So gestalten Versicherungsmakler Vermittlungen rechtskonform
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Michaelis, Hamburg. Kontakt: Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Glockengießerwall 2 D- 20095 Hamburg Telefon: +49 (0)40 / 888 88 – 777 Telefax: +49 (0) 40 / 888 88 – 737 E- Mail: info@kanzlei-michaelis.de
Warum ist eine Datenschutzerklärung im Versicherungsvertrieb notwendig?
Das Bundesdatenschutzgesetz soll den einzelnen Kunden vor Missbrauch seiner personenbezogenen Daten schützen. Für den Versicherungsvermittler stellt die Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen eine notwendige, aber bisweilen lästige, Herausforderung dar. Fakt ist, eine Einwilligung des Kunden in eine wirksame Datenschutzerklärung ist zwingend, ansonsten droht eine (teure) Abmahnung. Bei der Erstellung einer für Sie passenden Datenschutzerklärung sind Ihnen übrigens die Rechtsanwälte der Kanzlei Michaelis gerne behilflich.
Welche Kosten drohen im Falle einer wirksamen Abmahnung?
Je nach Fall können die Kosten inkl. Verteidigung bis zu 1.000 € betragen.
Wie muss der Kunde in die Datenschutzerklärung einwilligen?
In diesem Beitrag widmen wir uns der Frage, auf welche formelle Weise der Kunde seine Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erteilen muss. § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes sieht dabei zunächst die Schriftform vor, wenn nicht aufgrund besonderer Umstände davon abgewichen werden darf. Dies bedeutet, dass der Makler ein Original der Einwilligungserklärung benötigt, ein Fax, Scan oder eine Datei per Mail würde nicht ausreichen! Die Erklärung wäre schon formal unwirksam.
Rechtliche Gestaltung im Online-Vertrieb
Praxisnah stellt sich natürlich die Frage, ob nicht z.B. speziell der Onlinevertrieb einen solchen „besonderen Umstand“ darstellt. In der ursprünglichen Form der Regelung war diese gesetzliche Regelung (§ 4a BDSG) noch nicht auf die neuen Herausforderungen des wachsenden E-Commerce eingestellt, sodass in den ursprünglichen Kommentierungen zum Gesetz unter die besonderen Umstände zunächst nur besondere Eilbedürftigkeit, langfristige Geschäftsbeziehungen und das eigene Interesse des Betroffenen als Ausnahme gefasst worden sind.
Jedoch ist insbesondere im Onlinevertrieb zu bedenken, dass gerade in den jüngeren Kommentierungen zum Datenschutzgesetz auch die Nutzung einer Einwilligungserklärung im E-Commerce unter die „besonderen Umstände“ gefasst worden ist, sofern nicht bereits die Vorschriften zur elektronischen Einwilligung bei Telemedien in § 13 Abs. 2 TMG die Anwendung findet. Dies kann also unter Umständen sogar eine Spezialvorschrift sein („lex specialis“), was den Onlinevertrieb auch von Versicherungen angeht. Dabei ist zu beachten, dass in diesem Fall bereits eine elektronische Einwilligung in die Datenverarbeitung möglich sein soll, wenn die Einwilligung durch eine „eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers“ erfolgt. Dies setzt aufgrund der Eigenart des Onlinevertriebs schon keine Schriftform (dies würde immer eine eigenhändige Unterschrift erfordern) voraus, sondern kann auch durch andere Wege gewährleistet werden:
Möglichkeit 1
So kann die Einwilligung zum Beispiel per E-Mail an den Nutzer gesendet werden – mit der Aufforderung, diese durch Klicken eines „Links“ zu bestätigen.
Möglichkeit 2
Alternativ kann dem Nutzer die Einwilligungserklärung in einem gesonderten Bildschirmfenster zwingend angezeigt werden. Jede weitere Aktion ist vom vorherigen Anklicken eines darauf gerichteten Auswahlfeldes abhängig zu machen.
Grundsätzlich handelt es sich bei diesen Möglichkeiten um die Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung, nach der regelmäßig eine aktive Handlung des Nutzers durch Opt-In (z.B. Setzen eines Häkchens) ausreichen soll (Erwägungsgrund 25 zur Datenschutz-Grundverordnung). Von einem grundsätzlichen Schriftformerfordernis, wie es noch das „alte“ BDSG vorgesehen hat, kann insofern im Onlinevertrieb Abstand genommen werden.
Ein Beispiel für Möglichkeit 2:
(Kontaktformular der SDV AG)
Einwilligung in Datenverarbeitung vom Gewerbekunden erforderlich?
Ein weiteres klassisches Problem für den Makler ist jedoch nicht nur die Umsetzbarkeit der Einwilligung eines Verbraucherkunden, sondern auch das grundsätzliche Einwilligungsbedürfnis bei einem Gewerbekunden – dies gilt nicht nur für den Onlinevertrieb, sondern auch für das alltägliche Geschäft.
Aus dem Gesetz ergibt sich aus § 3 BDSG (den Begriffsbestimmungen), dass personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener) sind. Da insbesondere die Einwilligung aus § 4a BDSG sich nur auf den Umgang mit diesen personenbezogenen Daten (und besondere Arten personenbezogener Daten) bezieht, fallen nicht-natürliche Personen aus dem Anwendungsbereich „eigentlich“ heraus.
Aber: Der im Gesetz verankerte Grundsatz, dass nur die Daten natürlicher Personen betroffen sind, wird insbesondere durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht nur aufgeweicht, sondern zunehmend ausgehebelt. Das BDSG soll insbesondere dann für Unternehmen Anwendung finden, wenn diese in den Schutzbereich des verfassungsrechtlich gewährleisteten „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ nach Art. 14 Grundgesetz fallen (VG Wiesbaden vom 18. Januar 2008, Az. 6 E 1559/06, Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in der Entscheidung zum Az. 10 ME 385/08, VG Wiesbaden, Entscheidung vom 27. Februar 2009, Az. 6 K 1045/08.WI).
Die diesbezüglich wesentlichen finanziellen und personalen Verbindungen treten häufig bei der so genannten „Ein-Mann-GmbH“ oder Einzelfirmen in Form von Einzelkaufleuten auf. Bei diesen sollte davon ausgegangen werden, dass zwischen der eigentlich handelnden juristischen Person und den dahinterstehenden natürlichen Personen ein besonders enger Zusammenhang besteht – und diese folglich in den Schutzbereich des BDSG fallen. Eine Einwilligung ist in diesem Falle zwingend einzuholen.
Unser Fazit:
Im Online Versicherungsvertrieb können Sie die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung relativ einfach mit einem ausdrücklichen „Einwilligungsfeld“ durch aktives Anklicken des Kunden rechtssicher gewährleisten und benötigen nicht die „eigentliche“ schriftliche Einwilligung des Kunden.
Diese technische Lösung sollte der Versicherungsmakler immer gleichermaßen für alle seine Kunden im Online-Vertrieb anbieten, egal ob Verbraucher oder Unternehmer.