Mit einer neuen Arbeitsstelle sind naturgemäß viele Veränderungen verbunden. Ein Urteil des Bundessozialgerichtes, das bereits im September 2018 gefällt wurde, macht auch den Wechsel der Krankenkasse unter bestimmten Bedingungen möglich. Viele Versicherungsnehmer kennen diese Regelung allerdings nicht. Grund genug für die Aufklärung!
Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden
Wer als Arbeitnehmer einen neuen Job antritt, kann im Zuge dessen auch seine bestehende Krankenkasse wechseln. Dazu muss er nicht einmal die sonst üblichen Kündigungsfristen, die zwei Monate betragen, einhalten. Das besagt ein Urteil des Bundessozialgerichtes, das unter der Aktenzahl B 1 KR 10/18 R existiert und aus dem September 2018 stammt. Daraus geht hervor, dass Arbeitnehmer, die pflichtversichert sind, exakt zum Datum ihres Arbeitgeberwechsels auf eigenen Wunsch auch die Krankenkasse wechseln können. Dazu muss er dem neuen Arbeitgeber einfach innerhalb der ersten beiden Wochen im Unternehmen die Mitgliedsbescheinigung der gewünschten neuen Krankenkasse vorlegen. Verstreicht diese Frist, bleibt alles beim Alten und der Beschäftigte ist nach wie vor bei seiner bestehenden Krankenkasse pflichtversichert.
Voraussetzungen beachten
Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer vor seinem Wechsel mindestens 18 Monate bei der entsprechenden Krankenkasse Mitglied ist. Er muss dort seine Pflichtversicherung haben und darf mit dem Jobwechsel nicht über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2019: 60.750 Euro) verdienen. Übersteigt das Gehalt diesen Betrag, ist ein Wechsel nicht möglich. (Achtung: Dann ist der Wechsel in die PKV möglich! – die SDV AG informiert Sie hierzu gerne! Dies ist auch dann der Fall, wenn der Dienstnehmer einen Versicherungsvertrag mit einem speziellen Wahltarif und damit verbunden, mit einer längeren Bindungsfrist eingegangen ist.
Wechsel der Krankenversicherung kann sich lohnen
So unterschiedlich die gesundheitlichen und medizinischen Bedürfnisse jedes einzelnen sind, so häufig kann sich damit ein Wechsel der Gesetzlichen Krankenkassen lohnen. Auch wenn sich die Leistungen auf den ersten Blick kaum unterscheiden und wenig Spielraum bieten, finden sich lohnenswerte Aspekte für die Versicherungsnehmer. Diese können zum Beispiel in den individuellen Zuschüssen für Gesundheitskurse liegen.
Die Bandbreite der Zuschüsse liegt zwischen 80 Euro und 400 Euro jährlich, womit sich ein großes Sparpotential für die Kunden bietet. Grund genug für eine breite Aufklärung und Darstellung der Leistungen, um dem Versicherungsnehmer die Vorteile schmackhaft zu machen.
Unterschiede und Highlights der GKV-Möglichkeiten erklärt Ihnen die Fachabteilung KV der SDV AG gerne unter 0821 71 008 300!