Hohe Einkommenseinbußen bei Gutverdienern im Krankheitsfall

Zwar haben gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer bei einer längeren krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung, allerdings müssen insbesondere Gutverdiener nach der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber mit hohen Einkommenseinbußen rechnen.

Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber fast ohne Verdienstverluste

Ein Arbeitnehmer, der wegen eines Unfalles oder einer Krankheit arbeitsunfähig ist, hat Anspruch auf eine Fortzahlung seines Lohnes durch seinen Arbeitgeber für längstens sechs Wochen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit seit mindestens vier Wochen bei dem Arbeitgeber ununterbrochen beschäftigt war. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss der Arbeitnehmer zudem spätestens am vierten Kalendertag eine ärztliche Krankschreibung dem Arbeitgeber vorlegen, sofern im Arbeitsvertrag kein anderer bzw. kürzerer Meldezeitraum vereinbart ist.

Die Höhe der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber entspricht mit wenigen Ausnahmen dem bisherigen Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit erhalten hätte. Nicht gezahlt werden jedoch bestimmte Zulagen wie Schmutzzulagen und Überstunden, auch wenn diese bisher regelmäßig angefallen sind und entlohnt wurden.

Geregelt ist die Arbeitgeber-Lohnfortzahlung im Entgeltfortzahlungsgesetz. Details dazu, beispielsweise welche Zulagen als Lohnfortzahlung gezahlt werden und welche nicht, erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der downloadbaren Broschüre „Engeltforzahlung“.

Krankengeld wird nur in begrenzter Höhe bezahlt

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, hat ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer im Anschluss an die Lohnfortzahlung Anspruch auf ein Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beziehungsweise der Krankenkasse, bei der er gesetzlich krankenversichert ist. Anders als die Lohnfortzahlung ist das Krankengeld nicht nur zeitlich, sondern auch in der Höhe begrenzt. Dadurch müssen insbesondere Arbeitnehmer mit einem höheren Gehalt mit erheblichen Einkommenseinbußen im Krankheitsfall rechnen.

Gemäß dem Fünften Sozialgesetzbuch ist die Höhe des Krankengeldes auf 70 Prozent des bisherigen Bruttolohns und höchstens 90 Prozent des Nettoeinkommens begrenzt. Allerdings wird zur Berechnung der Krankengeldhöhe maximal das Bruttoeinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der GKV berücksichtigt.

Hat ein Arbeitnehmer ein höheres Bruttogehalt, wird der Anteil des Bruttoeinkommens, der die BBG übersteigt, nicht für die Festlegung der Krankengeldhöhe mit einbezogen. In 2021 und auch in 2022 beträgt die monatliche BBG 4.837,50 Euro. Wer ein höheres Gehalt hat, erhält demnach maximal 70 Prozent der BBG, was einem maximalen Krankengeld pro Tag von 112,88 Euro entspricht. Davon werden noch die Beiträge für die gesetzliche Pflege-, Renten- und Arbeitslosen-Versicherung abgezogen, die sich in der Regel aus dem Bruttokrankengeld und dem jeweiligen Beitragssatz der entsprechenden Sozialversicherung berechnen.

Beispielrechnung verdeutlicht die drohende Einkommenslücke

Gutverdiener haben entsprechend dieser gesetzlichen Regelung im Krankheitsfall mit hohen Einkommenseinbußen zu rechnen, wie folgendes Berechnungsbeispiel für 2021 belegt: Ein lediger, kinderloser und gesetzlich krankenversicherter 30-jähriger Arbeitnehmer hat 2021 ein monatliches Bruttogehalt von 7.500,00 Euro beziehungsweise einen Nettoverdienst von 4.297,00 Euro. Das monatliche Krankengeld beträgt, da sein Bruttogehalt über der BBG liegt, demnach maximal 3.386,40 Euro (112,88 Euro x 30 Tage).

Von seinem täglichen Brutto-Krankengeld würden ihm 13,89 Euro für die gesetzliche Renten-, die soziale Pflege- und die gesetzliche Arbeitslosenversicherung abgezogen – sein Nettokrankengeld beläuft sich damit auf 98,99 Euro.

Insgesamt würde der Arbeitnehmer im genannten Beispiel pro Monat somit höchstens ein Krankengeld von 2.969,70 Euro netto erhalten, das wären rund 31 Prozent beziehungsweise etwa 1.327 Euro weniger als sein bisheriges Nettoeinkommen. Tipp: Viele gesetzliche Krankenkassen wie die Techniker Krankenkasse oder die Barmer bieten auf ihren Webportalen einen Krankengeldrechner an, mit dem sich die Höhe des Krankengeldes berechnen lässt.

Zeitlich begrenzter Krankengeldbezug

Neben der summenmäßigen Begrenzung des Krankengeldes, gibt es auch bei der Bezugsdauer eine Einschränkung. Der Krankengeldbezug ist bei Krankschreibungen aufgrund der gleichen Krankheit einschließlich der sechswöchigen Arbeitgeber-Lohnfortzahlung nämlich auf 78 Wochen innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren beschränkt.

Wer also wegen einer gleichen nicht ausgeheilten Krankheit eventuell auch mehrmals krankgeschrieben wird und ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit innerhalb drei Jahren insgesamt länger als 78 Wochen arbeitsunfähig ist, erhält danach kein Krankengeld mehr.

Es gibt zudem viele, wie in der GKV Familienversicherte und die meisten Selbstständigen, die gar keinen Krankengeldanspruch haben. Übrigens, auch Selbstständige, die mit einem ermäßigten GKV-Beitragssatz von derzeit 14,0 statt 14,6 Prozent in der GKV freiwillig krankenversichert sind, haben keinen Anspruch auf ein Krankengeld von der Krankenkasse.

Zu allen Fachfragen rund um die Krankenversicherung ist die Fachabteilung KV der SDV AG gerne für Sie erreichbar:
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