Für viele ist der eigene Garten im Sommer eine echte Oase der Ruhe. Doch wer eine Pergola aufstellt, kann diese nicht automatisch als versicherten Raum im Rahmen der Hausratversicherung schützen lassen. Das entschied das Oberlandesgericht Bamberg.
Der Fall im Detail
Ein Mann, der bei seinem Versicherer eine Hausratversicherung abgeschlossen hatte, ging davon aus, dass die zur Parterrewohnung gehörende Pergola vom Versicherungsvertrag umfasst sei. Nachdem diese bei einem Brand aus ungeklärter Ursache zerstört wurde, wollte er für Gegenstände, die er in der Pergola aufbewahrte und die beim Brand vernichtet wurden, die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch nehmen. Seiner Begründung nach handelt es sich bei der Pergola um einen bedingungsgemäß versicherten Raum. Zudem ist sie an den längeren Seiten mit Holz verkleidet und mit einem Dach und Regenrinne versehen. Sie stand auf einem Betonfundament und verfügte über Wasser- und Stromanschluss.
Kein versicherter Raum im Rahmen der Hausrat
Der Versicherer bestritt, dass die Pergola ein im Rahmen der Police versicherter Raum sei. Damit übernahm er auch keine Schadenregulierung, worauf der Fall vor Gericht landete. Dort verlor der Versicherer in erster Instanz, da das Landgericht Aschaffenburg der Ansicht war, eine Qualifikation als Gebäude hänge nicht davon ab, ob die Pergola auf allen Seiten durch feste Wände umschlossen ist oder nicht.
Immerhin gelten auch Parkhäuser als Gebäude, obwohl sie nicht immer auf allen Seiten von Wänden umschlossen sind. Der Versicherer muss deshalb den Schaden des Klägers ersetzen.
Allgemeiner Sprachgebrauch setzt nicht auf Verständnis als Gebäude
Der Argumentation des Erstgerichtes wollte sich das Bamberger Oberlandesgericht, das mit der zweiten Instanz betraut war, nicht anschließen. Die Klage des Versicherten wurde als unbegründet abgewiesen und der Berufung des Versicherers stattgegeben. Das Gericht war der Ansicht, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Pergola im allgemeinen Sprachgebrauch als Gebäude verstanden wird.
Ein Versicherungsnehmer müsse davon ausgehen, „dass der Gebäudebegriff innerhalb einer Versicherung nach denselben Kriterien zu beurteilen ist und nicht, dass im Rahmen der Versicherung gegen Brandschutz ein anderer Gebäudebegriff zugrunde gelegt wird, als wenn im Rahmen der selben Versicherung Schutz aufgrund eines Einbruchdiebstahls begehrt wird“.
Hausratversicherung definiert Begriff des Gebäudes
Im Zuge der Hausratversicherung geht es beim Begriff des Raumes immer um einen verschließbaren Teil, der in seinem verschlossenen Zustand Unbefugte Dritte davon abhält, ohne Überwindung eines Widerstandes Zutritt zu erlangen. Das gilt nicht für eine Pergola, die nicht von allen Seiten eine Mauer aufweist.
Die Klage wurde deshalb abgewiesen und vom Berufungsgericht kein weiteres Rechtsmittel zugelassen.
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