Corona als Berufskrankheit – wann dies zutrifft, klärt ein Ministeriumsschreiben

Neues Jahr, altes Thema – die Corona-Pandemie hat uns stärker als je zuvor im Griff und beherrscht nicht nur die Gesundheitsschlagzeilen. Die Frage, wann eine Erkrankung an Covid-19 als Berufskrankheit anerkannt wird, klärt nun ein Ministeriumsschreiben.

Gesetzliche Unfallversicherung leistet nur selten

An einer Corona-Infektion zu erkranken und in der Folge deshalb Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erhalten, ist derzeit nur für wenige Berufsgruppen möglich. Das geht aus einem Rundschreiben des Bundes-Arbeitsministeriums von Anfang Januar 2021 hervor. Nach dessen Ansicht kann Covid-19 nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn die betroffenen Personen im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium arbeiten. Gleiches gilt für alle, die aufgrund ihrer Arbeit einem erhöhten Infektionsrisiko besonders ausgesetzt sind.

Zu beachten ist, dass eine Gefährdung einzelner Unternehmen allein nicht ausreicht, um Corona als Berufskrankheit anzuerkennen.

Tatsächlich nur eine Berufsgruppe betroffen

Der „Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten“, der im Arbeitsministerium ansässig ist hat geprüft und demnach ein erhöhtes Risiko, an Corona zu erkranken, tatsächlich nur bei Beschäftigten aus dem Gesundheitswesen erkennen können. Wissenschaftliche Erkenntnisse für ein vergleichsweise gleich hohes Risiko bei anderen Berufsgruppen, konnten nicht festgestellt werden.

Dabei räumt der Beirat ein, dass sich nicht ausschließen lasse, dass auch andere Berufsgruppen einem erhöhten Risiko einer Covid-19 Infektion ausgesetzt seien, doch das ist derzeit noch nicht der Fall. Diesbezüglich großen Forschungsbedarf gibt es etwa bei Schlachthöfen, die gerade in den letzten Monaten mit Clusterbildungen von Corona-Infektionen immer wieder in die Schlagzeilen gerieten.

Einfallprüfung durch den Unfallversicherungsträger

Klar und als Fakt anzusehen ist, dass zum jetzigen Zeitpunkt der Pandemie und den bereits gewonnenen epidemiologischen Erkenntnissen keine exakte Personengruppe eingegrenzt werden kann, die dem gleichen Risiko einer Covid-19 Infektion wie Gesundheitsberufe oder Labormitarbeiter ausgesetzt ist.

Kann die Infektion eines Betroffenen jedoch exakt auf einen situativen beruflichen Kontakt mit an Corona-infizierten Personen zurückgeführt werden, muss eine Anerkennung der Corona-Erkrankung als Arbeitsunfall zumindest in Betracht gezogen werden. Das zu prüfen, ist dann Aufgabe des zuständigen Unfallversicherungs-Trägers.