Die neue EU-Drohnenverordnung gibt einheitliche Grundregeln vor, die in allen EU-Ländern gelten. Damit ändert sich für private Drohnenpiloten einiges, der Versicherungsschutz bleibt aber vorgeschrieben.
Das neue Drohnengesetz regelt unterschiedliches
Gemäß dem neuen Drohnengesetz sind künftig alle, die eine Drohne aufsteigen lassen möchten, verpflichtet, einen entsprechenden Führerschein zu machen. Zudem muss die Drohne registriert werden, sofern sie mehr als 250 Gramm wiegt. Auch wenn sie über eine Kamera verfügt, ist eine Registrierung – unabhängig des Gewichts – vorgeschrieben. Allerdings ist für Drohnen mit einem geringeren Gewicht kein Führerschein notwendig.
Eines bleibt aber gleich, nämlich die Pflicht zur Versicherung.
Welche Versicherung braucht man für den Drohnenflug?
Bei der Drohnenversicherung handelt es sich um eine Form der Halterhaftpflichtversicherung. Das bedeutet, dass immer der Halter bzw. Besitzer der Drohne und nicht der Pilot zur Wiedergutmachung allfälliger Schäden herangezogen wird. Das bedeutet, dass in jedem Fall der Besitzer haftet, auch wenn er die Drohne gar nicht selbst steuerte. Somit ist eine Gefährdungshaftung impliziert, die besagt, dass allein schon der Betrieb der Drohne eine Gefährdung entstehen lässt. Ähnlich wie bei einer Haftpflichtversicherung ist allerdings die Verschuldensfrage nicht zu stellen.
Was die Versicherungssumme betrifft, so ist eine Mindestsumme von 750 000 SZR vorgeschrieben. SZR steht für Sondererziehungsrecht und ist eine künstlich eingeführte Währungseinheit, die international gilt. Die Umrechnung in Euro erfolgt jeweils taggenau, wobei man von ungefähr 933000 Euro ausgehen kann. Grundsätzlich sollte die Mindestversicherungssumme abhängig vom Gewicht und von der Größe der Drohne gewählt werden.
Ist eine Privathaftpflichtversicherung ausreichend?
Diese Frage kann rechtlich noch nicht ganz abschließend geklärt werden. Doch bei genauerer Betrachtung ist diese Frage mit Nein zu beantworten. Denn die Privathaftpflicht ist mit dem oben erwähnten Prinzip der Halterhaftpflicht schwer vereinbar, zudem sie maximal Personen im eigenen Haushalt abdeckt, nicht aber etwaige Freunde oder Bekannte.
Außerdem ist noch nicht ausreichend rechtlich geklärt, wie es mit der Gefährdungshaftung in diesem Zusammenhang aussieht. Denn im Unterschied zur Privathaftpflicht regelt die Drohnenversicherung die Gefährdungshaftung nicht nur hinsichtlich einer Widerrechtlichkeit der Handlung oder einem Verschulden des Schädigers. Es geht auch um unverschuldete Schäden, beispielsweise einer Windböe, die die Drohne zum Absturz bringt. Ob dies auch die private Haftpflicht abdeckt, ist nicht abschließend geklärt.
Kaskoschutz für Drohnen – sinnvoll?
Ähnlich wie bei Autos gibt es die Möglichkeit des Kaskoschutzes für Drohnen. Diese umfasst die Wiedergutmachung von Schäden an der Drohne selbst, also entweder eine Reparatur oder sogar den Ersatz. Diese ist gesetzlich aber nicht vorgeschrieben und macht auch nur ab einem bestimmten Drohnenwert bzw. entsprechend wertvollem Equipment Sinn.
Bei Fragen zur Absicherung dieser Risiken ist die Fachabteilung Sach der SDV AG gerne per Email unter sach@sdv.ag oder telefonisch unter 0821 71 008 400 für Sie erreichbar!