Gutverdiener zahlen seit 2024 deutlich mehr Sozialabgaben

Die Sozialabgaben, die einem Arbeitnehmer von seinem Gehalt abgezogen werden, hängen von diversen Kriterien ab. Einige davon, die insbesondere Gutverdiener betreffen, wurden zum Jahreswechsel geändert.

Ab welchem Gehalt höhere Sozialabgaben zu zahlen sind

Die Beiträge, die ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer für die Sozialversicherungen anteilig von seinem Gehalt zu zahlen hat, hängen vom Bruttoarbeitseinkommen sowie von den einzelnen Beitragssätzen der gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung ab.

Bei Gutverdienern berechnen sich die Sozialversicherungsbeiträge jedoch maximal aus den sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen (BBG), das heißt, für den Teil des Gehaltes, der über der jeweiligen BBG liegt, sind keine Sozialabgaben zu entrichten. Insgesamt gibt es zwei BBGs, nämlich zur Berechnung der maximalen Beiträge zum einen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung und zum anderen für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Jedes Jahr werden die BBGs von der Bundesregierung entsprechend der Änderung des Durchschnittsbruttolohns eines Arbeitnehmers im vergangenen Jahr zum Jahr davor angepasst. Zum 1. Januar 2024 ist die BBG der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von 4.987,50 Euro auf 5.175 Euro monatlich gestiegen.

Die BBG der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung wurde zum Jahreswechsel für Westdeutschland von 7.300 Euro auf 7.550 Euro und für Ostdeutschland von 7.100 Euro auf 7.450 Euro im Monat angehoben. Diese Anpassungen wirken sich somit für alle Gutverdiener aus, die über der jeweiligen BBG liegen.

Die aktuellen Beitragssätze

Bei den Beitragssätzen der gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung gab es seit Juli 2023 keine Änderung. Der Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung liegt bei 18,6 Prozent und für die Arbeitslosenversicherung bei 2,6 Prozent. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen hier je die Hälfte des Beitragssatzes, also 9,3 Prozent und 1,3 Prozent.

Der Beitragssatz für die soziale Pflegeversicherung ist nicht nur vom Alter des Versicherten, sondern auch von der Anzahl und dem Alter seiner Kinder abhängig. Sie ist seit der letzten Änderung zum 1. Juli 2023 gleich geblieben. Arbeitnehmer mit einem Kind und Arbeitgeber müssen jeweils 1,7 Prozent übernehmen. In Sachsen hat ein Arbeitnehmer mit Kind 2,2 Prozent und ein Arbeitgeber 1,2 Prozent zu tragen. Der Beitragssatz mit einem Kind ist ein Basisbeitragssatz.

Bundesweit müssen kinderlose Arbeitnehmer ab einem Alter von 23 Jahren einen Aufschlag zum Basisbeitragssatz von 0,6 Prozent zahlen. Ihr Beitragssatz beträgt damit insgesamt 2,3 Prozent – in Sachsen 2,8 Prozent. Für Arbeitnehmer, die mehr als ein Kind haben, reduziert sich der Basisbeitragssatz für das zweite bis zum fünften Kind, das jünger als 25 Jahre ist, jeweils um je 0,25 Prozentpunkte. Damit beträgt der Beitragssatz für die Pflegeversicherung für einen Arbeitnehmer mit zwei Kindern 1,45 Prozent, mit drei Kindern 1,2 Prozent, mit vier Kindern 0,95 Prozent und mit fünf oder mehr Kindern 0,7 Prozent.

Der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und einem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz zusammen, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen haben. Der allgemeine Beitragssatz ist für alle Krankenkassen gleich hoch und beträgt seit 2015 unverändert 14,6 Prozent.

Der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz hat sich bei 45 der insgesamt 94 Krankenkassen, deren Beiträge sich nach den Beitragssätzen berechnen, nicht verändert. Weitere 45 Krankenkassen verlangen seit dem 1. Januar 2024 jedoch einen höheren Zusatzbeitragssatz – das heißt, Arbeitnehmer, die hier versichert sind, müssen für die GKV einen höheren Beitrag zahlen. Vier Krankenkassen haben zum Jahreswechsel den Zusatzbeitragssatz gesenkt, damit sinkt auch der entsprechende GKV-Beitrag, den ein Arbeitnehmer, der bei einer dieser Krankenkassen Mitglied ist, zu entrichten hat.

Gutverdiener zahlen einiges mehr

Ein Arbeitnehmer, der über der jeweiligen BBG liegt, muss 2024 folgende monatlichen Höchstbeiträge für die Sozialversicherungen entrichten:

  • Gesetzliche Rentenversicherung: Westdeutschland 702,15 Euro (23,25 Euro mehr als 2023), Ostdeutschland 692,85 Euro (32,55 Euro mehr als 2023)
  • Gesetzliche Arbeitslosenversicherung: Westdeutschland 98,15 Euro (3,25 Euro mehr als 2023)), Ostdeutschland 96,85 Euro (4,55 Euro mehr als 2023)
  • Gesetzliche Krankenversicherung bundesweit (ohne Berücksichtigung des Zusatzbeitragssatzes): 377,78 Euro (13,69 Euro mehr als 2023)
  • Soziale Pflegeversicherung bundesweit ohne Sachsen: ohne Kind 119,30 Euro (4,31 Euro mehr als 2023), mit einem Kind 87,98 Euro (3,19 Euro mehr als 2023), mit zwei Kindern 75,04 Euro (2,72 Euro mehr als 2023), mit drei Kindern 62,10 Euro (2,25 Euro mehr als 2023), mit vier Kindern 49,16 Euro (1,78 Euro mehr als 2023), ab fünf Kinder 36,32 Euro (1,31 Euro mehr als 2023)
  • Soziale Pflegeversicherung nur Sachsen: ohne Kind 144,90 Euro (5,25 Euro mehr als 2023), mit einem Kind 113,85 Euro (4,13 Euro mehr als 2023), mit zwei Kindern 100,91 Euro (3,66 Euro mehr als 2023), mit drei Kindern 87,98 Euro (3,19 Euro mehr als 2023), mit vier Kindern 75,04 Euro (2,72 Euro mehr als 2023), ab fünf Kinder 62,10 Euro (2,52 Euro mehr als 2023)

Beispielrechnung für einen kinderlosen Arbeitnehmer

Folgende Beispielrechnung verdeutlicht, mit welcher Erhöhung bei den Sozialabgaben ein Gutverdiener rechnen muss: Einem ab 23-jährigen Arbeitnehmer werden insgesamt 20,2 Prozent – in Sachsen sind es 20,7 Prozent – zuzüglich der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes von seinem Bruttoeinkommen als Sozialabgaben abgezogen. Ist das Bruttoeinkommen höher als die jeweilige BBG, errechnet sich der Sozialabgabenabzug maximal aus der jeweiligen BBG für die gesetzliche Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Der günstigste Zusatzbeitragssatz einer bundesweit geöffneten Krankenkasse liegt derzeit bei 0,9 Prozent, den Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte tragen – das heißt, ein kinderloser Arbeitnehmer ab 23 Jahre müsste in dem Fall 20,65 Prozent (Sachsen 21,15 Prozent) seines Einkommens bis zur jeweiligen BBG für die Sozialversicherungsbeiträge aufwenden.

Ist das Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers im genannten Beispiel mindestens so hoch wie die BBG der gesetzlichen Rentenversicherung – also in Westdeutschland bei 7.550 Euro und in Ostdeutschland bei 7.450 Euro – oder darüber, beträgt der monatliche Arbeitnehmeranteil der Sozialabgaben bei einem Zusatzbeitragssatz von 0,9 Prozent in Westdeutschland 1.320,39 Euro, in Ostdeutschland 1.309,79 Euro und in Sachsen 1.335,66 Euro.

Im Vergleich zum Vorjahr ist das aufgrund der Anhebung der BBGs eine Erhöhung der Sozialabgaben im gesamten Jahr in den alten Bundesländern um 544,13 Euro (monatlich 45,34 Euro), in den neuen Bundesländern um 671,28 Euro (monatlich 55,94 Euro) und in Sachsen um 682,58 Euro (monatlich 56,88 Euro). Übrigens: Mit einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV), zum Beispiel in Form einer Direktversicherung, können unter anderem Arbeitnehmer ihre Sozialabgaben- und auch ihre Steuerlast reduzieren und zudem Geld für die Altersvorsorge ansparen.

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