Kündigungshilfe – ein Urteil gibt Auskunft, was erlaubt ist

In der Versicherungsvermittlerlandschaft besteht vor allem zwischen vielen Versicherungsmaklern und ihren Mandanten ein echtes Vertrauensverhältnis, das über Jahre aufgebaut wurde. Betreuung in jeder „Versicherungslage“ und umfassende Beratung mündet dabei in enge Kundenbindung und große Verbundenheit. Stellt sich die Frage, wie mit dem Abwerben bzw. der Mitnahme ehemaliger Kunden umgegangen werden darf. Dazu gibt es nun ein Urteil des OLG Oldenburg.

Abwerben erlaubt, Kontaktverbot nicht

Grundsätzlich dürfen Versicherungsmakler von ihrem früheren Geschäftspartnern Kunden – auch systematisch – abwerben. Nicht erlaubt ist es, wenn die betroffenen Versicherungsnehmer dazu veranlasst werden, ein umfassendes Kontaktverbot auszusprechen. Die Wettbewerbszentrale hat beobachtet, dass es gerade in der Versicherungsbranche üblich ist, im Fall einer Umversicherung ein Kontaktverbot auszulösen. Doch mit dem aktuellen Urteil 06 U 27/18 vom 28. Mai 2019 vom Oberlandesgericht Oldenburg, wurde dieser gängigen Praxis nun eine deutliche Absage erteilt.

Ehemaliger Versicherungsvertreter betrieb systematische Kundenabwerbung

Konkret ging es in dem Gerichtsverfahren darum, dass ein früherer Versicherungsvertreter, der jetzt als Versicherungsmakler für ein Vertriebsunternehmen tätig ist, nach seinem Ausscheiden beim Versicherer systematisch seine früheren Kunden flächendeckend per vorformuliertem Kündigungsschreiben abwarb bzw. den Versuch dazu unternahm. Dieses Schreiben sah auch ein Kontaktverbot vor: der Versicherer sollte von jeder Kontaktaufnahme Abstand nehmen, bereits erteilte Kontakterlaubnisse wurden widerrufen.

Kontaktverbot geht gar nicht, Hilfe dagegen schon

Das Oberlandesgericht hielt eine systematische Hilfestellung bei etwaigen ordnungsgemäßen Auflösungen von Versicherungsverträgen inklusive des Bereitstellens eines Schreibens für grundsätzlich zulässig. Damit ist es auch nicht wettbewerbswidrig. Doch davon ist nicht ein generelles Kontaktverbot umfasst. Denn darin wurde seitens der Richter ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG gesehen. Der Versicherer werde nämlich damit unzulässigerweise daran gehindert, einen Rückwerbeversuch zu initiieren. Abgesehen davon kann der Makler so etwaige Nachfragen unterbinden und so letztendlich die Verbraucherinteressen beeinträchtigen. Und genau diese muss die Versicherungsgruppe, die klagte, nicht hinnehmen. Sie haben laut des Urteils des OLG neben dem Anspruch auf Unterlassung auch einen Anspruch auf die Erstattung der Abmahnkosten, die sich auf 1029 Euro belaufen. Eine Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.