Hausverwalterversicherung SDV AG

Hausverwalterversicherung

Seit dem 1.8.2018 sieht die Gewerbeordnung eine Erlaubnispflicht für Verwalter von Wohnimmobilien vor. Vermittler, die ihre Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt aufnehmen, müssen daher zwingend vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Erlaubnis beantragen, während bislang die Aufnahme der Tätigkeit nur anzeigepflichtig war. Die so genannten „alten Hasen“ müssen diese erst bis spätestens 1.3.2019 beantragen.

Welche Voraussetzungen gelten für die Erlaubniserteilung?

  • Zuverlässigkeit
  • Geordnete Vermögensverhältnisse
  • Und ganz wichtig für WEG- und Mietverwalter: Eine Berufshaftpflichtversicherung (mit Mindestversicherungssumme 500.000 € je Schadensfall und 1.000.000 € für alle Schadensfälle eines Versicherungsjahres)

Wohnimmobilienverwalter müssen zusätzlich regelmäßige Weiterbildungen absolvieren, und zwar 20 Stunden insgesamt innerhalb von drei Jahren. Diese Fortbildungspflicht wurde anstelle des im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehenen Sachkundenachweises eingeführt.

Warum gibt es nun eine Pflichtversicherung?

Der Beruf eines Immobilienverwalters ist schadensträchtig, eine Pflichtversicherung macht daher Sinn. Man denke nur daran, dass den Räum- und Streupflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird und eine Person zu Schaden kommt. Oder es wird eine Nebenkostenabrechnung nicht korrekt erstellt und die Nachforderung verfristet. Denn auch für Wohnimmobilienverwalter werden die gesetzlichen Vorschriften immer umfassender und damit gibt es immer mehr Fallstricke.

Ist der Versicherungsschutz einer bereits bestehenden Berufshaftpflichtversicherung ausreichend?

Eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung muss daraufhin überprüft werden, ob sie den gesetzlichen Anforderungen der neuen Pflichtversicherung entspricht. Diese muss zwingend in folgenden Fällen umgedeckt werden:

  • Die Versicherungssumme ist zu gering.
  • Es ist keine unbegrenzte Nachhaftung vereinbart.
  • Versichert ist pauschal jede Form der Immobilienverwaltung oder es sind weitere Tätigkeiten mitversichert.

Nur eine Berufshaftpflichtversicherung ist nicht ausreichend

Bis zum 1.3.2019 können Versicherungsmakler nun ihre Kunden gezielt ansprechen und ggf. einen bereits bestehenden Versicherungsschutz überprüfen. Auf eines sollten Kunden aber in jedem Fall hingewiesen werden: Die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung deckt nur einen Bruchteil möglicher finanzieller Risiken ab und sichert Wohnimmobilienverwalter daher nicht ausreichend.

Oben genannter Fall, nämlich, dass Passanten auf einem nicht ordnungsgemäß geräumten Gehweg stürzen, wäre nur von einer Betriebshaftpflichtversicherung umfasst. Denn eine Berufshaftpflichtversicherung reguliert lediglich Vermögensschäden. Zusätzlich kann auch eine Sachinhaltsversicherung oder eine Cyberversicherung mit angeboten werden.

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