Auge und Ohr

Was passiert, wenn der Versicherungsvertreter beim Ausfüllen der Versicherungsunterlagen trotz richtiger Auskunft seines Kunden falsche Angaben macht? Ist dann der  Versicherungsvertrag null und nichtig? Mit dieser Frage hatte sich unlängst der Bundesgerichtshof zu beschäftigen  (IV ZR 508/14).

Ein Versicherungsvertreter hatte mit seinem Kunden den Antrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung ausgefüllt. Obwohl der Kunde ihm von diversen Arztbesuchen und seinen Rückenschmerzen erzählte (die letzte Krankschreibung deshalb lag zehn Tage vor Antragstellung), verneinte der Versicherungsvertreter dennoch die Frage der Vorerkrankungen im Antrag. Als der Kunde dann die Leistungen aus der Versicherung wegen Morbus Bechterew, einer Erkrankung, die starke Rückenschmerzen hervorruft, in Anspruch nehmen wollte, lehnte die Versicherung mit dem Hinweis darauf, dass die Vorerkrankungen arglistig verschwiegen worden wären, die Leistung ab.

Der Bundesgerichtshof kam nach Zeugenbefragungen zu dem Schluss, dass der Versicherungsvertreter aus wirtschaftlichem Interesse dafür gesorgt habe, dass es zu einem Vertragsabschluss kam. Trotz Kenntnis der Vorerkrankung habe er deshalb falsche Angaben gemacht. Der Versicherungsvertreter gilt aber nach ständiger Rechtsprechung „als Auge und Ohr“ der Versicherung. Daher muss sich die Versicherung an dessen Kenntnis festhalten lassen.

Der BGH hob deshalb das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies den Fall erneut an dieses.