Sturmschaden: Welche Versicherung zahlt und was zu beachten ist

Die kürzlich durch Deutschland gezogenen Sturmtiefs Ylenia, Zeynep und Antonia führten zu immensen Schäden. Jedes Jahr verursachen Stürme hierzulande Schäden im drei- bis vierstelligen Millionenbereich unter anderem an Gebäuden und Kraftfahrzeugen. Für die Betroffenen ist es wichtig zu wissen, welche Versicherungspolicen für die Sachschäden aufkommen und was sie beachten sollten, um eine problemlose Schadenregulierung zu ermöglichen.

Schon Stürme mit 62 km/h Windgeschwindigkeit verursachen Schäden

Umgestürzte Bäume, die auf Autos oder Häuser gefallen sind, beschädigte Dächer, umgerissene Baukräne und Baugerüste bis hin zu umgewehten Lkws, aber auch Menschen, die durch umgestürzte oder herabfallende Gegenstände verletzt oder sogar getötet wurden – das ist das bisherige Ergebnis der drei Sturmtiefs Ylenia, Zeynep und Antonia, die vor Kurzem über weite Teile Deutschlands gefegt sind. Sie wiesen nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes (DWD) in einigen Regionen Windstärken von über 120, 140 oder gar 160 km/h auf. Und es ist damit zu rechnen, dass es auch noch weitere Stürme und Orkane in 2022 geben wird.

Bereits Stürme mit geringeren Windstärken – die Windstärke wird nach der Beaufortskala angegeben – können erhebliche Schäden anrichten. Schon ein Sturm mit einer Windgeschwindigkeit ab 62 km/h – laut Beaufortskala Windstärke 8 –, kann dazu führen, dass Äste an den Bäumen abbrechen. Ab Windstärke 9, das entspricht einer Windgeschwindigkeit ab 75 km/h, können nicht nur dickere Äste abgerissen, sondern auch Dachziegel und Kaminhauben angehoben und vom Dach geweht werden. Bei Windgeschwindigkeiten ab 103 km/h (Windstärke 11) ist es unter anderem möglich, dass komplette Dächer abgedeckt, Bäumen entwurzelt oder Autos von der Straße gefegt werden. Bei Windstärke 12 (Windgeschwindigkeiten ab 118 km/h) spricht man von einem Orkan.

Zahlreiche Sturmschäden durch Stürme ab Windstärke 8 sind durch Versicherungspolicen, sofern diese zum Schadenzeitpunkt bestanden haben, abgesichert. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Sturm direkt für die Beschädigung verantwortlich ist, oder die Schäden durch die vom Sturm mit- oder umgerissenen Gegenstände wie Dachziegel oder Bäume verursacht wurden. Eine direkte Sturmeinwirkung wäre es beispielsweise, wenn ein Sturm Dachziegel bei einem Dach anhebt und wegweht. Fällt ein vom Sturm angehobener Dachziegel oder abgerissener Ast auf ein Auto, handelt es sich um einen indirekten Sturmschaden, der ebenfalls versichert ist.

Versicherbare Sturmschäden am Wohnhaus, …

Sturmschäden am Wohnhaus, also Schäden, die der Sturm am Dach, am Mauerwerk und an zahlreichen mit der Immobilie verbundenen Bauteilen, Anbauten und Zubehör wie Fassaden, Fenstern, Türen, angebaute Wintergärten, Satellitenanlagen oder Markisen anrichtet, sind über eine Wohngebäudeversicherung abgesichert. Das Gleiche gilt für Sturmschäden an Müllboxen, Klingel- und Briefkastenanlagen, die auf dem Versicherungsgrundstück errichtet sind.

Nachträgliche Um- und Anbauten beispielsweise eines Wintergartens sind dem Versicherer zu melden, um Versicherungsschutz zu erhalten. Für Nebengebäude auf dem Versicherungsgrundstück wie Gartenhäuser, Geräteschuppen, Carports und Garagen besteht ebenfalls Versicherungsschutz über die Gebäudeversicherung, sofern dies beantragt und in der Versicherungspolice mit aufgeführt ist. Auch Photovoltaik- oder Solaranlagen können optional in der Gebäudeversicherung mitversichert werden.

Wurden Bauteile oder ein Zubehör von einem Mieter angeschafft, wie beispielsweise eine an das Haus angebrachte Markise, hängt es von den Versicherungsbedingungen und Vereinbarungen ab, die der jeweiligen Gebäudeversicherungspolice zugrunde liegen, ob der Versicherungsschutz auch hierfür gilt. Tipp: Sturmschäden an einem Rohbau, und wenn vereinbart, auch an den bereits fertiggestellten Gewerken sind über eine Bauleistungsversicherung abgesichert, sofern eine solche Police besteht.

… am Hausrat sowie an Autos, Krafträdern und sonstigen Kraftfahrzeugen

Sturmschäden können nicht nur am, sondern auch im Haus auftreten, beispielsweise wenn ein Sturm das Dach abdeckt oder durch einen herumgewirbelten Ast ein Fenster eingeschlagen wird und ein dann eindringender Regen den Hausrat wie Möbel, Teppiche und Elektrogeräte beschädigt. Derartige Sturmschäden lassen sich mit einer Hausratversicherung absichern.

Fest verbautes Inventar wie Parkettböden, fest verklebte Teppiche oder eine vom Schreiner maßgefertigte und eingebaute Einbauküche gilt als Gebäudebestandteil und ist damit über die Gebäudeversicherung auch gegen Sturmschäden versichert. Hat jedoch ein Mieter derartige Gebäudebestandteile oder sonstiges fest verbautes Zubehör wie eine Markise angeschafft, sind diese in der Regel über seine Hausratpolice abgesichert.

Sturmschäden am Auto, am Motorrad oder sonstigen Kraftfahrzeugen ersetzt eine vereinbarte Teilkaskoversicherung. Diese ist automatisch auch in einer bestehenden Vollkaskoversicherung enthalten. Versichert sind auch hier nicht nur die Schäden durch eine direkte Sturmeinwirkung, sondern auch wenn der Sturm Gegenstände wie einen Baum, einen Ast oder einen Dachziegel auf oder gegen das Kfz geworfen hat. Versicherungsschutz besteht in der Wohngebäude-, Hausrat- und Kfz-Kaskoversicherung für Schäden durch Stürme ab Windstärke 8, das entspricht einer Windgeschwindigkeit ab 62 km/h.

Wenn man einen Schaden feststellt

Grundsätzlich sollte man nach einem Sturmereignis umgehend kontrollieren, inwieweit das eigene Hab und Gut einen Sturmschaden erlitten hat. Hauseigentümer sollten beispielsweise das Dach, die Regenrinnen und -fallrohre, Schneefanggitter, Schornsteine, Satellitenanlagen, Fensterscheiben, Fenster- oder Rollläden sowie sonstige Gebäudebestandteile entsprechend prüfen.

Als Versicherter ist man verpflichtet, einen entdeckten Schaden so gering wie möglich zu halten. Beispielsweise müssen beschädigte Fensterscheiben provisorisch abgedichtet werden, damit kein Regenwasser ins Haus eindringen kann. Diese Schadenminderungspflicht beschränkt sich jedoch nur auf zumutbare Tätigkeiten – gefährliche Reparatur- und Rettungsversuche sind zu unterbleiben.

Ansonsten sollten keine Veränderungen an der Schadenstelle vorgenommen werden, die nicht vorher mit dem Versicherer besprochen beziehungsweise von diesem angeordnet wurden. Grundsätzlich ist es aus Nachweisgründen sinnvoll, Sturmschäden mit Fotos zu dokumentieren. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die man aufgrund der Schadenminderungspflicht verändert oder notdürftig repariert.

Wann ein Sturmschaden dem Versicherer gemeldet werden muss

Hat man einen Sturmschaden festgestellt, muss dieser übrigens unverzüglich, also umgehend beziehungsweise ohne schuldhafte Verzögerungen dem entsprechenden Gebäude- und/oder Hausratversicherer mitgeteilt werden. Ein Sturmschaden am Auto oder sonstigem kaskoversicherten Kraftfahrzeug ist innerhalb einer Woche nach Eintritt des Schadens dem Kfz-Versicherer zu melden. Prinzipiell hat der Versicherer das Recht, den Schaden durch einen Experten begutachten zu lassen.

Sinnvoll ist es, den Schaden sofort vorab telefonisch oder online zu melden, um zeitnah das weitere Vorgehen mit dem Versicherer abzusprechen, und dann danach die Schadenmeldung mit ausführlicher Beschreibung des Schadenherganges und der festgestellten Schäden schriftlich mit Skizzen und Bildern einzureichen. Damit eine Schadenregulierung möglichst reibungslos durch den Versicherer erfolgen kann, helfen zudem Nachweise über den Wert der beschädigten Gegenstände. Gerade bei hochpreisigem Hausrat wie wertvollen Teppichen oder teuren Unterhaltungs- und Elektronikgeräten sollte man daher die Kaufbelege aufbewahren.

Viele Sturmereignisse sind regional begrenzt. Der Versicherungsnehmer kann in dem Fall dazu aufgefordert werden, dem Versicherer einen Nachweis zu erbringen, dass der Sturm, der den Schaden verursacht hat, tatsächlich mindestens die Windstärke 8 hatte. Entsprechende Beweise können Artikel aus der regionalen Tageszeitung von Sturmschäden in der Umgebung, die im gleichen Zeitraum wie der eigene Sturmschaden entstanden sind, aber auch Aufzeichnungen und Angaben des Deutschen Wetterdienstes oder des örtlichen Wetteramtes sein. Notfalls kann der Geschädigte beim DWD unter www.dwd.de/wettergutachten auch ein kostenpflichtiges amtliches Gutachten erstellen lassen.

Zu allen Fachfragen rund um die Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung ist die Fachabteilung Sach der SDV AG gerne für Sie erreichbar:
Telefon: 0821 71008 400
E-Mail: sach@sdv.ag

 

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