Die Corona-bedingte Kurzarbeit kann wesentliche Auswirkungen auf die bAV haben

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist für viele Arbeitnehmer ein wichtiger Baustein zur Existenzsicherung im Alter. Was im Hinblick auf die Kurzarbeit zu beachten ist und welche Möglichkeiten der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer in dieser Krise haben, möchten wir Ihnen in diesem Artikel kurz erläutern.

Wie man in den letzten Tagen zahlreichen Pressemitteilungen entnehmen konnte, haben bereits 650.000 Betriebe Kurzarbeit angemeldet. Besonders betroffen sind das Gastgewerbe sowie der Einzelhandel.

Um Arbeitnehmern Entlastung zu schaffen, kompensiert die Bundesagentur für Arbeit den Lohnausfall auf gesetzlicher Grundlage mit 60% des ausgefallenen Nettolohns. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens 1 Kind haben, erhalten sogar 67% des ausgefallenen Nettolohns.

Das Kurzarbeitergeld ist auf 12 Monate befristet. Da es sich hierbei um eine Erstattungsleistung handelt, muss der Arbeitgeber auch hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge in Vorleistung gehen. Dem Arbeitgeber werden die gezahlten Beiträge voll erstattet, und das befristet bis Ende 2020.

Da es sich bei der betrieblichen Altersversorgung um ein arbeitsrechtliches Instrument handelt, welches an das Dienstverhältnis gekoppelt ist, hat die Kurzarbeit auch Auswirkung auf die Finanzierbarkeit. Unterschieden werden muss nun zwischen der Kurzarbeit und der Kurzarbeit 0.

Sollte eine Reduzierung der Arbeitsstunden stattfinden, erhält der Arbeitnehmer neben dem Kurzarbeitergeld auch noch anteilig Lohn.

Aus diesem Lohn kann die bisher erbrachte Entgeltumwandlung weiterhin stattfinden.

Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann die Reduzierung der Entgeltumwandlung vereinbart werden. Hierfür sollte hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Komponente auf jeden Fall eine neue bzw. abgeänderte Entgeltumwandlungsvereinbarung festgehalten werden.

Wichtig zu beachten ist, dass sich die Reduzierung der Entgeltumwandlung auch auf einen etwaig zu zahlenden Arbeitgeberzuschuss auswirken kann. Ein gutes Beispiel ist die Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis nach §1a(1a) BetrAVG in pauschalierter Form in Höhe von 15% des Entgeltumwandlungsbetrages.

Sollte der Arbeitgeber einen zusätzlichen, von einer möglichen Entgeltumwandlung unabhängigen, Arbeitgeberbeitrag leisten, muss dieser in der Regel auch während der Kurzarbeit in unveränderter Höhe weiterbezahlt werden.

Eine Ausnahme hiervon kann z.B. ein gehaltsabhängiger Arbeitgeberbeitrag sein.

Im Falle der Kurzarbeit 0 findet keine reguläre Lohnzahlung mehr statt. Aus diesem Grund ist die Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung über den Betrieb als Entgeltumwandlung nicht mehr möglich.

Etwaige Arbeitgeberbeiträge sind in der Regel ebenfalls nicht mehr zu leisten, da in der arbeitsrechtlichen Zusage üblicherweise eine entsprechende Regelung hinsichtlich der entgeltlosen Dienstzeiten enthalten ist.

Die Beitragsfreistellung ist in diesem Fall der gängige Weg. Eine Stundung der Beiträge, soweit die jeweilige Versicherungsgesellschaft diese Option anbietet, kann helfen, die volle Versorgung aufrecht zu erhalten.

Bei Fragen dazu ist die Fachabteilung Leben der SDV AG gerne unter 0821 71 008 200 für Sie erreichbar.