Rauchmelderpflicht: Das gilt für Wohnungseigentümer und Mieter

In Deutschland gibt es mittlerweile in allen Bundesländern eine umfassende Rauchmelderpflicht für selbstgenutzte und für vermietete Wohnungen. Je nach Bundesland ist geregelt, wer für die Installation und Wartung verantwortlich ist und wo die kleinen Lebensretter anzubringen sind.

Es kommt auf jede Sekunde an

Jedes Jahr kommen hierzulande über 300 Personen durch Feuer oder Brandrauch ums Leben. Zwei Drittel der Brandopfer werden nach Angaben des gemeinnützigen Vereins Forum Brandrauchprävention e.V. durch ein Feuer im Schlaf überrascht. Lebensgefährlich ist dabei nicht nur das Feuer, sondern vor allem der bei einem Brand entstehende Brandrauch. Bei der Mehrzahl der Brandtoten sind nicht die Flammen, sondern eine Rauchvergiftung die Todesursache.

So führen die im Brandrauch enthaltenen geruchlosen Rauchgase Kohlenmonoxid und Kohlendioxid binnen kurzer Zeit zur Bewusstlosigkeit bis hin zum Erstickungstod. Nach Brandexperten bleiben einer Person im Schnitt nur vier Minuten, um sich in Sicherheit zu bringen, bevor bei einem Brand die Brandrauchkonzentration in einem Raum lebensgefährlich wird.

Der Geruchssinn funktioniert allerdings im Schlaf kaum, sodass ein Schlafender einen Brandrauch oft zu spät wahrnimmt, um rechtzeitig flüchten zu können. Rauchmelder können daher nachweislich Leben retten. Gelangt nämlich der Brandrauch in die Messkammer eines Rauchmelders, warnt dieser die Bewohner mit einem lauten Signalton, sodass sie aufwachen und ihnen in der Regel rund zwei Minuten bleiben, damit sie sich in Sicherheit bringen können.

Ein Rauchmelder pro Wohnung reicht meist nicht

Dies ist mit ein Grund, warum es hierzulande eine umfassende Rauchmelderpflicht für eigengenutzte und vermietete Wohnungen gibt. Konkret müssen deutschlandweit Rauchmelder in allen neuen oder umgebauten Wohnungen angebracht werden. Auch für bereits vorhandende Wohnungen, unabhängig vom Baujahr, besteht für 15 der 16 Bundesländer eine Rauchmelderpflicht. Nur für Sachsen ist eine generelle Rauchmelderpflicht für Bestands- beziehungsweise Altbauten erst Ende 2024 geplant.

Übrigens reicht nach der jeweiligen Landesbauordnung der Bundesländer ein Rauchmelder pro Wohnung häufig nicht aus, um die Rauchmelderpflicht zu erfüllen. In allen Bundesländern ist vorgeschrieben, dass in jeder Wohnung je ein Rauchmelder in jedem Schlaf- und Kinderzimmer sowie in allen Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen und als Rettungswege genutzt werden können, installiert sein muss.

In Brandenburg und Berlin muss zudem in jedem Aufenthaltsraum, also beispielsweise auch im Wohn- und Arbeitszimmer, mit Ausnahme der Küche und des Bades, ein Rauchmelder angebracht sein. Dies empfehlen Sicherheitsexperten eigentlich für alle Wohnungen.

Wer für die Installation und Wartung verantwortlich ist

In allen Bundesländern ist der Wohnungseigentümer beziehungsweise der Vermieter für die Installation der Rauchwarnmelder verantwortlich. Für die Wartung der Geräte, also die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft, wie den jährlichen Funktionstest und das eventuell notwendige Auswechseln der Batterie ist ebenfalls der Wohnungseigentümer zuständig. Handelt es sich jedoch um eine Mietwohnung, ist in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Schleswig-Holstein der Mieter für die Wartung verantwortlich, um die Funktionsfähigkeit zu sichern, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

Allerdings kann in allen 16 Bundesländern der Vermieter vertraglich vereinbaren, dass der Mieter für die Installation und/oder Wartung der notwendigen Rauchmelder zuständig ist, sofern der Mieter dem zustimmt. Doch auch dann bleibt der Vermieter verpflichtet, zu prüfen, dass der Mieter diese per Vertrag übertragene Aufgabe erfüllen kann beziehungsweise tatsächlich erfüllt.

Weitere Details rund um das Thema Rauchmelder enthält das Webportal des Forums Brandrauchprävention e.V. www.rauchmelder-lebensretter.de. Unter anderem ist hier nachzulesen, was bezüglich der Rauchmelderpflicht in den einzelnen Bundesländern gilt, warum die Warngeräte mittig an der Zimmerdecke installiert werden sollten und in welcher Form der Vermieter die Kosten für die Anschaffung und Installation sowie für die Wartung an den Mieter weitergeben darf.

Zu allen Fachfragen rund um die Hausrat-, Wohngebäude- und sonstigen Sachversicherungen, mit denen sich unter anderem Brandschäden am Eigentum absichern lassen, ist die Fachabteilung Sach der SDV AG gerne für Sie erreichbar:
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