VERSICHERER IN ZEITEN DES CORONAVIRUS – DIE SDV AG INFORMIERT: HALLESCHE KRANKENVERSICHERUNG

Die Corona-Krise hat die Welt, unser Land fest im Griff. Experten aus Forschung, Medizin und Politik appellieren eindringlich und tagtäglich: Jeder einzelne ist gefordert, seinen Beitrag zu leisten, um diese absolute Ausnahmesituation erträglich zu gestalten.

Wir alle sind vor neue Herausforderungen gestellt und mit vielen Fragestellungen konfrontiert. Um Ihnen zielgerichtete Informationen an die Hand zu geben, die Sie in der täglichen Arbeit und in den Gesprächen mit unseren gemeinsamen Kunden benötigen, haben wir diesen FAQ-Katalog aufgesetzt, den wir stetig erweitern und aktualisieren werden.

Was sind FAQs?

Frequently Asked Questions, kurz FAQ oder FAQs, englisch für häufig gestellte Fragen oder auch meistgestellte Fragen, sind eine Zusammenstellung von oft gestellten Fragen und den dazugehörigen Antworten zu einem Thema.

FAQs HALLESCHE zur Corona-Situation

FAQs zur Annahmepolitik

Q: Inwieweit nimmt das aktuelle Geschehen Einfluss auf die Annahmepolitik der HALLESCHE?

A: Eine nachweislich ausgeheilte Covid-19 Infektion ist versicherbar. Zusätzliche Fragen (z. B. Einreise aus Risikogebiet, Quarantänezeiten etc.) werden im Antrag nicht gestellt.

FAQs zum Versicherungsschutz

Q: Die Bundesregierung hat eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen. Hat dies Auswirkungen auf den Versicherungsschutz in den Tarifen Kolumbus/VSA?

A: Die Leistungseinschränkungen in Kolumbus und VSA beziehen sich nur auf die Folgen von Kriegsereignissen. Diese sind nicht versichert, wenn vorher eine Reiswarnung des Auswärtigen Amtes vorlag oder während der Reise ausgesprochen wird und der/die Versicherte das Kriegsgebiet nicht verlässt. Mit anderen Worten: Reisewarnungen wie die jetzige führen zu keiner Leistungseinschränkung in Kolumbus und VSA.

Q: Welche Möglichkeiten werden Versicherten angeboten, die sich derzeit im Ausland befinden und aufgrund des Ausreisestopps nicht zurück nach Deutschland reisen können?

A: Aufgrund des Coronavirus ist in einigen Ländern ein Ausreisestopp nach Deutschland verhängt worden. Dieser kann auch unsere Versicherten mit einer kurzfristigen Auslandsreise-Krankenversicherung (ARKV) wie dem Tarif HALLESCHE.Kolumbus betreffen.

In unseren Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist geregelt, dass Versicherungsschutz für alle Auslandsreisen bis zu 8 Wochen gelten. Eine Verlängerung ist grundsätzlich nur bei Reise- oder Transportunfähigkeit möglich.

Aufgrund der Sondersituation wegen des Coronavirus bieten wir ausnahmsweise einer Verlängerung des Versicherungsschutzes bis zu 10 Wochen an, wenn eine entsprechende Anfrage gestellt wird. Bei einer notwendigen Verlängerung über 10 Wochen kann eine Weiterversicherung im Tarif VSAplus 1 angeboten werden.

FAQs zur möglichen Vertragsgestaltung bei Zahlungsschwierigkeiten (zunächst befristet bis zum 30.09.2020)

Q: Welche konkreten Möglichkeiten der Vertragsgestaltung gibt es, wenn der Kunde Zahlungsschwierigkeiten ankündigt bzw. anzeigt?

A: In der Krankenvollversicherung einschl. der dazugehörigen Zusatztarife können wir unseren Kunden ein Tarifwechsel innerhalb derselben Tarifstufe (höhere Selbstbeteiligung) oder Wechsel in eine andere Tariffamilie mit Um- und Rückumstellung ohne Gesundheitsprüfung anbieten, sowie ein beitragsfreies Ruhen der zusätzlich bestehenden Zusatztarife.

A: In der Krankenzusatzversicherung für versicherungspflichtig oder freiwillig in der GKV versicherte werden wir

  • Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind oder
  • Arbeitnehmer mit in häuslicher Gemeinschaft lebenden selbständigen Ehegatten/Lebenspartner oder
  • Selbständige, Freiberufler sowie andere Berufsgruppen mit Absicherung in der GKV (pflichtig oder freiwillig)

für die bei uns bestehenden Zusatztarife ein beitragsfreies Ruhen anbieten.

Q: Wie lange sind die Maßnahmen gültig?

A: Die Maßnahmen gelten zunächst bei Mitteilung durch die Kunden bis zum 30.09.2020. ALLE vorgestellten Anpassungen der Verträge sind zunächst befristet auf 6 Monate ab dem Tag der Vertragsänderung.

Q: Besteht ein Provisionsanspruch bei der Rückumstellung in den Ursprungstarif?

A: Die Rückumstellung in den Ursprungstarif nach Ablauf der Befristung führt zu einem höheren Beitrag. Wenn der Tarifwechsel mit Beitragsreduzierung außerhalb der Stornohaftungszeit erfolgt, besteht kein Provisionsanspruch bei der späteren Rückumstellung in den ursprünglichen Versicherungsschutz.

Q: Welche Möglichkeiten bestehen für Kunden, die sich bereits im Beitragsrückstand befinden?

A: Schon heute bieten wir Kunden, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten, im Rahmen unseres Forderungsmanagements die Möglichkeit, ihren Rückstand sukzessive abzuzahlen. Hierzu vereinbaren wir, in der Regel über unsere Dienstleister, individuelle Ratenzahlungsvereinbarungen mit unseren Kunden. Dabei wird selbstverständlich auch die individuelle finanzielle und persönliche Situation des Kunden berücksichtigt. In besonderen Härtefällen, bieten wir zum Ausgleich des Prämienzuschlags auch eine vollständige Stundung der Zahlung an. Von diesen Möglichkeiten werden wir auch und gerade in der jetzigen angespannten wirtschaftlichen Situation großzügig Gebrauch machen und unseren Kunden auch in dieser Phase ein verlässlicher Partner sein.

Weitere Informationen für unsere Kunden rund um das Thema Corona finden Sie hier. In den nächsten Tagen werden wir Ihnen auch vermittlerspezifische Informationen im Vermittlerportal bereitstellen. Sie hören zeitnah wieder von uns!

Wir wissen, dass die aktuelle Situation für Sie eine große Herausforderung darstellt. Wir sind für Sie da! Bleiben Sie gesund!

Ihr Vertrieb HALLESCHE

 

HINWEIS: Die SDV AG stellt Informationen/Maßnahmen der Gesellschaften in der Corona-Krise zur Verfügung. Diese Informationen wurden per Mail oder Newsletter der jeweiligen Gesellschaft zur Verfügung gestellt. Die SDV AG übernimmt hierfür keinerlei Haftung bzw. Garantie auf Richtigkeit oder Vollständigkeit.