Ehrenamtlich aktiv und dabei unzureichend abgesichert

Hierzulande gibt es mehrere Millionen Ehrenamtliche – sie sind eine wichtige Stütze der Gesellschaft, ohne die vieles nicht möglich wäre. Doch im Falle eines Unfalles während des Ehrenamtes ist der gesetzliche Schutz für die Betroffenen oft unzureichend oder wird komplett verwehrt.

Wichtige Stütze der Gesellschaft

Rund 29 Millionen Einwohner ab 14 Jahren engagieren sich in Deutschland nach Angaben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) freiwillig und unentgeltlich in ihrer Freizeit für das Gemeinwohl. Sie sind beispielsweise in Verbänden, Vereinen, Bürgerinitiativen, sonstigen Netzwerken oder Projekten in den Bereichen Sport, Kultur, Religion oder Bildung, im Zivilschutz wie in der freiwilligen Feuerwehr, im sozialen Bereich wie in der Flüchtlings- oder Nachbarschaftshilfe, im Umweltschutz, im Tierschutz oder in der Politik, zum Beispiel als Gemeinde- oder Stadtrat, tätig.

Für die Bundesinnenministerin Nancy Faeser ist dieses Engagement entscheidend für den Zusammenhalt in unserer Gesellschaft, wie sie auch anlässlich des Internationalen Tags des Ehrenamts am 5. Dezember 2022 betonte: „Man kann das Ehrenamt nicht hoch genug schätzen. Es ist ja nicht irgendetwas, sondern das ist etwas, was Menschen neben ihrer alltäglichen Arbeit und ihrer Familie organisieren.“ Das stärke auch den Zusammenhalt in der Gesellschaft und unserer Demokratie, ergänzt sie.

Mittlerweile gibt es mit der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt auch eine zentrale, bundesweite Anlaufstelle des Bundes für Ehrenamtliche, Vereine und Initiativen zur Förderung des ehrenamtlichen Engagements. Die genannte Stiftung ist ein gemeinsames Vorhaben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), des BMI sowie des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).

Im Webauftritt der Stiftung finden sich Serviceangebote wie Beratung und Qualifizierung für ehrenamtlich und bürgerschaftlich Engagierte. So gibt es beispielsweise Unterstützung und Informationen bei Fragen zu Fördermitteln oder rechtlichen Themen sowie eine Datenbank zu Förderprogrammen und Onlineseminaren. Ferner begleitet die Stiftung nach eigenen Angaben Vereine und Initiativen bei der Weiterentwicklung ihrer Organisationsstrukturen und unterstützt bei der Professionalisierung.

Gesetzlicher Unfallschutz: nicht jeder Ehrenamtliche …

Angesichts dieses Lobs und der Unterstützung von Seiten der Politik wundert es schon, dass die Absicherung im Ehrenamt keineswegs so lückenlos ist, wie man das meinen oder sich wünschen würde. Es gibt nämlich einen automatischen Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung für Ehrenamtliche nur, wenn die Voraussetzungen gemäß § 2 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch) erfüllt sind. Ehrenamtliche müssen dazu im Interesse der Allgemeinheit sowie freiwillig und unentgeltlich in bestimmten Bereichen oder für bestimmte Träger oder Einrichtungen tätig sein.

Eine gesetzliche Unfallversicherung kraft Gesetz besteht beispielsweise für Ehrenamtliche,

  • die in Einrichtungen, Verbänden oder Vereinen im Bereich des Gesundheitswesens oder der Wohlfahrtspflege, beispielsweise beim Paritätischen Wohlfahrtsverband, beim Deutschen Caritasverband oder der Arbeiterwohlfahrt, tätig sind,
  • die bei Unglücksfällen oder bei einer drohenden erheblichen Gefahr wie einer Naturkatastrophe helfen oder sich im Zivilschutz engagieren, wie beispielsweise Ehrenamtliche bei Freiwilligen Feuerwehren oder bei Rettungsdiensten wie dem Roten Kreuz, dem Arbeiter-Samariter-Bund, dem Malteser-Hilfsdienst oder dem DLRG – Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V.,
  • die für Bund, Länder, Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Institutionen wie Schulen und Kindergärten sowie deren Verbände und Arbeitsgemeinschaften zum Beispiel als Gemeinderat, ehrenamtlicher Bürgermeister, Elternbeirat, Naturschutzbeauftragter, Schöffe oder Schülerlotse tätig sind,
  • die für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften wie Kirchen und deren Einrichtungen zum Beispiel als Ministranten, Mitglieder des Kirchenchors oder Pfarrgemeinderats zur Verfügung stehen,
  • die für Vereine tätig sind, die im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung von Kommunen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften handeln oder die in landwirtschaftsfördernden Einrichtungen und in den Berufsverbänden der Landwirtschaft wie Bauern-, Fischerei- oder Jagdverbänden aktiv sind.

Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass es zahlreiche Bereiche gibt, für die kein automatischer gesetzlicher Unfallschutz besteht. Das trifft beispielsweise auf Ehrenamtliche zu, die in einem Sport-, Umwelt- oder Tierschutzverein oder bei einer politischen Partei aktiv sind.

… und nicht alle Tätigkeiten sind versichert

Abgesehen von der Frage, ob man automatisch gesetzlich unfallversichert ist oder nicht, gibt es ein weiteres Kriterium, warum ein gesetzlicher Unfallschutz verwehrt werden kann. Ehrenamtliche – selbst wenn sie kraft Gesetz gesetzlich unfallversichert sind – stehen nämlich nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie im Interesse der Allgemeinheit tätig sind sowie auf dem Hinweg zur und dem Rückweg von der ehrenamtlichen Verrichtung.

Das bedeutet: Verunfallt man während einer ehrenamtlichen Tätigkeit, die ausschließlich dem Verein oder der jeweiligen Organisation und eben nicht der Allgemeinheit zugutekommt, besteht kein gesetzlicher Unfallschutz. Beispielweise ist ein Vereinsvorstand, ein Kassenwart oder ein Schriftführer nicht automatisch in der Zeit, in der er leitende, planende oder organisierende Tätigkeiten ausführt, gesetzlich unfallversichert, denn diese Verrichtungen dienen nicht der Allgemeinheit, sondern kommen ausschließlich dem Verein beziehungsweise der jeweiligen Organisation zugute.

Allerdings kann eine gemeinnützige Organisation wie beispielsweise ein Sport-, Tier- oder Naturschutzverband oder -verein, aber auch eine Partei für ihre gewählten Ehrenamtsträger wie Vereinsvorstand oder Kassenwart sowie für alle anderen Ehrenamtlichen – wenn diese nicht bereits kraft Gesetz unfallversichert sind – eine kostenpflichtige Unfallversicherung auf freiwilliger Basis beim zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung abschließen. Die Träger sind die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) oder die Unfallkassen.

Zudem können die Unfallkassen der Länder auch über ihre Satzungen oder im Rahmen eines Sammelvertrags, den das jeweilige Bundesland abgeschlossen hat, weitere Ehrenamtliche in den gesetzlichen Unfallschutz einschließen. Die Details, ob und wann man während des Ehrenamts unfallversichert ist, fasst die Broschüre „Zu Ihrer Sicherheit“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) übersichtlich zusammen.

Generell nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert sind Unfälle im Rahmen privater Verrichtungen, beispielsweise wenn man auf dem Weg zur ehrenamtlichen Tätigkeit kurz einkaufen geht und dabei verunfallt.

Unzureichende gesetzliche Unfallversicherungsleistungen

Doch selbst wenn ein Ehrenamtlicher einen Unfall erleidet, der durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert ist, heißt das noch lange nicht, dass die Unfallversicherungsleistungen ausreichen, um die finanziellen Folgen auszugleichen.

So drohen bei einer unfallbedingten Erwerbsminderung hohe Einkommenseinbußen, denn bei einer 100-prozentigen Erwerbsminderung erhält man eine Verletztenrente von der gesetzlichen Unfallversicherung (Vollrente) von höchstens zwei Dritteln des bisherigen Jahresarbeitsverdienstes. Erhält man zudem noch eine volle Erwerbsminderungsrente von der gesetzlichen Rentenversicherung, wird die Verletztenrente gekürzt, wenn beide Renten zusammen abzüglich eines Freibetrages 70 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes übersteigen.

Haben die Unfallverletzungen zu einer dauerhaften Invalidität geführt, ist es möglicherweise notwendig, dass das Auto und/oder die Wohnung des Betroffenen behindertengerecht umgebaut werden muss. Auch diese Kosten werden in der Regel nicht oder nur teilweise von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen.

Individueller Rundumschutz

Wer nicht nur als Ehrenamtlicher sichergehen möchte, dass er umfassend und entsprechend seiner persönlichen Situation optimal abgesichert ist, kann eine private Unfallversicherung abschließen.

Die großen Vorteile einer privaten Unfallversicherung: Zum einen können die Versicherungsleistungen wie eine Renten- und/oder Kapitalzahlung im Invaliditätsfall, ein Kranken(haus)tagegeld sowie die Übernahme von kosmetischen Operationen und/oder Bergungs-, Such- und Rettungskosten bis zu einer bestimmten Höhe, nach den individuellen Wünschen vereinbart werden.

Zum anderen bietet eine solche Police im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung einen Rundumschutz. Bei einer privaten Unfallversicherung sind nicht nur Unfälle während einer ehrenamtlichen Verrichtung abgesichert, sondern auch während der Berufsausübung und in der Freizeit wie Verkehrs-, Haushalts- und Arbeitsunfälle – und das rund um die Uhr und sogar weltweit.

Deutlich erweiterter Unfallbegriff

Der Premium-Plus-Tarif der Manufaktur Augsburg geht noch einen Schritt weiter: Diese private Unfallversicherung bietet nicht nur einen deutlich besseren Versicherungsschutz als die gesetzliche Unfallversicherung, sondern punktet auch im Vergleich zu vielen anderen Unfallpolicen.

So leistet der genannte Tarif nicht nur bei unfreiwilligen Verletzungen aufgrund eines klassischen Unfalles, also einem plötzlich von außen auf den Körper wirkenden Ereignis, sondern auch, wenn ein Gesundheitsschaden durch einen Insektenstich oder Zeckenbiss, einen Sonnenstich sowie durch bestimmte Infektionen wie Wundinfektion, Blutvergiftung, Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME), Borreliose, Masern, Gelbfieber, Windpocken oder Malaria verursacht wurde.

Versicherungsschutz besteht beim Premium-Plus-Tarif ferner für zahlreiche Vergiftungen, aber auch für Meniskusschäden, Leisten- oder Knochenbrüche infolge einer erhöhten Kraftanstrengung sowie für Zerrungen, Bänder-, Sehnen- oder Muskelrisse, die die Folge eines Umknickens oder einer sonstigen unglücklichen Eigenbewegung sind.

Progressive Invaliditätsstaffel von 225 Prozent bis 1.000 Prozent

Die Manufaktur Augsburg zahlt eine vereinbarte Invaliditätsleistung bereits ab einem Invaliditätsgrad von 1 Prozent. Vereinbart werden kann zudem eine Progression von 225 Prozent bis zu 1.000 Prozent bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent.

Ferner enthält der Premium-Plus-Tarif zahlreiche beitragsfreie Leistungen, wie die Übernahme von unfallbedingten kosmetischen Operationen bis zu einer Höhe von 1 Million Euro, eine unbegrenzte Kostenerstattung für medizinische und berufliche Rehabilitation, die binnen drei Jahren ab dem Unfalltag anfallen und von keinem anderen ersetzt werden, eine Sofortleistung von 20.000 Euro bei schweren Verletzungen sowie eine Kostenhilfe für behindertengerechte Anpassungen der Wohnung und/oder des Autos in Höhe von 25.000 Euro.

Mehr Infos zur Unfallversicherung finden Sie hier: https://www.manaug-produktgeber.de/unfallversicherung/

Zu allen Fragen rund um die Produkte der Manufaktur Augsburg GmbH steht Ihnen deren Team gerne unter der Tel. 0821/71008-500 oder der E-Mail info@manaug.de zur Verfügung.