Zwei Urteile des BGH zur BU, die Versicherungsmakler kennen sollten

In letzter Zeit gab es mehrfach Streit um Leistungen, die Versicherungsnehmer aus einer BU-Versicherung erhalten sollten. Zwei Entscheidungen des BGH zur Nachprüfung und zum maßgeblichen Einkommen sollten Makler kennen.

Ende der Leistungspflicht muss immer bekannt sein

Stoppt ein Versicherer die Leistungen aus einer BU, muss ein Nachprüfungsverfahren angestrengt werden. Dabei muss der Kunde auch über das Ende der Leistungspflicht informiert werden. Das muss auch dann erfolgen, wenn der Versicherer die BU-Leistung nicht anerkannt hat, sondern erst gerichtlich dazu verurteilt wurde. Wird die Nachprüfung nicht durchgeführt oder erfolgt sie später, ist der Kunde bis zu diesem Zeitpunkt berechtigt, BU-Rente zu erhalten.

Dazu hat der BGH mit Beschluss vom 13.03.2019 zur Aktenzahl IV ZR 124/18 entsprechend Stellung genommen. Die Erklärung des Versicherungsunternehmens, dass das Nachprüfungsverfahren sowie eine Änderungsmitteilung durchgeführt werden, wirkt ausschließlich zukünftig. Damit kann es – laut BGH – dazu kommen, dass Leistungen auch dann erfolgen müssen, wenn keine Berufsunfähigkeit mehr besteht.

Strenge Regeln wenn BU-Leistung gestrichen werden soll

Ausgehend vom Fall, dass ein Kunde wegen schwerer Depressionen seinem Job als IT-Systemadministrator nachgehen konnte, wurde der Versicherer vor Gericht zu Zahlung aus der BUZ-Versicherung verpflichtet. Jahre später nahm der Mann einen Job als SAP-Anwendungsbetreuer an, bestand aber weiterhin darauf, BU-Leistungen zu erhalten. Immerhin sei das neue Gehalt geringer als das alte. Da das Versicherungsunternehmen es unterließ, eine Nachprüfung anzuordnen, ob weiterhin eine Berufsunfähigkeit vorliegt, musste die BU-Rente zwei weitere Jahre bezahlt werden. Und zwar genau so lange, bis während des Rechtsstreits die Änderungsmitteilung des Versicherers vorlag, die auch die notwendige Vergleichsbetrachtung von alten und neuem Einkommen des Versicherungsnehmers darlegte.

Wird die Erklärung nicht rechtzeitig seitens des Versicherers abgegeben, muss er die vertraglich vereinbarten Rentenleistungen weitererbringen, ganz egal, ob der Kunde wieder gesund und arbeitsfähig ist oder nicht. Eine rückwirkende Leistungsfreiheit für den Versicherer darf laut BGH nicht möglich sein.

Entscheidung über Bemessungsgrundlage für BU

Im zweiten Urteil musste das BGH hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für BU-Leistungen entscheiden. Der Versicherungsnehmer wollte in seiner BU-Rente auch allfällige zukünftige Gehaltserhöhungen, die tarifvertraglich bereits feststanden, enthalten wissen. Der Versicherer allerdings nahm als Grundlage das tatsächliche Einkommen, das zum Zeitpunkt des Antrages auf BU vorlag.

Im Urteil vom 26. Juni 2019 kam das BGH zur Auffassung, dass das beim BU-Fall tatsächlich erzielte Einkommen nicht auf den Vergleichszeitpunkt mit einem Einkommensvergleich anderer beruflicher Tätigkeiten fortgeschrieben werden kann.

Der Versicherer war ursprünglich Dachdeckerhelfer mit 10,00 Euro Stundenlohn, wurde allerdings aufgrund eines Bandscheibenvorfalls berufsunfähig. Dies wurde seitens des Versicherers auch entsprechend anerkannt und BU-Rente bezahlt. Später sollte nachgeprüft werden, ob die Möglichkeit einer anderen Berufsausübung bestand. Nach erfolgter Umschulung arbeitete der Versicherungsnehmer als Kaufmann im Großhandel und verdiente pro Monat 1000 Euro brutto. Darauf stellte der Versicherer seine Leistungen aus der BU ein. Er ging nämlich davon aus, dass die Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entsprach. Das Landgericht Gera gab ihm auch Recht, das OLG Jena jedoch urteilte zugunsten des Kunden. Nun wurde die Sache vom BGH an das OLG zurück verwiesen.

Vergleichstätigkeiten sind streng definiert

Grundsätzlich gilt, dass eine Vergleichstätigkeit dann gefunden ist, wenn für die neue Erwerbstätigkeit nicht deutlich weniger Kenntnisse oder Fähigkeiten notwendig sind. Außerdem sollte sie in Sachen Vergütung und der sozialen Wertschätzung nicht viel unter dem Niveau des bisherigen Berufs liegen. Diesen Spruch, der zur AZ IV ZR 11/16 nachzulesen ist, muss das OLG Jena nun prüfen und feststellen, wie die frühere Tätigkeit des Versicherungsnehmers gestaltet war und welche Anforderungen sie stellte.