Versicherungsvermittler, die gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig sind, benötigen grundsätzlich gemäß § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) eine gewerberechtliche Erlaubnis. Ohne eine solche dürfen Vermittler nicht tätig werden.
Diese Erlaubnis kann entzogen werden, nämlich z. B. immer dann, wenn sich ein Gewerbetreibender „unzuverlässig“ verhält. Hierfür stellt das Gewerberecht einige Regelungen auf, die einzuhalten sind, wenn man seine Erlaubnis behalten möchte. So bestimmt beispielsweise § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO:
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
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Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist (…)
Soweit eigentlich ganz einfach. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes musste sich nun aber mit der Frage beschäftigen, wer die Frage der Zuverlässigkeit zu überprüfen hat (Az: 1 A 399/17). Im konkreten Fall hatte ein Versicherungsmakler einen Strafbefehl wegen vierfachen Betrugs akzeptiert. Daraufhin wurde ihm die Gewerbeerlaubnis entzogen. Nun argumentierte der Versicherungsmakler aber, er hätte den Strafbefehl nur aus prozesstaktischen Gründen akzeptiert und das Verwaltungsgericht hätte seine Zuverlässigkeit neu überprüfen müssen und sich nicht einfach auf den Strafbefehl verlassen dürfen.
Mit dieser Argumentation kam der Makler allerdings nicht durch. Lediglich bei besonderen Umständen könne der Versicherungsvermittler trotz strafgerichtlicher Verurteilung als zuverlässig erscheinen. Entscheidend wären in diesem Zusammenhang „persönlichkeitsbedingte bzw. tatspezifische Umstände des Einzelfalls, etwa die Schwere der Tat, die Art und Höhe der Strafe, die Situation der Tatbegehung“ – beispielsweise wenn die Tat aus einer besonderen, sich nicht wiederholenden Situation heraus begangen worden ist. Bei vierfachem Betrug könne davon nicht die Rede sein.
Für Versicherungsmakler bedeutet dies: Ein Strafbefehl sollte nicht einfach nur aus taktischen Gründen, wenn der Tatvorwurf möglicherweise nicht stimmt, akzeptiert werden. Denn die Verwaltungsbehörde muss nicht erneut die Zuverlässigkeit beurteilen, sondern kann den Strafbefehl als Entzugsgrund anführen. Wird also ein Strafbefehl akzeptiert, liegen die Konsequenzen auf der Hand. Denn oben genannte besondere Umstände werden eher selten vorliegen.