Im Pflege- und Gesundheitsbereich gibt es 2020 versicherungstechnisch einige Änderungen

Wie so oft ändert sich mit dem Jahreswechsel einiges bei den Versicherungen, vor allem im Gesundheits- und Pflegebereich. Gerade die Schnittstelle zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung birgt Neuerungen.

Jahresarbeitsentgeltgrenze wurde erhöht

Der Wechsel in die private Krankenversicherung ist  nun für viele Arbeitnehmer nicht mehr ganz so einfach möglich. Denn seit 01.01.2020 gilt, dass erst ab einem Jahreseinkommen von 62 550 Euro die gesetzliche Krankenversicherung gekündigt und in die private Krankenversicherung gewechselt werden darf. Wer bereits privat versichert ist und nun aufgrund der neuen Anhebung in der GKV versicherungspflichtig ist, kann sich davon jedoch befreien lassen und privat versichert bleiben.

Auch Beitragsbemessung wurde erhöht

Auch bei der Beitragsbemessungsgrenze gibt es eine Erhöhung. Diese liegt nun bei 56 250 Euro jährlich. Damit erhöhen sich für viele Versicherte in der gesetzlichen Versicherung automatisch die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Wessen Einkommen über der Bemessungsgrenze liegt, der muss für die Versicherung bei einer Krankenkasse mit durchschnittlichem Zusatzbeitragssatz mit einer Erhöhung seines Beitrages um 450 Euro pro Jahr rechnen. Kinderlose Versicherte müssen aufgrund des abweichenden Beitragssatzes für die Pflege sogar noch etwas mehr bezahlen.

Mindestbemessungsgrenze für Selbstständige in der gesetzlichen KV

Alle, die selbstständig erwerbstätig sind, müssen mit einer höheren Mindestbemessungsgrenze von  1 061,67 Euro monatlich rechnen. Dieses Einkommen kommt dann zum Tragen, wenn der eigentliche Verdienst geringer ist. Jährlich bedeutet das für einen Selbstständigen für eine Versicherung mit Krankengeld und einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von mindestens 2 000 Euro, ca. 70 Euro mehr zu zahlen als noch im abgelaufenen Jahr.

Zusatzbeitrag in der GKV sorgt für höheren Beitrag

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen ihre Überschüsse in den kommenden drei Jahren auf höchstens eine Monatsausgabe abgebaut haben. Das hat allerdings keineswegs einen Rückgang der Zusatzbeiträge zur Folge. Nur eine Kasse – die AOK Sachsen-Anhalt – senkt den Zusatzbeitrag auf Null, viele andere bleiben bei ihrer Forderung von immer noch 1,5 Prozent. Das kann einen Unterschied von bis zu ca. 850 Euro jährlich ergeben.

Betriebliche Krankenversicherung bleibt steuerfrei

Leistet ein Arbeitgeber für eine betriebliche Krankenversicherung Zuwendungen an seine Mitarbeiter, sind diese dank des Jahressteuergesetzes für 2020 steuer- und sozialabgabenfrei. Ganz konkret heißt das, dass ein Arbeitgeber eine bKV für seine Mitarbeiter im Rahmen der 44 Euro Freigrenze für Sachbezüge ohne Steuern und Abgaben gewähren kann. Zu beachten ist dabei, dass die Zuwendung ausschließlich als Versicherungsschutz und nicht monetär geleistet wird.

Pauschale Beihilfe für Beamte

In Berlin, Brandenburg, Thüringen und Bremen gibt es seit diesem Jahr für Landesbeamte die Möglichkeit einer pauschalen Beihilfe für die Versicherung in der GKV. Hier sollte für eben gerade erst verbeamtete Personen geprüft werden, ob diese Option für sie Sinn macht. Denn eine Entscheidung zur Annahme ist unwiderruflich und kann bei einem späteren Umzug in ein anderes Bundesland Probleme verursachen.

Haben Sie Fragen zu den Änderungen und Neuerungen? Unsere Experten im Bereich Krankenversicherung erreichen Sie unter 0821 / 71008-300.