Ab welchem Einkommen die Witwen- oder Witwerrente gekürzt wird

Jedes Jahr ändert sich zum 1. Juli durch die gesetzlich geregelte Rentenanpassung auch der Freibetrag, den Witwen oder Witwer neben ihrer gesetzlichen Hinterbliebenenrente dazuverdienen dürfen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Fast jede zehnte Witwen- oder Witwerrente entfällt durch die Einkommensanrechnung komplett.

Einkommensbedingte Kürzung der Witwen- und Witwerrente

Einem hinterbliebenen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner steht eine gesetzliche Witwen- oder Witwerrente zu, wenn der verstorbene Ehe- oder Lebenspartner bis zu seinem Tod die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) in der gesetzlichen Rentenversicherung von fünf Jahren erfüllt hat und – bis auf wenige Ausnahmen – die Ehe mindestens ein Jahr bestand. Stirbt der Ehepartner durch einen Arbeitsunfall oder bezog er bereits eine gesetzliche Alters- oder Erwerbsminderungsrente, spielt die Wartezeit nämlich keine Rolle.

Allerdings gilt: Wer Anspruch auf eine gesetzliche Witwen-, Witwerrente oder Erziehungsrente hat, zusätzlich aber ein eigenes Einkommen erhält, sei es als Arbeitnehmer oder Selbstständiger oder weil er selbst bereits eine Rente oder Pension bekommt, muss damit rechnen, dass ihm die Hinterbliebenenrente gekürzt wird. Denn liegt das anrechenbare Einkommen über einem gesetzlich vorgegebenen Freibetrag, wird die gesetzliche Witwen-, Witwerrente oder Erziehungsrente gekürzt.

Keine Rentenkürzung erfolgt jedoch in den ersten drei Monaten, dem sogenannten Sterbevierteljahr, für die man nach dem Ableben des Ehepartners eine Hinterbliebenenrente in Höhe der vollen Versichertenrenten erhält. Übrigens: Bezieher einer Waisenrente, egal ob die minderjährigen oder volljährigen Kinder eines Verstorbenen, können seit 2015 unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird.

Rund 43 Prozent der Witwen- und Witwerrenten werden gekürzt

Wie aus den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung hervorgeht, wurde 2021 – neuere Daten liegen noch nicht vor – bei über 43 Prozent der knapp 5,8 Millionen Witwen und Witwer, die Anspruch auf eine gesetzliche Hinterbliebenenrente hatten, diese gekürzt, da deren zusätzliches Einkommen über dem Freibetrag lag.

Davon erhielten 562.000 Betroffene aufgrund der Einkommensanrechnung sogar gar keine Witwen- oder Witwerrente ausbezahlt – das war jeder Zehnte, dem eigentlich durch das Ableben seines Ehepartners eine solche Hinterbliebenenrente zugestanden hätte.

Keine Rentenkürzung gab es bei rund 42 Prozent der Witwer und Witwen mit Hinterbliebenenrentenanspruch, da deren Einkommen unter der Freibetragsgrenze lag, sowie bei weiteren 14 Prozent, weil sie kein zusätzliches Einkommen zur Witwen- oder Witwerrente hatten.

So erhöht sich der Freibetrag ab 1. Juli 2023

Der Freibetrag für ein zusätzliches anrechenbares Einkommen, bis zu dem eine gesetzliche Witwen-, Witwer- und auch eine Erziehungsrente nicht gekürzt wird, beträgt gemäß § 97 SGB VI (Sechstes Sozialgesetzbuch) das 26,4-Fache des aktuellen Rentenwertes. Für einen Hinterbliebenen, der ein oder mehrere Kinder erzieht, erhöht sich der Freibetrag pro Kind um das 5,6-Fache des Rentenwertes. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind durch den Tod des Ehe- oder Lebenspartners des Erziehenden einen Anspruch auf eine gesetzliche Waisenrente hat oder nur deshalb nicht erhält, weil es sich nicht um das leibliche oder adoptierte Kind des Verstorbenen handelt.

Aufgrund der jährlichen Rentenanpassung wird der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2023 von bisher 36,02 Euro in den alten und 35,52 Euro in den neuen Bundesländern auf 37,60 Euro in ganz Deutschland steigen. Damit erhöht sich auch der Freibetrag entsprechend. Während Witwer und Witwen vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023 einen monatlichen Freibetrag von 950,93 Euro in West- und von 937,73 Euro in Ostdeutschland hatten, steigt dieser ab 1. Juli 2023 auf deutschlandweit 992,64 Euro.

Der zusätzliche Freibetrag je Kind beläuft sich bisher auf 201,71 Euro in den alten und 198,91 Euro in den neuen Bundesländern, ab Juli 2023 werden es dann bundeseinheitlich 210,56 Euro sein. Eine kinderlose Witwe hat somit ab 1. Juli 2023 einen monatlichen Freibetrag von 992,64 Euro. Erzieht sie ein Kind, beträgt der Gesamtfreibetrag 1.203,20 Euro, bei zwei Kindern sind es 1.413,76 Euro.

Eine Rentenkürzung erfolgt erst, wenn die anrechenbaren Nettoeinkünfte, die man zusätzlich zur Hinterbliebenenrente erhält, höher sind als der individuell geltende Freibetrag. Die Höhe des Rentenabzugs beläuft sich dann auf 40 Prozent des Betrages, der sich ergibt, wenn man von den anrechenbaren Nettoeinkünften den Freibetrag abzieht.

Welche Einkommensarten zu einer Rentenkürzung führen können …

Als anrechenbare Einkunftsarten gelten gemäß § 97 SGB VI und § 18a SGB IV (Viertes Sozialgesetzbuch)

  • Erwerbseinkommen,
  • Erwerbsersatzeinkommen und
  • Vermögenseinkommen,

die der Hinterbliebene erhält.

Zum Erwerbseinkommen zählen unter anderem alle Löhne und Gehälter als abhängig Beschäftigter wie Arbeitnehmer, aber auch Gewinne, die man als Unternehmer aus einem Gewerbebetrieb, einer Land- oder Forstwirtschaft oder als Freiberufler erzielt.

Anrechenbar als Erwerbsersatzeinkommen sind zudem das Kranken- oder Krankentagegeld, das Verletztengeld, das Elterngeld, das Mutterschaftsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld I oder das Insolvenzgeld. Berücksichtigt werden auch gesetzliche Alters- oder Erwerbsminderungsrenten, Betriebsrenten, Alters- und Erwerbsminderungsrenten aus privaten Lebens- oder Rentenversicherungen und auch private Unfallrenten.

Zum anrechenbaren Vermögenseinkommen zählen unter anderem Miet- und Pachteinnahmen, Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sowie Kapitaleinkünfte nach Abzug des Sparerpauschbetrags wie Zinseinnahmen aus eigenem Vermögen.

… und bei welchen Einkünften keine Anrechnung erfolgt

Zu keiner Kürzung der Hinterbliebenenrente kommt es bei folgenden Einkommensarten, da sie nicht als anrechenbare Einkunftsarten gelten:

Übergangsregelung beachten: Vor dem Jahr 2002 galten Vermögenseinkommen, Betriebsrenten, private Alters-, Erwerbsminderungs- und Unfallrenten, aber auch kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen, die nicht von einem Sozialversicherungsträger gezahlt wurden, wie beispielsweise ein Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung, nicht als anrechenbares Einkommen. Diese alte Regelung gilt heute nur für den Fall, dass entweder der Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Wie das anrechenbare Nettoeinkommen ermittelt wird

Das anrechenbare Nettoeinkommen entspricht nicht den tatsächlichen Nettoeinkünften. Um es zu ermitteln, wird vom Bruttoeinkommen einer anrechenbaren Einkunftsart ein gesetzlich festgelegter Pauschalsatz abgezogen und schließlich werden alle so ermittelten anrechenbaren Nettoeinkünfte zusammengerechnet.

Die Höhe des vorgegebenen Pauschalsatzes unterscheidet sich gemäß § 18b SGB IV je nach anrechenbarer Einkunftsart. Für die Ermittlung des anrechenbaren Nettoeinkommens werden vom jeweiligen Bruttoeinkommen unter anderem folgende Pauschalsätze abgezogen:

  • vom Lohn oder Gehalt 40 Prozent,
  • von den Gewinnen, die man als selbstständig Tätiger, beispielsweise als Gewerbetreibender, Landwirt oder Freiberufler erzielt 39,8 Prozent,
  • von Beamtenbezügen 27,5 Prozent,
  • von Beamtenpensionen 25 Prozent,
  • bei Vermögenseinkommen wie Vermietung oder Verpachtung 25 Prozent beziehungsweise bei Kapitaleinkünften, die der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) unterliegen, 30 Prozent,
  • bei Betriebsrenten mit nachgelagerter Besteuerung 23 Prozent (Renteneintritt vor 2011 21,2 Prozent),
  • von gesetzlichen Alters- oder Erwerbsminderungsrenten nach Renteneintritt 2011 14 Prozent (Renteneintritt vor 2011 13 Prozent),
  • bei privaten Alters-, Erwerbsminderungs- oder Unfallrenten 12,7 Prozent sowie
  • vom Kranken(tage)geld, Verletztengeld, Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I 10 Prozent.

Berechnungsbeispiel

In einem Musterbeispiel arbeitet eine kinderlose Ehefrau als Arbeitnehmer und erhält ein monatliches Bruttoarbeitseinkommen von 3.500 Euro. Aufgrund des Ablebens ihres Ehepartners hat sie einen Anspruch auf eine gesetzliche Witwenrente in Höhe von 600 Euro. Da sie neben der Rente ein anrechenbares Einkommen (Erwerbseinkommen) hat, wird die Rentenhöhe gekürzt.

Ihr Freibetrag liegt bei 992,64 Euro. Das pauschalierte Nettoeinkommen beträgt 2.100 Euro monatlich (3.500 Euro minus 40 Prozent). Der Differenzbetrag von anrechenbarem Nettoeinkommen und Freibetrag liegt bei 1.107,36 Euro (2.100 Euro minus 992,64 Euro).

40 Prozent dieses Differenzbetrages und damit 442,94 Euro werden von der ursprünglichen Witwenrente (600 Euro) abgezogen. Die aufgrund des Hinzuverdienstes gekürzte gesetzliche Witwenrente beträgt somit 147,06 Euro (600 Euro minus 442,94 Euro). Davon muss die Witwe noch die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sowie eventuell Einkommenssteuer bezahlen.

Tipp: Aufgrund der Komplexität der Einkommensanrechnung ist es für Personen, die neben einer gesetzlichen Witwen- und Witwerrente zusätzliche Einkünfte haben, empfehlenswert, bei der zuständigen Beratungsstelle der gesetzlichen Rentenversicherung nachzufragen, mit welchen Rentenkürzungen sich im Detail rechnen müssen. Weitere Hinweise zur einkommensbedingten Rentenkürzung enthält die kostenlos downloadbare Broschüre „Hinterbliebenenrente: So viel können Sie hinzuverdienen“ der Deutschen Rentenversicherung, deren Berechnungsbeispiele aktuell noch auf Freibeträge, die vor dem 1. Juli 2023 gelten, basieren.

Zu allen Fachfragen rund um die Hinterbliebenenvorsorge ist die Fachabteilung LV der SDV AG gerne für Sie erreichbar:
Telefon: 0821 71008 200
E-Mail: lv@sdv.ag