Fast jede zweite Krankenkasse hat ihre Beiträge erhöht

Fast die Hälfte der gesetzlichen Krankenkassen hat zum 1. Januar 2024 den kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz erhöht. Nur die Mitglieder von vier der aktuell noch 95 Krankenkassen können sich über eine Beitragsreduzierung freuen. Zudem gibt es auch in diesem Jahr wieder deutliche Beitragsunterschiede zwischen den Krankenkassen.

Eine Krankenkasse weniger

Die Krankenkassen sind die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Insgesamt gibt es seit 2024 noch 95 Krankenkassen und damit eine weniger als im Vorjahr. Damit setzt sich die Reduzierung der Kassen fort. Bis 1994 waren es noch weit mehr als 1.150, 1995 noch 960, im Jahr 2000 420, 2010 169, 2020 105 und 2022 96 Krankenkassen.

Von den aktuell noch 95 Krankenkassen sind 35 Krankenkassen bundesweit geöffnet, das heißt, hier können Personen unabhängig von ihrem Wohn- und Beschäftigungsort in Deutschland Mitglied der Krankenkasse werden. Weitere 38 Krankenkassen sind auf bestimmte Bundesländer begrenzt. Eine Mitgliedschaft ist in der Regel nur möglich, wenn man in einem der von der jeweiligen Kasse vorgegebenen Bundesländer wohnt oder arbeitet.

Zudem gibt es 21 betriebsbezogene Krankenkassen. Eine Mitgliedschaft ist hier nur für die Mitarbeiter bestimmter Unternehmen möglich. Ferner gibt es noch eine branchenbezogene Krankenkasse, die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK). Mitglied können hier nur bestimmte Personengruppen wie Land- oder Forstwirte, Gärtner, Weinbauer oder Imker werden.

Die Reduzierung auf 95 Kassen zum Jahreswechsel erfolgte aufgrund einer Fusion der regionalen Betriebskrankenkasse BPW Bergische Achsen KG mit der regionalen BKK Melitta HMR. Die dadurch entstandene Kasse wird weiter unter dem Namen der BKK Melitta HMR geführt.

Zusatzbeitragssatz variiert zwischen 0,7 Prozent und 2,7 Prozent

Derzeit sind rund 74,5 Millionen Personen und damit über 88 Prozent der Bevölkerung über die Krankenkassen versichert. Davon sind knapp 58,6 Millionen Versicherte beitragspflichtige Mitglieder und 15,9 Millionen beitragsfreie mitversicherte Familienangehörige. Bei einem Arbeitnehmer, der ein Krankenkassenmitglied ist, berechnet sich der GKV-Beitrag anteilig vom Bruttogehalt, höchstens jedoch von der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der GKV (BBG), die seit 2024 bei 5.175 Euro liegt.

Der Beitragsanteil setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz, der seit 2015 14,6 Prozent beträgt, und einem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz, den jede Krankenkasse individuell nach ihrer Finanzlage von ihren Mitgliedern verlangen kann, zusammen. Aktuell müssen die so errechneten Krankenkassenbeiträge vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber jeweils zur Hälfte getragen werden. Nur bei der LKK richtet sich die Beitragsberechnung nicht nach den Einkommen und einem Beitragssatz, sondern nach einem sogenannten korrigierten Flächenwert.

Insgesamt haben zum 1. Januar 2024 von den 95 Krankenkassen 45 ihren kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz erhöht und nur vier Kassen reduzierten ihn. Bei 45 Kassen gab es diesbezüglich im Vergleich zum Vorjahr keine Veränderung. Die Beiträge der LKK richten sich, wie bereits erwähnt, nicht nach einem Beitragssatz, daher hat diese Kasse auch keinen Zusatzbeitragssatz. Im Internetauftritt des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) kann kostenlos eine Übersicht über alle Krankenkassen und den jeweils geltenden aktuellen Zusatzbeitragssatz abgerufen werden.

Die günstigste und die teuerste Krankenkasse

Aktuell verlangt die günstigste Kasse, nämlich die BKK Groz-Beckert, eine betriebsbezogene Kasse, einen Zusatzbeitragssatz von 0,7 Prozent. Die teuerste Krankenkasse, nämlich die AOK Nordost, die regional den Personen in den Bundesländern Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern offensteht, verlangt dagegen 2,7 Prozent, also 2 Prozentpunkte mehr.

Betrachtet man alle bundesweit wählbaren Krankenkassen ist hier der Zusatzbeitragssatz bei der BKK Firmus mit 0,9 Prozent am günstigsten und bei der Knappschaft und der Bahn BKK mit je 2,2 Prozent am teuersten.

Bis zu 621 Euro Beitragsunterschied im Jahr für einen Arbeitnehmer

Damit zahlt bei einem Gutverdiener mit einem Bruttogehalt von über 5.175 Euro der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei der günstigsten Kasse monatlich fast 395,89 Euro und bei der teuersten knapp 447,64 Euro. Das ist im Jahr ein Beitragsunterschied für einen Arbeitnehmer und einen Arbeitgeber von je 621 Euro.

Selbst bei den bundesweit wählbaren Krankenkassen liegt die Beitragsdifferenz für einen Arbeitnehmer mit einem Einkommen über der BBG zwischen der günstigsten und teuersten Krankenkasse im Jahr bei 403,68 Euro je Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Anteil. Der Beitragsanteil, dem ein Arbeitnehmer vom Lohn abgezogen wird, beträgt bei der der BKK Firmus 401,06 Euro monatlich, bei der Knappschaft sind es dagegen 434,70 Euro.

Änderungen zwischen plus 0,9 und minus 0,3 Prozentpunkten

Die größte Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes, nämlich um 0,9 Prozentpunkte, gab es bei der betriebsbezogenen BKK Voralb Heller Index Leuze. Seit dem Jahreswechsel verlangt diese BKK einen Zusatzbeitragssatz von 1,4 Prozent statt wie im Vorjahr 0,5 Prozent. Die höchste Reduzierung nahm dagegen die BKK Public vor, eine Krankenkasse für Personen, die in den Regionen Hamburg, Niedersachsen und Rheinland (Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf) wohnen oder arbeiten. Sie senkte ihren Zusatzbeitragssatz um 0,3 Prozentpunkte von 1,5 Prozent auf nun 1,2 Prozent.

Bei den Krankenkassen, die den Bürgern deutschlandweit für eine Mitgliedschaft zur Verfügung stehen, wurde der Zusatzbeitragssatz bei der Barmer am stärksten angehoben, nämlich um 0,69 Prozentpunkte von 1,5 Prozent in 2023 auf 2,19 Prozent ab 2024. Am meisten mit minus 0,25 Prozentpunkten verringerte dagegen die bundesweite Audi BKK ihren kassenindividuellen Beitragssatz. Dieser sank von 1,25 Prozent auf nun 1,0 Prozent.

Bei den drei größten überregionalen Krankenkassen, nämlich der Techniker Krankenkasse mit rund 11,4 Millionen Versicherten, der Barmer mit etwa 8,6 Millionen Versicherten und der DAK-Gesundheit mit etwa 5,5 Millionen Versicherten, hat zum Jahreswechsel nur die Barmer den Zusatzbeitragssatz angehoben, nämlich wie bereits erwähnt um 0,69 Prozentpunkte auf 2,19 Prozent. Die Techniker Krankenkasse bleibt weiter bei 1,2 Prozent und auch die DAK-Gesundheit behält die 1,9 Prozent des Vorjahres auch in 2024.

Krankenkassenwechsel

Grundsätzlich müssen die Krankenkassen gemäß § 175 Absatz 4 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) ihre Mitglieder über eine Erhöhung des Zusatzbeitrages mit einem gesonderten Schreiben informieren – und zwar mindestens einen Monat bevor die Anpassung in Kraft tritt. Hat die Krankenkasse ihren Zusatzbeitragssatz erhöht, besteht für die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, an dem der Zusatzbeitrag erstmals erhöht wird. Die Kündigungsfrist beträgt wie bei einer ordentlichen Kündigung zwei Monate zum Monatsende.

Anders als bei einer ordentlichen Kündigung muss bei der Sonderkündigung aufgrund einer Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes jedoch keine zwölfmonatige Bindefrist bei der bisherigen Kasse eingehalten werden. Ein Mitglied kann daher aufgrund einer Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zu einer anderen Kasse wechseln, auch wenn es noch keine zwölf Monate bei der bisherigen Krankenkasse versichert war.

Wie bei einer ordentlichen Kündigung ist es auch bei einer Sonderkündigung ausreichend, wenn ein Mitglied für einen Krankenkassenwechsel bei der neu gewählten Kasse einen Aufnahmeantrag stellt und den Arbeitgeber über den Wechsel formlos informiert. Das Mitglied muss also keine Kündigung an die bisherige Kasse senden – das übernimmt im genannten Fall die neue Krankenkasse.

Hat die Krankenkasse zum 1. Januar 2024 ihren Zusatzbeitragssatz erhöht, muss für einen Kassenwechsel im Rahmen des Sonderkündigungsrechts der Aufnahmeantrag bei einer anderen Krankenkasse bis spätestens zum 31. Januar 2024 gestellt werden. In dem Fall endet die Mitgliedschaft bei der bisherigen Kasse am 31. März 2024 und beginnt am 1. April 2024 bei der neu gewählten Krankenkasse.

Wenn ein Wahltarif bei der bisherigen Krankenkasse besteht

Zu beachten ist: Wenn ein Mitglied mit der bisherigen Krankenkasse einen Wahltarif, beispielsweise mit einem Selbstbehalt, vereinbart hat, ist eine Sonderkündigung – anders als bei einer ordentlichen Kündigung – auch vor Beendigung der festgelegten Laufzeit (Bindungsfrist) des Wahltarifs, die zwischen einem und drei Jahren betragen kann, möglich.

Dies gilt jedoch nicht für Mitglieder, die einen Krankengeldwahltarif abgeschlossen haben. In dem Fall ist sowohl eine ordentliche Kündigung als auch eine Sonderkündigung nicht vor Ablauf der Bindungsfrist des Krankengeldwahltarifes möglich. Grundlegende Informationen zum Krankenkassenwechsel enthält der Webauftritt des Bundesministeriums für Gesundheit.

Zwar müssen grundsätzlich alle Krankenkassen den gleichen Mindestversicherungsumfang unter anderem gemäß dem GKV-Leistungskatalog anbieten, doch jede Kasse kann ihren Versicherten darüber hinaus beispielsweise per Satzung bestimmte zusätzliche Leistungen und Bonusprogramme wie eine (anteilige) Kostenübernahme einer professionellen Zahnreinigung, einer osteopathischen und/oder homöopathischen Behandlung einräumen. Ein noch umfassenderer Versicherungsschutz ist für GKV-Versicherte jedoch mit einer privaten Krankenzusatzversicherung möglich.

Zu allen Fachfragen rund um die Krankenversicherung ist die Fachabteilung KV der SDV AG gerne für Sie erreichbar:
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