Mit der betrieblichen Altersvorsorge Lohnabzüge verringern

Jeder Arbeitnehmer hat ein Anrecht darauf, dass er Teile seines Bruttoeinkommens in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlt. Damit kann er nicht nur für das Alter finanziell vorsorgen, sondern im Vergleich zum letzten Jahr seine Steuer- und Sozialabgabenlast noch mehr reduzieren. Je nach gewählter Vertragsform erhält man zudem einen Arbeitgeberzuschuss.

Recht auf betriebliche Altersvorsorge

Der Blick auf das Nettorentenniveau von aktuell rund 48 Prozent verdeutlicht, dass die gesetzliche Altersrente alleine in der Regel nicht ausreicht, um das Erwerbseinkommen zu ersetzen. Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales betont in einer Broschüre zum Thema „Zusätzliche Altersvorsorge“: „Neben der gesetzlichen Rente ist eine zusätzliche Absicherung sinnvoll und notwendig, um den im Berufsleben erreichten Lebensstandard auch im Alter aufrechterhalten zu können.“

Eine Form der ergänzenden Absicherung ist die betriebliche Altersvorsorge (bAV). Grundsätzlich kann der Arbeitgeber auswählen, welche bAV-Anlageform er seinen Mitarbeitern anbietet. Zur Verfügung stehen Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktzusage/Pensionszusage oder Unterstützungskasse.

Bietet der Arbeitgeber von sich aus keine bAV-Variante an, kann ein Arbeitnehmer jedoch eine Direktversicherung mit Entgeltumwandlung verlangen, wie aus § 1a Betriebsrentengesetz hervorgeht. Grundsätzlich steht seit 2002 jedem Arbeitnehmer das Recht zu, Teile des Gehaltes und eventueller Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld in eine bAV einzuzahlen.

Steuer- und sozialabgabenfreier Betrag seit 2023 höher

Mit dieser sogenannten Entgeltumwandlung erhält der Arbeitnehmer nicht nur eine zusätzliche Rente im Rentenalter, sondern spart während der Einzahlungsphase auch noch Sozialabgaben sowie Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer. Und das kann sich lohnen: Alleine für die Beiträge für die Sozialversicherungen werden einem Arbeitnehmer normalerweise rund 20 Prozent vom Bruttolohn abgezogen. Die Höhe der Einkommensteuer ist von diversen Faktoren wie von der Lohnhöhe abhängig, wie ein Blick in den interaktiven Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesministeriums für Finanzen belegt.

Im Rahmen einer bAV mit Entgeltumwandlung kann jeder Arbeitnehmer von seinem Bruttoarbeitseinkommen jährlich bis zu vier Prozent der geltenden Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung West (BBG) steuer- und sozialabgabenfrei für seine Altersvorsorge zurücklegen.

Die BBG beträgt seit 2023 87.600 Euro. Damit kann ein Arbeitnehmer jedes Jahr 3.504 Euro seines Bruttogehaltes in eine bAV einbringen, ohne dass ihm dafür eine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Letztes Jahr lag der Freibetrag wegen der damals geringeren BBG noch bei 3.384 Euro und war damit 120 Euro niedriger als 2023.

Anspruch auf 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss

Falls es sich bei der ausgewählten bAV-Variante mit Entgeltumwandlung um eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung handelt, kann der Arbeitnehmer zusätzlich bis zu vier Prozent der genannten BBG lohnsteuerfrei einbringen. Insgesamt wären somit in dem Fall in 2023 für 3.504 Euro keine Sozialabgaben und für 7.008 Euro keine Einkommensteuer zu entrichten.

Seit 2022 muss zudem der Arbeitgeber für alle neu abgeschlossenen sowie bereits bestehenden bAV-Verträge mit Bruttoentgeltumwandlung einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Gehaltes in den bAV-Vertrag einzahlen, sofern der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Ist in einem geltenden Tarifvertrag ein höherer Arbeitgeberzuschuss vereinbart, gilt dieser.

Zu allen Fachfragen rund um die Altersvorsorge ist die Fachabteilung LV der SDV AG gerne für Sie erreichbar:
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