IDD Chaos

Die IDD gilt. Oder doch nicht?

Fühlen Sie sich manchmal auch so wie der Mann auf dem Bild? Erdrückt Sie der Bürokram?

Schön, wenn zum täglichen „Wahnsinn“ dann auch noch ein behördlich verursachtes Chaos dazu kommt. Anders lässt sich die Umsetzung der IDD-Richtlinie nicht beschreiben.

„IDD-Start wird verschoben“. „IDD-Start wie geplant“. „Die Umsetzungsfrist für die IDD wird auf europäischer Ebene bis zum 1. Juli 2018 verschoben.“

Ja, was denn nun? Fakt ist, das Europäische Parlament und der Europarat werden die Änderungsrichtlinie voraussichtlich nicht vor März 2018 annehmen, d.h. die Verschiebung wird dann maximal rückwirkend ab dem 23. Februar gelten. Und ob in Deutschland die Einführung verschoben werden wird, dank handlungsunfähiger Regierung, ist auch nicht klar.

Das bedeutet im Klartext: Ab 23.2.2018 muss die neue Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD auch in Deutschland angewendet werden. Eine äußerst missliche Lage, da einige nötige Ausführungsbestimmungen aus den Verordnungen fehlen. Und ob man sich schon an die Delegated Acts halten muss, ist unklar.

Unsere Fachexperten haben versucht, die wichtigsten Änderungen, die Sie ab heute beachten müssen, zusammenzufassen:

Weiterbildung

Künftig sollen Vermittler jedes Jahr 15 Stunden in ihre Fortbildung investieren, jedoch wohl nicht zwingend im Rahmen von „gut beraten”-Schulungen. Da die neue VersVermV noch nicht verabschiedet ist, ist das genaue Nachweis-Prozedere noch nicht definiert. Dennoch ein guter Zeitpunkt, vielleicht schon einmal in das Schulungsprogramm der SDV zu schauen und mit der Planung zu beginnen.

Termine finden Sie in unserem Veranstaltungskalender im Extranet.

Für Arbeitgeber: Qualifikation der Mitarbeiter muss sicher gestellt sein!

Eine wichtige Änderung für Arbeitgeber ergibt sich aus § 34d Abs. 9 GewO. Danach dürfen Angestellte, die unmittelbar an der Vermittlung und Beratung mitwirken, nur beschäftigt werden, wenn diese auf ihre Zuverlässigkeit geprüft wurden und sichergestellt ist, dass sie über eine sachgerechte Qualifikation für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung verfügen.

Arbeitgeber müssen ab sofort dafür sorgen (und dies jederzeit nachweisen können), dass sie nur mit angemessen qualifizierten Mitarbeitern im Vertrieb tätig sind sowie die Weiterbildungspflicht ernst nehmen. Hierzu empfiehlt es sich (so noch nicht vorhanden), Personalakten anzulegen und alles genau zu dokumentieren.

Nachfragepflicht bei Versicherungsanlageprodukten (Geeignetheitsprüfung)

Unser Partner, die Kanzlei Michaelis, rät hierzu Folgendes:

• Im Rahmen der Beratung: Fragen z.B. nach Kenntnis und Erfahrungen im Anlagebereich, nach den finanziellen Verhältnissen sowie nach den Anlagezielen und der Risikotoleranz.

• Jährlich: Information über regelmäßige Beurteilungen der Eignung des Produkts, Leitlinien, Warnhinweise, Risiken der Anlagestrategie, Kosten und Gebühren hinsichtlich des Produktvertriebs sowie Zahlungsmöglichkeiten.

• Beratungsverzicht: Möglich bei nicht-komplexen Versicherungsanlagen, deren Vermittlung durch den Kunden veranlasst wurden. Vorab allerdings Information, die Beratung und die Abfrage entsprechend der gesetzlichen Regelungen.

Onlinevermittlung

Aufgepasst bei der Onlinevermittlung! Nach den Fernabsatzbestimmungen konnte der Kunde auf eine Beratung verzichten, Art. 20 IDD erlaubt das nun nicht mehr so einfach. Demzufolge muss der Makler den Kunden zumindest nach Wünschen und Bedürfnissen befragen, ein dazu passendes Produkt aussuchen und die Empfehlung begründen. Selbstverständlich muss alles dokumentiert werden.

Erstinformation

Gute Nachricht: Auch hier sind noch keine konkreten Änderungen ersichtlich, die AfW teilt jedoch mit, dass hier bis nach der Verabschiedung der VersVermV gewartet werden kann. Hier müssen Vermittler also noch nicht tätig werden.

Mehr Informationen finden Sie in der neuen Ausgabe unseres Maklermagazins, erhältlich ab April 2018!