Was im Falle einer vermuteten Berufskrankheit zu tun ist

Wer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit an einer anerkannten Berufskrankheit leidet, kann – sofern bestimmte Kriterien vorliegen – Anspruch auf Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung haben. Allerdings muss dazu ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Wann eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt ist

Es gibt zahlreiche Krankheiten, die durch die Berufstätigkeit verursacht werden können. Allerdings werden nicht alle als Berufskrankheiten anerkannt. Krankheiten werden laut § 9 SGB VII nur als Berufskrankheiten bezeichnet, „die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind“.

Aufgrund dieser Regelung werden beispielsweise viele Volkskrankheiten wie Muskel- und Skelett- oder auch Herz-Kreislauf-Erkrankungen nur in wenigen Fällen als Berufskrankheiten anerkannt. Aktuell sind über 80 Krankheitsarten, die offiziell als Berufskrankheiten gelten, in der sogenannten Berufskrankheitenliste als Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung aufgelistet.

Bei einer Krankheit, die nicht in der Berufskrankheitenliste steht, besteht die Möglichkeit, diese „wie eine Berufskrankheit“ in einer Einzelfallprüfung anerkennen zu lassen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn laut Deutscher Gesetzlicher Unfallversicherung e.V. (DGUV) „neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorliegen, die belegen, dass für eine bestimmte Personengruppe arbeitsbedingt ein deutlich erhöhtes Risiko, an einer bestimmten Gesundheitsstörung zu erkranken, besteht“.

Der Betroffene kann sich direkt an die Berufsgenossenschaft wenden

Wer glaubt, an einer Berufskrankheit zu leiden, sollte dies von einem Arzt prüfen lassen. Hat ein Arzt den begründeten Verdacht, dass ein gesetzlich unfallversicherter Patient an einer Berufskrankheit leidet, ist er laut § 202 SGB VII verpflichtet, dies dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wie der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse unverzüglich zu melden und den Patienten über den Inhalt der Meldung zu informieren.

Auch der Arbeitgeber muss gemäß § 193 SGB VII eine Meldung bei der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse abgeben, wenn ihm Anhaltspunkte vorliegen, dass Mitarbeiter eine Berufskrankheit haben könnten.

Unabhängig davon kann auch der Betroffene selbst den Verdacht, an einer Berufskrankheit erkrankt zu sein, bei seinem zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger formlos anzeigen.

Das Feststellungsverfahren

Der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger prüft dann, teils mithilfe von Gutachtern, ob der Betroffene tatsächlich an einer anerkannten Berufskrankheit leidet, die durch seine berufliche Tätigkeit hauptsächlich verursacht wurde. Zudem wird kontrolliert, ob der Betroffene auch gesetzlich unfallversichert ist, denn das ist eine Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung. Arbeitnehmer, egal ob sie in Vollzeit, in Teilzeit oder als Minijobber arbeiten, stehen hinsichtlich einer Berufskrankheit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die meisten Selbstständigen wie Freiberufler oder Gewerbetreibende sind diesbezüglich nur über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, wenn sie sich per Antrag freiwillig versichert haben. Eine gesetzliche Unfallversicherung kraft Gesetz nach § 2 SGB VII besteht nämlich nur für wenige selbstständig tätige Berufsgruppen wie Hebammen, Physiotherapeuten, Logopäden, Landwirte und Hausgewerbetreibende.

Das Feststellungsverfahren, also die Prüfung, ob eine Berufskrankheit vorliegt und ein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung besteht, kann mehrere Monate in Anspruch nehmen.

Wer eine Ablehnung erhält, kann in der Regel innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids einen Widerspruch einlegen. Wird auch der Widerspruch ablehnend beschieden, besteht die Möglichkeit, gegen die Entscheidung vor dem Sozialversicherungsgericht zu klagen. Informationen zur Beantragung einer gesetzlichen Unfallleistung und zum Thema Berufskrankheit enthalten das DGUV-Webportal sowie der downloadbare Flyer „Berufskrankheiten – Fragen und Antworten“ und das Erklärungsvideo der DGUV.

Die wenigsten erhalten einen Leistungsanspruch

Übrigens, allein im Jahr 2020 gingen knapp 106.500 Verdachtsanzeigen auf Bestehen einer Berufskrankheit bei den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern ein. Im gleichen Jahr wurden 101.206 Fälle entschieden.

Die Mehrheit der Betroffenen erhielt jedoch eine Ablehnung. Bei 48.250 Fällen wurde dies damit begründet, dass die eventuell vorliegende Krankheit keine anerkannte Berufskrankheit ist. Bei 15.775 Verdachtsanzeigen bestätigte sich zwar das Bestehen einer Berufskrankheit, allerdings zählten die Betroffenen nicht zu den Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung.

Einen Anspruch auf Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung erhielten damit nur 37.181 Betroffene, also weniger als 27 Prozent der in 2020 entschiedenen Fälle.

Unzureichender gesetzlicher Schutz

Doch selbst wer eine gesetzliche Unfallleistung erhält, muss ohne eine entsprechende private Absicherung, beispielsweise durch eine private Unfall- und/oder Berufsunfähigkeitsversicherung, unter Umständen mit zum Teil hohen Einkommenseinbußen rechnen. Typische Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind ein Verletztengeld bei einer Arbeitsunfähigkeit sowie die Kostenübernahme für die medizinische Versorgung und, wenn nötig, für eine berufliche Wiedereingliederung.

Führt eine anerkannte Berufskrankheit zu einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent, kann zudem ein Anspruch auf eine gesetzliche Unfallrente bestehen. Allerdings beträgt die Höhe der gesetzlichen Unfallrente bei einer 100-prozentigen Erwerbsminderung nur zwei Drittel des letzten Jahresarbeitsverdienstes vor Eintritt der Berufskrankheit beziehungsweise der Erwerbsminderung.

Selbst wenn man neben den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung auch Leistungen von anderen Sozialversicherungen wie der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung erhält, muss man mit krankheitsbedingten Einkommenseinbußen rechnen. So wird eine gesetzliche Unfallrente beispielsweise auf eine mögliche Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Damit liegen die gesetzlichen Renten zusammengerechnet immer noch deutlich unter dem Arbeitseinkommen, das man erhalten hat, bevor es zu einer Erwerbsminderung aufgrund der Berufskrankheit gekommen ist.

Wichtig: Die gesetzliche Unfallversicherung gewährt übrigens für die meisten Unfälle beispielsweise für alle privaten Verkehrs-, Heim- und Freizeitunfälle keinen Versicherungsschutz, sondern nur für Arbeits-, Schul- oder Wegeunfälle zur oder von der Arbeit oder Schule. Im Gegensatz dazu bietet eine private Unfallversicherung einen rund um Schutz, also sowohl bei Unfällen im privaten als auch im beruflichen Bereich.

Zu allen Fachfragen rund um die private Unfallversicherung ist die Fachabteilung Sach der SDV AG gerne für Sie erreichbar:
Telefon: 0821 71008 400
E-Mail: sach@sdv.ag

 

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