Nachdem Corona die vergangene Urlaubssaison weitgehend dominiert und verhindert hat, scheint es in diesem Jahr nun ein halbwegs normaler Sommer zu werden. Geht man nach einigen Umfragen, steht Urlaub in einer Ferienwohnung bei den Deutschen nun besonders hoch im Kurs. Stellt sich die Frage, welche Versicherung dabei mit an Bord an sein sollte um ungetrübtes Vergnügen sicherzustellen.
Wer anderen einen Schaden zufügt…
der muss per Gesetz dafür gerade stehen, egal wo das Malheur auch passiert, ob im Urlaub oder in den eigenen vier Wänden. Gefragt ist dabei die private Haftpflichtversicherung, die für Aufenthalte in Ferienwohnungen innerhalb Deutschlands leistet.
Doch ein Blick in die individuellen Versicherungsbedingungen lohnt sich, denn nicht immer sind geliehene oder gemietete Sachen standardmäßig in der Police umfasst. Häufig ist diese Form des Versicherungsschutzes ausgeschlossen. In diesem Fall sollte rechtzeitig dafür gesorgt werden, dass derlei Schäden in einer Höhe von bis zu einer vier- bis fünfstelligen Summe in den Versicherungsvertrag aufgenommen werden. Ähnlich wie der Begriff des Hausrates zählt als Inventar in einer gemieteten Immobilie bzw. Ferienwohnung alles, was nicht fest am Gebäude verbaut ist, beispielsweise die Couch oder der Teppich.
Für mitgebrachte Gegenstände greift die Hausratversicherung
Es liegt auf der Hand, dass gerade im Urlaub in einem Feriendomizil Gegenstände aus dem eigenen Haushalt mitgebracht werden. Diese sind im Rahmen einer bestehenden Hausratversicherung bei Schäden geschützt. In diesem Fall greift nämlich die sogenannte Außenversicherung, die für sämtlichen Hausrat gilt, der vorübergehend in einem Auto oder in einem Feriendomizil aufbewahrt werden.
Zu beachten ist dabei, dass hier ein genauer Blick auf die geltende Versicherungssumme sinnvoll ist. Denn bei der Außenversicherung ist diese meist auf einen bestimmten Höchstwert innerhalb der gesamten Versicherungssumme begrenzt. Hier lohnt es sich genau nachzufragen. Das es ohnehin besser bzw. sinnvoller ist, gewisse Dinge von Wert nicht in den Urlaub mitzunehmen, versteht sich eigentlich von selbst.
Deliktunfähige Kinder in Haftung eingeschlossen
Unabhängig von der gesetzlichen Haftung ist in den privaten Haftpflichtversicherungen auch Versicherungsschutz für solche Schäden gegeben, die von sogenannten deliktunfähigen Personen, beispielsweise Kindern, die jünger als 7 Jahre sind, begangen werden. Gerade im Urlaub, wenn der Nachwuchs am Strand Fußball spielt oder mit anderen herumtollt, kann schnell ein Missgeschick passieren. Dann erweist sich diese Police als mehr als sinnvoll. Im Übrigen greift diese auch dann, wenn keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt. Das gilt auch für sonstige deliktunfähige Personen, sofern sie mit dem Versicherungsnehmer im gleichen Haushalt leben und dort behördlich gemeldet sind.
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