Informationsreihe: Erben und Schenken – Damit das Testament gültig ist

Es ist sinnvoll und mitunter wichtig, sich bereits zu Lebzeiten mit der Frage zu beschäftigen, was nach dem Tod mit dem eigenen Nachlass geschehen soll. Wer hierzu eine andere Regelung als die gesetzliche Erbfolge wünscht, kann dies mit einem Testament festlegen. Dabei gibt es jedoch einige Kriterien zu beachten, damit der letzte Wille auch gültig ist.

Ohne Testament und Erbvertrag

Liegt weder ein Testament noch ein Erbvertrag vor, wird der gesamte Besitz des Verstorbenen gemäß den Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch vererbt. In aller Regel erben damit der Ehepartner und die Kinder beziehungsweise sollten die Kinder verstorben sein, deren Nachkommen, also die Enkel des Erblassers.

Gibt es keinen Ehepartner und keine Kinder, erben die Eltern des Verstorbenen, oder sollten Vater und Mutter nicht mehr leben, die Geschwister beziehungsweise deren Nachkommen, also die Nichten und Neffen des Erblassers.

Die gesetzliche Erbfolge hat durchaus ihre Tücken. Warum beispielsweise gerade kinderlose Ehepaare über ein Testament nachdenken sollten, wird in dem bereits erschienenen Artikel der SDV-Informationsreihe: Erben und Schenken erklärt. Übrigens: Sind keine gesetzlichen Erben vorhanden, erbt der Staat, außer der Verstorbene hat ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen.

Das ist bei der Erstellung eines Testaments zu beachten

Die am häufigsten genutzte Möglichkeit, seinen Nachlass zu regeln, ist das Testament, das nicht unbedingt von einem Notar verfasst werden muss, sondern vom Erblasser selbst erstellt werden kann. Damit das Testament gültig ist, müssen allerdings einige Regeln eingehalten werden. So können nur Personen ab 16 Jahren ein rechtsgültiges Testament verfassen und auch nur dann, wenn diese gemäß § 2229 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) testierfähig sind.

Außerdem muss ein selbst verfasstes Testament zwingend von Hand geschrieben und mit Vor- und Nachnamen des Erblassers oder der Erblasser unterschrieben sein. Ein Computerausdruck, auch wenn dieser unterschrieben ist, gilt nicht. Ferner muss das Testament eindeutig überschrieben sein, also beispielsweise mit „Testament“ oder „Mein letzter Wille“. Es ist zudem wichtig, den Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum sowie die Vor- und Nachnamen des Erblassers oder der Erblasser sowie des oder der Erben hinzuzufügen. Sollten beispielsweise mehrere dieser Testamente eines Erblassers existieren, gilt in aller Regel die jüngste Version, was sich durch das Datum auf dem letzten Willen feststellen lässt.

Außerdem ist das Datum noch aus einem anderen Grund bedeutend: nämlich falls man zu einem späteren Zeitpunkt, also nach dem Ausstellen des Testaments, testierunfähig wird. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn man an einer Demenz erkrankt und deshalb im mittleren oder fortgeschrittenen Stadium nicht mehr geschäfts- und testierfähig ist. Infolgedessen kann man keine rechtlich wirksame Willenserklärung wie ein Testament abgeben. Ein bereits vor der Demenzerkrankung und der Geschäfts- und Testierunfähigkeit erfasstes Testament gilt jedoch weiter.

Grundsätzlich sollte im Testament klar erkennbar sein, wer die Erben sind – daher am besten die Erben mit Vor- und Nachnamen und eventuell sogar mit Geburtsdatum benennen – und was der einzelne Erbe im Detail vom Nachlass erhalten soll. Unklare oder widersprüchliche Festlegungen können dazu führen, dass das Testament nicht wirksam wird. In dem Fall kann es sein, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt.

Sonderfall: das gemeinschaftliche Testament

Ehegatten beziehungsweise die Partner einer laut § 10 LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz)eingetragenen Partnerschaft haben den Vorteil, dass sie ein gemeinschaftliches Testament verfassen können. Dieses ist von einem der beiden Partner handschriftlich zu verfassen und von beiden mit Vor- und Nachnamen zu unterschreiben. Ansonsten sind die Regelungen wie beim einfachen Testament – auch hier sollten unter anderem der Ort und das Datum der Testamentserstellung aufgeführt sein.

Ein gemeinsames Testament bindet den überlebenden Partner über den Tod hinaus, das heißt, es können die darin getroffenen Erbregelungen normalerweise nicht mehr nachträglich abgeändert werden – außer es wurde schriftlich explizit formuliert, dass der überlebende Partner dieses gemeinschaftliche Testament ändern kann.

Die häufigste Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das sogenannte „Berliner Testament“. Hierbei setzen sich die Ehegatten beziehungsweise die Partner der eingetragenen Partnerschaft gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, dass die Kinder erst nach dem Tod des letztversterbenden Partners erben sollen. Der überlebende Partner kann bei dieser Regelung zu Lebzeiten über das gesamte Vermögen verfügen. Der Anspruch auf einen Pflichtteil, der von den Kindern nach dem Tod eines Elternteils eingefordert werden kann, bleibt hiervon unberührt.

Wohin mit dem Testament?

Grundsätzlich kann man ein Testament aufbewahren, wo man will, allerdings sollte sichergestellt sein, dass dieses nach dem Tod auch gefunden wird. Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist dies zumeist kein großes Problem, da selten beide Partner gleichzeitig versterben und so der Überlebende (Ehe-)Partner dieses beim Nachlassgericht abgeben kann. Bei Einzelpersonen hingegen sollte eine Person des Vertrauens darüber informiert werden, dass ein Testament angefertigt wurde und wo es zu finden ist.

Noch besser ist es, das Testament beim Amtsgericht verwahren zu lassen. Die einmaligen Gebühren hierfür liegen bei 75 Euro und sind unabhängig vom Vermögen des Testierenden. Zum Hinterlegen sind neben dem Testament der Personalausweis und die Geburtsurkunde mitzubringen. Zu den bereits genannten Gebühren kommen noch einmal rund 15 Euro für die Registrierung des Testaments im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer hinzu.

Wer sichergehen möchte, dass bei der Erstellung des Testaments keine Fehler gemacht werden und dieses auch nach dem Tod sicher berücksichtigt wird, kann statt eines handschriftlichen auch ein notarielles Testament (öffentliches Testament) machen. Dabei berät ein Notar bei der Abfassung und Formulierung. Die Gebühren hierfür richten sich gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz nach dem Wert des Nachlasses und sind bundesweit gleich.

Bei einem Nachlassvermögen bis 50.000 Euro sind dies beispielsweise 165 Euro; bei einem Vermögen bis 200.000 Euro 435 Euro und bei einem Vermögen bis 500.000 Euro 935 Euro. Fertigt der Notar ein Berliner Testament an, fallen für diese Sonderform des Ehegattentestaments allerdings Gebühren in doppelter Höhe an, also beispielsweise bei einem Vermögen bis 500.000 Euro 1.870 Euro. Hinzu kommen noch mögliche Auslagen für Porto und Telefon, eine Dokumentenpauschale, die meist nur wenige Euro beträgt, sowie 15 Euro für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister zuzüglich der Umsatzsteuer von derzeit 19 Prozent

Der Erbvertrag

In einigen Fällen ist es besser, den Nachlass nicht mithilfe eines Testaments, sondern über einen Erbvertrag zu regeln. Einen solchen Erbvertrag können beispielsweise unverheiratete Paare anfertigen (lassen), die eben kein gemeinschaftliches Testament erstellen können.

Ein weiterer Vorteil: Die in dem Erbvertrag getroffenen Regelungen können, im Gegensatz zum Testament – hier genügt es zumeist, einfach ein neues Testament aufzusetzen – nicht mehr so einfach vom Erblasser geändert werden, zumindest nicht, ohne dass der Erbe diesen Änderungen zustimmt.

Wichtig kann dies beispielsweise sein, wenn eine Firma vererbt werden soll und der spätere Erbe bereits zu Lebzeiten in dieser mitarbeitet. So kann sichergestellt werden, dass er diese Firma nach dem Tod des Erblassers auch bekommt. Ein Erbvertrag wird vom Notar erstellt und unterliegt den gesetzlichen Regelungen gemäß § 2274 BGB und folgende.

Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema enthält die topaktuelle Broschüre „Erben und Vererben – Informationen und Erläuterungen zum Erbrecht“ des Bundesministeriums der Justiz vom April 2023, die kostenfrei als PDF heruntergeladen werden kann. Im Vorwort dieser Broschüre schreibt Dr. Marco Buschmann, der Bundesminister der Justiz, treffend: „Wir haben es in der Hand, selbst unsere Vermögensnachfolge beizeiten zu regeln. Klare Regelungen können späteren Streit und Ärger vermeiden helfen.“

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