Wie weit geht die Beratungspflicht des Maklers, wenn der Kunde einen türkischen Namen trägt?

Grundsätzlich sieht das Versicherungsvertragsgesetz vor, dass für Versicherungsvermittler, also auch für Makler, eine Verpflichtung zur Beratung besteht, „soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist“. Stellt sich die Frage, was das genau bedeutet. Einen aktuellen Fall dazu musste nun das OLG Hamm entscheiden.

Was ist geschehen?

Eine deutsche Staatsbürgerin, die einen türkischen Nachnamen trägt, hatte bei einem Versicherungsmakler eine Kaskoversicherung für ihren Wagen abgeschlossen. Die Police verfügte über einen Wirkungsbereich, der auf Europa beschränkt war. Damit war der asiatische Teil der Türkei von den Versicherungsleistungen ausgeschlossen, das heißt, das Gebiet jenseits der Brücke über den Bosporus war nicht erfasst.

Im diesjährigen Sommerurlaub in der Türkei passierten zwei Verkehrsunfälle, die einen Gesamtschaden von knapp 9 300 Euro verursachten. Die Versicherungsnehmerin meldete ordnungsgemäß das Unfallgeschehen ihrer Versicherung, doch diese verweigerte eine Begleichung. Es wurde auf den Ausschluss des Versicherungsschutzes für Regionen außerhalb Europas hingewiesen.

Nachdem die Versicherungsnehmerin das nicht hinnehmen wollte, klagte sie gegen ihren Makler, der ihrer Meinung nach seine Informationspflicht verletzt hätte. Er wäre dazu verpflichtet gewesen, sie darüber zu informieren, dass der Versicherungsschutz im asiatischen Teil der Türkei nicht gegeben sei.

Urteil im Sinne des Maklers

Auch wenn in der Vergangenheit immer wieder Gerichte entschieden haben, dass ein entsprechender Beratungsanlass für Vermittler vorhanden sei, wenn deren türkische Versicherungsnehmer eine Auslandsreise planten. Diese Urteile hat das OLG Hamm im vorliegenden Fall jedoch nicht zugelassen, da die betreffende Versicherungsnehmerin die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt.

Nur aufgrund des türkischen Nachnamens und weil die Versicherungsnehmerin eine grüne Versicherungskarte beantragte, sei keine Aufklärungspflicht abzuleiten, erklärte das Gericht.  Nachdem die Klägerin zudem angegeben hatte, den Führerschein im Jahr 1995 in Deutschland gemacht zu haben, könne man davon ausgehen, dass die Frau schon geraume Zeit hierzulande lebt.

Auch die Tatsache, dass eine „grüne Karte“ beantragt wurde, hat keine Beratungspflicht zur Folge. Immerhin muss diese als Nachweis eines Haftpflichtversicherungsschutzes in vielen Ländern mitgenommen werden. Daraus lässt sich für einen Vermittler kein konkreter Schluss ziehen, dass die Versicherungsnehmerin mit ihrem Mann in die Türkei reisen wird.

Eine Verletzung der Beratungspflicht hätte sich, nach Meinung des Gerichts, eventuell daraus ergeben können, dass die grüne Versicherungskarte so ausgestellt war, dass das Länderkürzel für die Türkei nicht durchgestrichen war. Daraus hätte für den Versicherungsnehmer abgeleitet werden können, dass es nicht nur für die Haftpflicht, sondern auch für die Kaskoversicherung im gesamten Gebiet der Türkei keinen Versicherungsschutz gebe.

Nachdem auf der Versicherungskarte jedoch ausdrücklich vermerkt war, dass der Bereich der Kaskoversicherung auf das Gebiet von Europa beschränkt sei, konnte das OLG Hamm auch hierin keine Verletzung der Beratungspflicht erkennen. Die Klage der Frau wurde abgewiesen.