Haftung

Keine Haftung für Unterversicherung

Rechtssicherheit: Ein Versicherungsmakler ist nicht dazu verpflichtet, ohne Anlass Umstände zu erfragen, die eine Erhöhung der Versicherungssumme (im konkreten Fall der Hausratversicherung) notwendig machen würden. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Die geforderte Schadensersatzsumme war ordentlich. Ein Kunde nahm seinen Versicherungsmakler in Höhe von 30.428,80 € in Anspruch, da ihm nach einem Einbruch nicht alle Wertgegenstände ersetzt worden waren. Diese Gegenstände waren erst nach Abschluss der Versicherung angeschafft worden, der Versicherungsmakler wurde davon nicht in Kenntnis gesetzt.

Das OLG Frankfurt entschied abschließend, dass entgegen der Auffassung des Klägers der Versicherungsmakler nicht dazu verpflichtet war, eine regelmäßige Bestandsaufnahme der im Haushalt befindlichen Gegenstände zu veranlassen. Zwar ist der Versicherungsmakler verpflichtet, den Versicherungsvertrag ständig und unaufgefordert zu betreuen. Hier ist aber zu unterscheiden nach Kriterien, die der Versicherungsmakler zu wissen hat (Rechtslage etc.) und Dingen, für die der Versicherungsnehmer verantwortlich ist und die nur er wissen kann (neue Anschaffungen). Überdies hatte der Versicherungsmakler in Kundenzeitschriften und Newslettern allgemein auf die Gefahren einer Unterversicherung hingewiesen. Rein rechtlich war dies aber nicht notwendig.

Damit ist klar gestellt, dass der Kunde beim Abschluss des Versicherungsvertrages nicht jede Verantwortung an den Versicherungsmakler abgibt. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass natürlich im Sinne einer guten Betreuung eine regelmäßige Sichtung und Überprüfung der Verträge vorgenommen werden sollte. Bei Umdeckungen beraten Sie unsere Experten im Kundenservice gerne. Zum Kontakt…