Abmahnung, DSGVO

Kommt jetzt die Abmahnwelle?

Seit dem 25.5.2018 ist die DSGVO in Kraft getreten. Bereits vor diesem Termin wurde vor einer großen Abmahnwelle gewarnt. Bislang blieb diese wider Erwarten und allen Unkenrufen zum Trotz aus. Durch ein Urteil des Landgerichts Würzburg könnte diese nun aber ins Rollen geraten. Allerdings hat das LG Bochum bereits gegenteilig entschieden. Ja, was denn nun?

Das Leben nach der DSGVO

Trotz des lange feststehenden Termins kam der Stichtag zu früh für etliche Unternehmen. Viele hatten vor allem den Aufwand unterschätzt, den die Umsetzung der DSGVO mit sich bringen würde.

Erschwert wurde das Ganze zusätzlich dadurch, dass auf den letzten Metern noch wichtige und wesentliche Änderungen vorgenommen wurden. So wurde zum Beispiel erst durch die Gesetzesbegründung konkretisiert, dass z.B. bei einer Newsletter-Anmeldung Vor- und Nachname keine notwendigen Angaben im Sinne der DSGVO sind und daher nicht mehr als Pflichtfeld abgefragt werden dürfen.

Ganz klar und eindeutig ist die Rechtslage immer noch nicht. Laut dem IT-Branchenverband Bitkom waren zum Stichtag der neuen DSGVO am 25. Mai lediglich ein Viertel der Unternehmen in Deutschland ausreichend vorbereitet. Es besteht also ein erhebliches Abmahnpotential. Mit Spannung wurden daher die ersten Abmahnungen bzw. Stellungnahmen durch Verbraucherschutzorganisationen erwartet. Lange tat sich allerdings wenig.

Die Streitfrage: Sind Verstöße gegen die DSGVO überhaupt abmahnfähig?

Dies lag vor allem daran, dass sich die deutschen Rechtsexperten nicht einig darüber waren, ob Mitbewerber die Konkurrenz überhaupt kostenpflichtig abmahnen konnten. Eine grundsätzliche Gerichtsentscheidung gab es bislang noch nicht. Zudem war angekündigt, die Gesetzeslage so zu gestalten, dass der Abmahnmaschinerie jeglicher Boden entzogen werden sollte. Bislang ist hier aber nichts geschehen.

Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Würzburg könnte nun die Abmahnmaschinerie ins Rollen bringen. Ausgerechnet eine Rechtsanwältin betrieb eine unverschlüsselte Webseite. Der Datenschutzhinweis war zudem nicht ausreichend und mit knapp sieben Zeilen Länge auch eher rudimentär ausgestaltet.

Selbstverständlich ein ganz klarer Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (und im Übrigen in weiten Teilen auch schon gegen die vorherige Rechtslage).

Der Rechtsanwältin wurde der Betrieb der Webseite untersagt. Interessanterweise ging das Gericht auf die eigentliche Streitfrage dogmatisch gar nicht ein. Vielmehr ging es offenbar davon aus, dass die Abmahnfähigkeit von Datenschutzverletzungen eine feststehende Tatsache sei.

Allerdings hat erst kürzlich das Landgericht Bochum die genau gegenteilige Auffassung vertreten und sich damit einer in der Literatur stark vertretenen Ansicht angeschlossen. In den Gründen heißt es:

„Keinen Erfolg hatte der Antrag hingegen, soweit ein Verstoß gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht wird. Denn dem Verfügungskläger steht ein solcher nicht zu, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält.“

Und nun?

Es steht zu befürchten, dass nun deutlich mehr Abmahnungen ausgesprochen werden. Letztlich bräuchte es auch eine höchstinstanzliche Klärung, um Rechtssicherheit zu schaffen. Dies könnte in näherer Zukunft durch den EuGH, dem ein Fall zur alten Rechtslage vorgelegt wurde, passieren. Rechtsexperten (so z.B. Prof. Niko Härting) erwarten, dass hier deutliche Hinweise zur DSGVO gegeben werden.

Bis dahin ist aber, im eigenen Interesse, anzuraten, noch einmal zu überprüfen, ob tatsächlich alle Vorschriften rechtssicher umgesetzt sind.

Noch ein weiterer wichtiger Hinweis:

Unser Kooperationspartner, die Kanzlei Michaelis aus Hamburg, warnt vor einer derzeit kursierenden Abzockmasche. Im Newsletter der Kanzlei heißt es:

wir möchten Sie hiermit eindringlich vor einer aktuellen Abzockmasche per Fax warnen!
 Aufhänger ist die DSGVO, welche nach wie vor mache Unternehmer zusammenzucken lässt. Auf dem Fax steht ganz groß „Datenschutz-Auskunftzentrale“, eine fiktive Erfindung, die nur den Anschein einer Behörde beim geneigten Leser zu wecken versucht.
 
Anfang letzter Woche wurden uns von Mandanten diverse Faxe von einer kleinen Firma aus Oranienburg zugespielt, die sie erhielten. Das Fax wird demnach zu hunderten an deutsche Unternehmen versendet, mit der Aufforderung diese schnellstmöglich unterschrieben zurückzusenden. Reagieren Sie nicht darauf! 
 
Erst im Kleingedruckten auf Seite 2 unten steht, dass Sie damit einen Dreijahresvertrag abschließen, mit Kosten von rund EUR 500,- pro Jahr. Was Sie dann als Gegenleistung dafür bekommen, kann u. E. nicht gut sein. Denn das gesamte Fax-Schreiben ist so aufgemacht, dass es auf den ersten Blick nach Behörde ausschaut und Sie dazu verpflichtet wären, zu reagieren. Das sind Sie nicht! Fallen Sie bitte nicht auf diesen alten Bauerntrick herein! Unsere Empfehlung: Am besten gar nicht reagieren.