Verkehrsregeln, die insbesondere im Winter zu beachten sind

Die situative Winterreifenpflicht kennen die meisten Autofahrer. Doch nicht alle wissen, dass nicht jedes Verkehrszeichen seine Gültigkeit verliert, auch wenn es komplett von Schnee bedeckt und dadurch unleserlich ist. Es gibt zudem noch einige andere Regeln, die besonders im Winter einzuhalten sind, um ein Bußgeld zu vermeiden sowie sich und andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden.

Vereiste Frontscheibe und Schneehaube auf dem Autodach

Das fängt schon damit an, dass man den Motor des Autos vor dem Fahrtbeginn nicht unnötig laufen lassen darf, beispielsweise um den Innenraum aufzuwärmen und die Fenster abzutauen. Dies führt zu einer vermeidbaren Lärm- und Abgasbelästigung und ist laut § 30 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) verboten. Gemäß dem aktuellen Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog kann diese Straßenverkehrsordnungswidrigkeit mit 80 Euro Bußgeld bestraft werden.

Und auch sonst gibt es insbesondere im Winter einiges beim Autofahren zu beachten.  Der Kfz-Fahrer hat beispielsweise laut § 23 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) dafür zu sorgen, dass seine Sicht nicht beeinträchtigt ist. So müssen beispielsweise die Frontscheibe wie auch die Seitenspiegel und entsprechend die vorderen Seitenfenster ausreichend von Eis und Schnee befreit sein. Wer dagegen verstößt und zum Beispiel nur mit einem kleinen freigekratzten „Gucklock“ auf der Frontscheibe fährt, muss mit einem Bußgeld von 10 Euro rechnen. Selbst wenn das Kennzeichen durch Schnee oder Schmutz schlecht lesbar ist, kann dies 5 Euro kosten.

Zudem dürfen gemäß § 17 Absatz 1 StVO Blinker, Scheinwerfer und Rücklichter nicht verdreckt oder verschmutzt und damit auch nicht von Schnee bedeckt sein; anderenfalls kann ein Bußgeld von 20 Euro bis 35 Euro fällig werden. Auch wer mit einer Eisschicht oder Schneehaube auf dem Autodach unterwegs ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit mindestens 25 Euro bestraft wird. Der Grund: Der eisige Belag könnte beispielsweise beim Bremsen in die Frontscheibe rutschen und die eigene Sicht versperren oder sich beim Fahren ablösen und nachfolgende Verkehrsteilnehmer gefährden.

Situative Winterreifenpflicht

Den meisten dürfte mittlerweile die situative Winterreifenpflicht geläufig sein. Ein Auto darf demnach im öffentlichen Straßenverkehr bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch und Eis- oder Reifglätte nur gefahren werden, wenn gemäß § 2 Absatz 3a StVO auf allen vier Rädern Winterreifen montiert sind.

Anderenfalls kann der Autofahrer mit einem Punkt im Flensburger Fahreignungsregister (FAER) sowie einem Bußgeld von bis zu 120 Euro bestraft werden. Ist der Fahrer nicht der Halter des Pkws, drohen dem Kfz-Halter ebenfalls ein Punkt im FEAR und ein Bußgeld von 75 Euro.

Wichtig: Liegt die zugelassene Höchstgeschwindigkeit der Winterreifen unter der des Autos, muss gemäß § 36 Absatz 5 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zudem ein Aufkleber, ein Schild oder eine Kfz-Anzeige für den Fahrer sichtbar im Fahrzeuginnenraum vorhanden sein, welche die maximal erlaubte Geschwindigkeit, die man mit den montierten Reifen fahren darf, anzeigt, anderenfalls muss man mit 5 Euro Bußgeld rechnen. Wer sich mit einer fehlenden Plakette zudem nicht an die für die Winterreifen vorgegebene Höchstgeschwindigkeit hält, muss zusätzlich mit einem Bußgeld von 25 Euro rechnen.

Zugeschneite Verkehrszeichen

Immer wieder kommt es vor, dass Verkehrszeichen durch starken Schneefall oder Schneeverwehungen so vom Schnee bedeckt werden, dass sie unleserlich sind. Das heißt jedoch nicht in jedem Fall, dass man diese Verkehrsschilder ignorieren darf. Verkehrsschilder, deren Bedeutung aufgrund ihrer äußeren Form eindeutig zu erkennen sind, wie das achteckige Stopp- oder das auf der Spitze stehende, dreieckige Vorfahrt-achten-Schild, gelten auch dann, wenn sie komplett zugeschneit sind. Dies belegt unter anderem ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (III-3RBs 336/09).

Stark verschneite Verkehrszeichen, deren Bedeutung nicht schon durch die Form erkennbar ist – dazu zählen runde Ge- und Verbotszeichen wie Geschwindigkeitsbeschränkungen oder dreieckige Gefahrenzeichen -. können nach einem Urteil des Bayerischen Oberlandesgerichtes (1 ObOWi 127/84) dagegen ihre Gültigkeit verlieren. Dies gilt laut Rechtsprechung jedoch nicht für Ortskundige, die regelmäßig an diesen Verkehrsschildern vorbeifahren und deswegen deren Bedeutung kennen müssten. Sie müssen sich auch an die Verkehrszeichen halten, wenn diese wegen eines Schneebelages unleserlich sind.

Eine Besonderheit gilt bei Halte- und Parkverbotsschildern sowie Anwohnerparkzonen: Sie können ihre Gültigkeit behalten, selbst wenn sie von Schnee vollständig bedeckt sind. Im Rahmen der Sorgfaltspflicht ist es laut Rechtsprechung einem Verkehrsteilnehmer nämlich unter Umständen zuzumuten, ein vorhandenes Verkehrsschild teilweise vom Schnee zu säubern, um sicherzugehen, dass er nicht im Halteverbot steht. Wer übrigens einen Parkausweis gut sichtbar hinter die Frontscheibe legt, muss laut Rechtsprechung kein Bußgeld fürchten, auch wenn die Frontscheibe während des Parkens von einer Schneeschicht zugedeckt wird.

Fahrweise muss den Sicht- und Straßenverhältnissen angepasst sein

Prinzipiell muss man nach § 3 StVO seine Fahrweise an die Straßen-, Sicht- oder Wetterverhältnissen so anpassen, dass man sein Kfz jederzeit beherrscht. Wer bei Eis und Schnee auf der Fahrbahn so fährt, als wäre die Straße trocken, und seine Geschwindigkeit nicht entsprechend den Straßenverhältnissen reduziert, riskiert zwischen 100 Euro und 145 Euro Bußgeld und einen Punkt im FEAR.

Liegt die Sichtweite durch starken Schneefall bei unter 50 Metern, darf man wie bei einer entsprechenden Sichtbehinderung durch Nebel außerorts maximal 50 km/h fahren, anderenfalls drohen zwischen 80 Euro und 700 Euro Bußgeld, ein oder zwei Punkten im FEAR und ein ein- bis dreimonatiges Fahrverbot. Wer bei starker Sichtbehinderung zum Beispiel durch Schnee oder Nebel nicht mit Abblendlicht fährt, riskiert je nach Umstand innerorts 25 Euro oder 35 Euro Strafe und außerorts einen Punkt im FAER sowie 60 Euro, 75 Euro oder 90 Euro Strafe.

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