SO WIRD DER BESUCH IM FREIZEITPARK MIT SICHERHEIT ZUM VERGNÜGEN

Sonnige Wochenenden, freie Tage während der Woche und die Familie freut sich auf einen spannenden und lustigen Ausflug. Möglichkeiten gibt es in Deutschland dazu viele, wer kennt nicht den Europa-Park in Rust oder das Phantasialand in Brühl, den Heide Park in Soltau oder für Afrika-Fans den Serengeti Park in Hodenhagen. Doch wie sieht’s mit der Absicherung für Un- und Zwischenfälle aus? Die Antwort ist einfach.

Gesetzliche Unfallversicherung greift nicht

Ein Horrorszenario für Eltern – das Kind stürzt von der Kletterwand oder holt sich beim Karussellfahren eine Verletzung. Wer trägt die Behandlungskosten? Auch wenn hier die gesetzliche Unfallversicherung – wie grundsätzlich bei allen Freizeitaktivitäten – nicht greift, kommt dennoch die Krankenversicherung für die Kosten der medizinischen Behandlung auf. Etwaige Folgeschäden sind jedoch nicht abgedeckt, dafür wäre dann eine private Unfallversicherung zuständig.

Kinder in private Unfallversicherung aufnehmen

Eltern, die mit ihren Kindern gerne in Klettergärten oder auf Abenteuerspielplätzen unterwegs sind, sollten sich überlegen, ihren Nachwuchs in die private Unfallversicherung einzubeziehen. Damit können eventuelle finanzielle Folgen eines Unglücks abgefedert werden. Der große Vorteil: Versicherungsschutz besteht dann für ALLE Unfälle, die dem Kind passieren.

Betreiber haften nicht automatisch

Viele Besucher von Freizeitparks unterliegen dem Missverständnis, dass der Betreiber automatisch auch für Unfälle haftet. Dem ist nicht grundsätzlich so. Er unterliegt zwar der sogenannten Verkehrssicherungspflicht und muss dafür Sorge tragen, dass sämtliche Geräte und Fahrgeschäfte immer sicher und ordnungsgemäß aufgestellt sind. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass er von Besuchern, die auf dem Gelände des Freizeitparks einen Unfall haben, automatisch in die Pflicht genommen werden kann.

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