Höhere Verdiensthürde für Wechsel in die private Krankenversicherung

Aufgrund der jüngsten Anpassung der sogenannten Versicherungspflichtgrenze muss ein Arbeitnehmer in der Regel für einen Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung nächstes Jahr deutlich mehr verdienen als noch 2022.

Versicherungspflichtgrenze steigt auf 66.600 Euro

Inwieweit ein Arbeitnehmer einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterliegt oder versicherungsfrei ist und sich in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichern kann, hängt von der Höhe seines Bruttojahreseinkommens und der Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt, ab. Die JAEG wird jährlich nach gesetzlichen Vorgaben für das nächste Kalenderjahr auf Basis der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter des vergangenen Jahres neu festgelegt.

Aktuell, also im Jahr 2022, beträgt die JAEG 64.350 Euro und ist damit so hoch wie 2021. Für 2023 ist die Versicherungspflichtgrenze auf 66.600 Euro festgesetzt worden. Dies geht aus der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023)“ hervor, die von der Bundesregierung verabschiedet wurde und der kürzlich auch der Bundesrat zugestimmt hat. Grund für die Anhebung der JAEG ist die deutschlandweite Lohnzuwachsrate im Jahr 2021 in Höhe von insgesamt 3,30 Prozent.

Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt, das über der Geringfügigkeits- oder auch Minijobgrenze, also über 520 Euro (bis 1. Oktober 2022 über 420 Euro) im Monat, aber unter der JAEG von aktuell 64.350 Euro liegt, ist in der GKV pflichtversichert.

Bei einer Lohnerhöhung endet die Versicherungspflicht eines Arbeiters oder Angestellten laut § 6 Abs. 4 SGB V frühestens zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem sein Jahresbruttoverdienst über der JAEG liegt. Dies gilt jedoch nur, wenn sein Bruttogehalt auch im nächsten Kalenderjahr die dann geltende JAEG überschreitet.

Der Wechsel von der GKV zur PKV: Bei einer Lohnerhöhung, …

Demnach gilt: Ein Arbeitnehmer, dessen Gehalt beispielsweise aufgrund einer Lohnerhöhung in 2022 erstmals die aktuelle JAEG in Höhe von 64.350 Euro übersteigt, kann frühestens zum 1. Januar 2023 von der GKV in die PKV wechseln, sofern sein Bruttoeinkommen auch in 2023 über der dann geltenden JAEG von 66.600 Euro liegt.

Zum Erreichen der JAEG zählt der Bruttojahresverdienst, also das Grundgehalt zuzüglich regelmäßig gezahlter Gehaltsbestandteile wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Schichtzulagen, pauschale Überstundenvergütung in monatlich gleichbleibender Höhe und/oder Vermögenswirksame Leistungen. Nicht mitgerechnet werden jedoch Minijobbezüge, Familienzuschläge, Kinderzulagen, Erschwerniszulagen in schwankender Höhe sowie unterschiedlich hohe Überstundenvergütungen, auch wenn sie monatlich gezahlt werden.

In der Regel weist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist, ihn zeitnah auf das Ende der Versicherungspflicht und die entsprechende Austrittsmöglichkeit hin. Gemäß § 188 Abs. 4 SGB V kann der Arbeitnehmer für einen Wechsel von der GKV in die PKV dann nämlich binnen zwei Wochen seinen Austritt schriftlich erklären. Dazu muss er auch den Nachweis einer Anschlussversicherung in der PKV vorlegen.

Erklärt der Beschäftigte nicht fristgerecht den Austritt, bleibt er automatisch als freiwillig Versicherter in der GKV versichert. Für einen späteren Wechsel in die PKV muss er dann die Kündigungsfrist der GKV einhalten – das sind zwei volle Monate zum Monatsende. Wenn ein freiwillig Versicherter beispielsweise zum 1. Juni zur PKV wechseln will, muss seine Kündigung spätestens bis zum 31. März bei der GKV beziehungsweise bei der Krankenkasse, bei der er versichert ist, eingehen.

… beim Jobwechsel oder beim Wechsel in die Selbstständigkeit

Ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitgeber wechselt und mit dem neuen Job ein Bruttogehalt hat, das voraussichtlich in den nächsten zwölf Monaten über der Versicherungspflichtgrenze liegt, ist schon zu Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses versicherungsfrei. Er kann damit bereits zum Beginn der neuen Beschäftigung von der GKV in die PKV wechseln und muss nicht bis zum neuen Kalenderjahr warten.

Gibt man als Arbeitnehmer seine abhängige Beschäftigung auf, um überwiegend einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit nachzugehen, kann man unabhängig von seinem aktuellen und künftigen Einkommen mit Beginn der neuen Tätigkeit von der GKV in die PKV wechseln. Mit Aufnahme einer hauptberuflichen Selbstständigkeit endet nämlich in der Regel die Versicherungspflicht in der GKV. Dies gilt allerdings nicht für Personen, die eine selbstständige Tätigkeit als Land- und Forstwirte, Imker, Weinbauer, Gärtner oder als Künstler und Publizisten ausüben wollen, denn diese Erwerbstätigen unterliegen laut § 5 SGB V der GKV-Versicherungspflicht.

Wer Beamter mit Anspruch auf Beihilfe wird, kann ab dem Tag der Verbeamtung von der GKV in die PKV wechseln. Das gilt auch für die Angehörigen, also Ehepartner oder bisher mitversicherte Kinder, sofern sie nicht aus anderen Gründen in der GKV pflichtversichert sind.

Versicherungspflichtig wegen höherer Jahresarbeitsentgeltgrenze

Liegt das Bruttogehalt eines PKV-versicherten Arbeitnehmers aktuell über der Versicherungspflichtgrenze und ist dies nächstes Jahr nur aufgrund der Anpassung der JAEG nicht mehr zutreffend – das heißt sein Bruttoeinkommen ist dann niedriger als die JAEG in 2023 –, wäre er damit in der GKV wieder pflichtversichert. Er kann sich in diesem Fall jedoch per Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, um weiterhin bei der PKV zu bleiben.

Dazu reicht ein formloser Befreiungsantrag, der gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei irgendeiner gesetzlichen Krankenkasse gestellt wird.

Weitere Details, wer sich privat krankenversichern kann und wann ein Antrag auf Befreiung von der GKV-Versicherungspflicht möglich ist, enthält der Webauftritt des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband).

Zu allen Fachfragen rund um die Krankenversicherung ist die Fachabteilung KV der SDV AG gerne für Sie erreichbar:
Telefon: 0821 71008 300
E-Mail: kv@sdv.ag