaden und der Kunde war nicht versichert.
Der Makler muss für diesen Schaden haften, denn dem Urteil zufolge hätte er überprüfen müssen, ob der Versicherungsvertrag zustande gekommen war. Nun könnte man denken, dass der Makler dies auch im eigenen Interesse tun sollte, denn schließlich bekommt er nur dann seine Provision. Aber tatsächlich nimmt es viel Zeit in Anspruch, alles genau zu überprüfen und den Versicherungsgesellschaften hinterher zu telefonieren.
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