Wildunfälle – das Risiko steigt

Jedes Jahr regulieren die Kfz-Teilkaskoversicherer zwischen 230.000 und knapp 300.000 Autounfälle mit Wildtieren. Für jeden Pkw-Fahrer ist es daher wichtig zu wissen, worauf er achten sollte, wenn es zu einem Zusammenstoß mit einem Wildtier gekommen ist, damit eine problemlose Schadenregulierung durch den Kfz-Versicherer möglich ist, aber auch, um nicht gegen rechtliche Vorgaben zu verstoßen und eine hohe Geldstrafe zu riskieren.

Steigende Zahl gemeldeter Wildunfälle

Daten des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) belegen, dass die Anzahl der an die Kfz-Versicherer gemeldeten Teilkaskoschäden durch Wildunfälle ansteigen. Waren es 2014 noch rund 238.000 Wildunfälle, wurden 2017 bereits ca. 275.000 und 2019 sogar etwa 295.000 Autounfälle mit Wildtieren im Rahmen einer bestehenden Teilkaskoversicherung reguliert.

Noch deutlicher war der Anstieg der Leistungen, die die Teilkaskoversicherer für diese Unfallschäden erbracht haben. 2014 lagen die Schadensleistungen noch bei knapp unter 600 Millionen Euro, 2017 bei rund 744 Millionen Euro und 2019 bei circa 885 Millionen Euro. Die Daten für 2020 liegen noch nicht vor.

Über 2.600 Verletzte und sieben Tote bei Wildunfällen im letzten Jahr

Neben den teils hohen Sachschäden wurden im Jahr 2019 2.860 und in 2020 2.640 Personen bei Wildunfällen verletzt, wie Daten des Statistischen Bundesamtes belegen. Zudem starben letztes Jahr sieben und im Jahr davor zwölf Unfallbeteiligte bei diesen Unfällen.

Der Grund für diese teils dramatischen Sach- und Personenschäden bei Wildunfällen hängt mit der Geschwindigkeit der Unfallbeteiligten und dem Gewicht der Wildtiere, die besonders häufig von solchen Unfällen betroffen sind, zusammen. Über 90 Prozent der Wildunfälle mit Personenschäden ereignen sich auf Landstraßen und Autobahnen und damit oft bei Geschwindigkeiten von rund 80 bis 100 km/h und darüber.

Doch bereits bei einer Aufprallgeschwindigkeit von 60 km/h hat nach Angaben des Deutschen Jagdverbands e.V. (DJV) ein Reh eine Aufprallgewicht von 0,8 Tonnen, ein Wildschwein von rund 3,5 Tonnen und ein Rothirsch sogar von 5,0 Tonnen. Laut Unfallforscher der Versicherer (UDV) kommt es bei 80 Prozent der Wildunfälle zu einer Kollision mit Rehen und zu 10 Prozent mit Wildschweinen.

Wildunfälle vermeiden

Laut Experten des GDV, UDV und DJV gibt es jedoch einiges, was ein Autofahrer beachten kann, um Wildunfälle zu vermeiden:

  • Kfz-Fahrer sollten das ganze Jahr über insbesondere in der Dämmerung und nachts mit einem vermehrten Wildwechsel rechnen. Die Unfallforscher haben nämlich festgestellt, dass ein Unfallschwerpunkt morgens zwischen 5 und 8 Uhr sowie abends und nachts ab 17 Uhr liegt.
  • Eine erhöhte Unfallgefahr durch Wildtiere besteht nicht nur an Strecken mit Wildwechsel-Warnschildern, sondern im Wald und am Rand von Wäldern, Feldern und Wiesen. Wichtig ist es auf diesen Straßenabschnitten besonders vorausschauend zu fahren, einen großen Abstand zum vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer zu halten und bremsbereit zu sein.
  • Der DJV rät auf Landstraßen mit einem erhöhten Wildwechselrisiko die Geschwindigkeit auf 80 km/h zu senken, um die Unfallgefahr zu minimieren.
  • Erblickt man ein Tier auf der Straße oder am Straßenrand, sollte man das Fernlicht abblenden sowie hupen und bremsen. Zudem ist mit nachfolgenden Wildtieren zu rechnen. Laut DJV sind nämlich „Rehe, Wildschweine oder Hirsche im Winterhalbjahr selten allein unterwegs“.

Bei einer nicht mehr vermeidbaren Kollision ist das Lenkrad festzuhalten, um auf der rechten Fahrbahn zu bleiben. Anderenfalls könnte ein unkontrolliertes Ausweichmanöver zu einem Zusammenstoß mit anderen Fahrzeugen oder einem Baum führen, was oftmals dramatischere Schäden zur Folge hat als die Kollision mit einem Tier.

Was nach einem Wildunfall zu beachten ist

Nach einer Kollision mit einem Wildtier ist umgehend die Warnblinkanlage anzuschalten und der Pkw am Straßenrand abzustellen. Nachdem man sich eine Warnweste angezogen hat, sollte die Unfallstelle mit einem Warndreieck gesichert werden. Ausnahme: Handelt es sich bei dem angefahrenen und verletzt auf der Straße liegenden Tier um ein Wildschwein, sollte man im Wagen bleiben, die Warnblinkanlage einschalten, um den nachfolgenden Verkehr zu warnen, und die Polizei per Mobiltelefon (Notruf 110) informieren. Denn verletzte Wildschweine können sehr gefährlich werden.

Grundsätzlich ist nach jedem Wildunfall – egal, ob das angefahrene Tier wegrennt oder verletzt oder getötet auf der Straße liegenbleibt – umgehend die Polizei zu verständigen. Zudem sollten Laien ein verletztes oder getötetes Tier unter anderem wegen einer möglichen Tollwutgefahr nicht berühren. Verletzte Tiere könnten zudem noch angreifen oder treten.

Zuständig für die Bergung eines auf der Straße liegenden oder eines verletzten, geflüchteten Wildtieres ist der für die Region zuständige Jagdpächter oder Förster, der in der Regel von der Polizei informiert wird. Behindert ein getötetes Tier den übrigen Verkehr, sollte es, wenn nötig, nur mit Handschuhen von der Fahrbahn entfernt werden.

Für eine problemlose Schadenregulierung

Für eine problemlose Regulierung eines Wildunfalles über die Teilkaskoversicherung ist es wichtig, sich eine Wildunfallbescheinigung von der Polizei oder dem Jagdaufseher aushändigen zu lassen.

Diesbezüglich sollten Unfallspuren wie Blut, Haar- oder Fellreste des Wildtieres vor der Unfallaufnahme durch die Polizei auf keinen Fall beseitigt werden. Noch besser ist es, das Auto erst zu waschen, wenn der Schaden vom Kaskoversicherer begutachtet wurde.

Hilfreich für die Schadendregulierung sind zudem Bilder vom Unfallort, vom angefahrenen Wildtier sowie von den Unfallschäden am Pkw. Wichtig sind auch Kontakt- und Adressdaten von Zeugen. Zeitnah beziehungsweise spätestens eine Woche nach dem Unfall sollte die Unfallmeldung beim Kfz-Versicherer eingereicht werden.

Wann ein Unfall wegen eines Ausweichmanövers ein Teilkaskoschaden ist

Eine Teilkaskoversicherung übernimmt Unfallsschäden am versicherten Pkw, wenn es bei dem Unfall zu einem Zusammenstoß mit einem Haarwild gekommen ist. Gemäß § 1 Bundesjagdgesetz zählen zum Haarwild beispielsweise Rehe, Hirsche, Wildschweine, Hasen, Füchse, Wildkatzen, Marder und Dachse.

Je nach Policenvereinbarung leisten einige Kfz-Versicherer auch für Kollisionsschäden mit anderen Tieren wie Vögel, Pferde, Rinder oder auch Hunde und Hauskatzen. Bei einer Kollision mit einem Tier, das nicht über die Teilkaskoversicherung gedeckt ist, erstattet eine bestehende Vollkasko den Unfallschaden am Pkw. In dem Fall erfolgt jedoch eine Schlechterstellung des SFR in der Vollkasko ab der nächsten Hauptfälligkeit.

Die Teilkasko zahlt unter Umständen auch für Unfallschäden infolge eines Ausweichmanövers, ohne dass es zu einer Kollision mit einem Wildtier gekommen ist. Diese sogenannten Rettungskosten werden jedoch nur übernommen, wenn man z.B. mittels Zeugen klar nachweisen kann, dass man einem großen Wildtier wie einem Reh oder Wildschwein ausgewichen ist, um einen Schaden zu vermeiden oder zumindest geringer zu halten, als er bei einer Kollision mit dem Tier zu erwarten gewesen wäre. Dies belegen u.a. Urteile des Bundesgerichtshofes (IV ZR 276/02), des Oberlandesgerichts Oldenburg (3 U 80/04) und des Amtsgerichts Bad Segeberg (17 C 65/14).

Damit man nicht wegen Wilderei angeklagt wird

Übrigens, in fast allen Bundesländern mit Ausnahme von Berlin, Bremen, Hamburg und Niedersachsen besteht nach dem jeweiligen Jagdrecht eine Meldepflicht für Wildunfälle mit größeren Tieren wie Rehe oder Wildschweine. Wer ein Tier anfährt und dies nicht der Polizei oder dem Jagdaufseher meldet, verstößt zudem gegen §17 Tierschutzgesetz, denn selbst wenn ein angefahrenes Tier verletzt flüchtet, muss es eventuell unnötig lange leiden, wenn nicht umgehend danach gesucht wird.

Fährt man nach einen Wildunfall weiter und lässt ein verletztes oder getötetes Tier auf der Straße liegen, ohne dieses Verkehrshindernis zu beseitigen oder für die nachfolgende Verkehrsteilnehmer kenntlich zu machen, droht zudem eine Geldstrafe wegen Verletzung von §32 der Straßenverkehrsordnung.

Ein getötetes Wild darf auf keinen Fall mitgenommen werden, anderenfalls kann man wegen Wilderei (§292 Strafgesetzbuch) bestraft werden. In fast allen genannten Fällen droht eine mitunter hohe Geld- oder sogar Freiheitsstrafe.

Zu allen Fachfragen rund um die Kfz-Versicherung ist die Fachabteilung Sach der SDV AG gerne für Sie erreichbar:
Telefon: 0821 71008 400
E-Mail: sach@sdv.ag

 

 

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